BESCHLUSS 27 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Mai Richter Hucke Dr. Richterin Pentz Richter beschlossen : Ablehnungsgesuch Kläger 16 . März Richter Tombrink wird zurückgewiesen . Gründe : Beschluss 12 . Februar hat Senat Ablehnungsgesuch Kläger Beschluss 24 Juli beteiligten Richter unbegründet zurückgewiesen . 28 . Februar zugestellten Beschluss haben Kläger Schreiben 2 . März Anhörungsrüge erhoben . weiteren Begründung Rüge eingereichten Schreiben haben Beschluss beteiligten Richter Tombrink Besorgnis Befangenheit abgelehnt . II . Befangenheitsantrag ist zulässig insbesondere konnte Beauftragung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt werden § Abs. § Abs. . Antrag ist jedoch begründet . Klägern bereits Beschluss 12 . Februar deutlich gemacht worden ist findet Ablehnung Besorgnis Befangenheit Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit Richters rechtfertigen § Abs. . kommen nur objektive Gründe Betracht Sicht verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel Unparteilichkeit Unabhängigkeit abgelehnten Richter aufkommen lassen vgl. nur 30 . Aufl . . . Gründe haben Kläger vorgebracht . wenden abermals hauptsächlich Beschlüssen 24 Juli nunmehr auch 12 . Februar Ausdruck kommenden Rechtsansichten Senats . ist jedoch Zweifel Unparteilichkeit Unabhängigkeit abgelehnten Richters begründet . Ausführungen Kläger weiteren Eingaben 13 . 14 . April enthalten Gesichtspunkte Besorgnis Befangenheit rechtfertigen könnten . Hucke Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 08.05.2013