BESCHLUSS ZR 2 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. ; Abs. 2 § Abs. 2 ; BayHintG Art . § Abs. 2 § Abs. StPO Verbindung jeweiligen Hinterlegungsgesetzen Länder hier : Art . Bayerischen Hinterlegungsgesetzes handelt Kautionsrückzahlungsanspruch gesetzlichen Anspruch Entstehung voraussetzt Sicherheit § Abs. frei geworden amtliche Verstrickung feststellenden gelöst worden ist . Erst erlangt Hinterleger Herausgabeanspruch Hinterlegungsstelle jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften . Entsteht Voraus abgetretene Anspruch Kautionsrückzahlung erst Eröffnung Insolvenzverfahrens hat Zessionar Insolvenzeröffnung auch gesicherte Rechtsposition erlangt erwirbt § Abs. InsO Forderungsrecht Lasten Insolvenzmasse . Beschluss 2 . Juni ZR ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Reiter Richterin beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 27 . Zivilsenat 15 . Oktober wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen § Abs. . Streitwert : € . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Satz Nr. noch ist Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. Satz Nr. . 1 . Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage schuldigte Sicherheitsleistung Außervollzugsetzung Haftbefehls Eigenhinterleger leisten hat Rückzahlungsanspruch Staatskasse schon Freigabe Sicherheit § Abs. sam abtreten kann ist zwar erst Urteil Bundesgerichtshofs 16 . März IX ZR also Einlegung Rechtsmittels Beklagten höchstrichterlich geklärt worden . Zulassung Revision § Abs. Satz Nr. ist dennoch geboten . Rechtsfrage ist Streitfall entscheidungserheblich 16 Juli erfolgte Abtretung Kautionsrückzahlungsanspruchs § Abs. InsO unwirksam ist . 2 . § Abs. InsO können Eröffnung rens Rechte Gegenständen Insolvenzmasse wirksam erworben werden auch Verfügung Schuldners Zwangsvollstreckung Insolvenzgläubiger zugrunde liegt . Falle Abtretung künftigen Forderung ist Verfügung selbst bereits Abtretungsvertrags beendet . Rechtsübergang erfolgt jedoch erst Entstehen Forderung . Entsteht Voraus abgetretene Forderung Eröffnung Insolvenzverfahrens kann Zessionar gemäß § Abs. InsO Forderungsrecht Lasten Insolvenzmasse erwerben . Nur Zessionar bereits Eröffnung Insolvenzverfahrens gesicherte Rechtsposition abgetretenen Forderung erlangt hat ist Abtretung insolvenzfest Urteile 22 . April ZR . 26 . Januar . . fehlt hier . Beklagte hatte Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners Zeitpunkt gesicherte Rechtsstellung abgetretenen . § Abs. 2 § Abs. StPO Verbindung jeweiligen Hinterlegungsgesetzen Länder hier : Art . Bayerischen Hinterlegungsgesetzes handelt Kautionsrückzahlungsanspruch gesetzlichen Anspruch Entstehung voraussetzt Sicherheit § Abs. frei geworden amtliche Verstrickung feststellenden gelöst worden ist . Erst erlangt Hinterleger Herausgabeanspruch Hinterlegungsstelle jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften ganz herrschende Meinung ; vgl. nur StPO/Krauß . [ Stand : 16 November ; 26 . Aufl . . 26 ; Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . 5 ; MüKoStPO/Böhm/Werner § . 19 ; s. auch NStZ . noch Geltung bundesrechtlichen Hinterlegungsordnung . Auffassung liegt auch Entscheidung Bundesgerichtshofs 17 . März IX ZR zugrunde . bezieht Freigabe Sicherheit erfolgte Abtretung Kautionsrückzahlungsanspruchs " künftige Forderung so ausdrücklich amtliche Leitsatz . Kautionssteller hat erst dann Anspruch Rückzahlung Maßgabe landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften Sicherheit frei geworden ist aaO . . Ergebnis folgt insbesondere Zweck Untersuchungshaft Systematik § Abs. Satz Nr. § Abs. § . § Abs. Satz Nr. § Abs. Richter festgesetzte Kaution dient ausschließlich Erfüllung Untersuchungshaft nämlich Beschuldigte weiteren Verfahren gegebenenfalls erkannten Freiheitsstrafe freiheitsentziehenden Maßnahme stellt Urteil 17 . März aaO . . Dann hat Sicherheit strafprozessualen Zweck vollständig erfüllt . Dementsprechend wird Sicherheit § Abs. selbst frei Haftbefehl aufgehoben § Abs. Nr. Untersuchungshaft erkannte Freiheitsstrafe freiheitsentziehende Maßregel Besserung Sicherung vollzogen wird Abs. Nr. Sicherheit Zeitpunkt negatives Tatbestandsmerkmal noch gemäß § Abs. verfallen war . Freiwerden Sicherheit Gesetzes hat Folge später mehr anderes Ereignis verfallen kann . Rechtslage ist unverrückbar heißt freigewordene Sicherheit kann mehr Anspruch genommen werden auch Haftbefehl Unrecht irrtümlich aufgehoben wurde nachträglich Ereignis eintritt früher ereignet hätte Sicherheit verfallen wäre aaO § . 2 ; KK-StPO/Schultheis 7 . Aufl . . . Allerdings führt allein Freiwerden Sicherheit noch Rückzahlungsanspruch Hinterlegungsstelle . Lösung amtlichen Verstrickung bedarf vielmehr Gerichtsbeschlusses . reicht lediglich feststellende deklaratorische Beschluss Sicherheit frei geworden ist . Erst Grund Beschlusses erlangt Hinterleger bereits ausgeführt Herausgabeanspruch Hinterlegungsstelle jeweiligen Hinterlegungsgesetzen Länder . 4 ; KK-StPO/Schultheiß aaO . 7 ; MeyerGoßner/Schmitt aaO . 5 ; aaO . . ist vorliegenden Fall hinterlegte Sicherheit Festnahme Schuldners Grund Beschlusses Landgerichts 22 . März Haftbefehl wieder Vollzug gesetzt wurde gemäß § Abs. Nr. Abs. frei geworden . gleichzeitig verfügte Freigabe Kaution wurde amtliche Verstrickung löst so da Anspruch Herausgabe Sicherheit Hinterlegungsstelle Maßgabe Art . entstand . Freiwerden Sicherheit hatte Beklagte Zessionar noch gesicherte Rechtsposition erworben . wäre nur dann anders beurteilen Rechtsposition Beklagten Zustimmung mehr hätte zerstört werden können Uhlenbruck/Mock InsO 14 . Aufl . . m. zahlr . wN . fehlt hier . künftige Anspruch Kautionsrückzahlung hätte Vollzug Untersuchungshaft Grund Beschlusses Landgerichts 22 . März jederzeit Zustimmung Beklagten Beschuldigten Fall gebracht werden können insbesondere Flucht § Abs. . Insolvenzverfahren Vermögen Hinterlegers bereits 29 November eröffnet worden war konnte Abtretung Kautionsrückzahlungsanspruchs 16 Juli wirksamer Rechtserwerb Beklagten herbeigeführt werden § Abs. InsO . hat Berufungsgericht zutreffend gesehen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung