NAMEN Verkündet : 7 November Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja GG Art . Satz ; Art . Abs. Abs. Satz ; § Cb Schädigt Landesbediensteter Ausführung Bundesauftragsverwaltung Bund schließt Art . Abs. Abs. Satz GG Geltendmachung Schadensersatzanspruchs Land gemäß § Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG Bund geschützter Dritter verletzten Amtspflicht ist . Urteil 7 November . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 November Vizepräsidenten Richter Dr. Recht erkannt : Sprungrevision Beklagten Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 17 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsrechtszugs hat Beklagte tragen . Tatbestand klagende Bundesrepublik verlangt beklagten Land Schadensersatz Beschädigung Bundeswehrfahrzeugs . war ordnungsgemäß Parkplatz Autobahnraststätte abgestellt Lastwagen Autobahnmeisterei Beklagten dort Mülltonnen entleerte . Fahrer Entsorgungsfahrzeugs achtete Greifarm Abfallbehälter bewegt wurden Beendigung Leerungsvorgänge noch wieder Ausgangsstellung befand . Anfahren stieß Ladearm Fahrzeug Bundeswehr beschädigte Dach . Klägerin Schadensersatzforderung angerufene Landgericht hat Rechtsweg ordentlichen Gerichten eröffnet erachtet Sache Bundesverwaltungsgericht verwiesen . sofortige Beschwerde Klägerin hat Oberlandesgericht Beschluss Vorinstanz aufgehoben Rechtsweg ordentlichen Gerichten zulässig erklärt . Landgericht hat Klägerin verlangten Schadensersatz zugesprochen . Entscheidung richtet Senat zugelassene Sprungrevision Beklagten . Entscheidungsgründe zulässige Sprungrevision ist unbegründet . Landgericht hat ausgeführt beklagte Land hafte Klägerin § Abs. . V.m . Art . GG . Mitarbeiter Beklagten habe Amtspflichten fahrlässig verletzt Rahmen Müllentsorgung Autobahnrastplatz Fahrzeug Klägerin beschädigte . sei Dritter Sinne § Abs. . Bedienstete Beklagten sei Klägerin Bürger getreten . geschädigte Klägerin hätten Rahmen gleichgerichteten Erfüllung gemeinsam übertragenen Aufgabe zusammengewirkt . II . hält Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend hat Landgericht angenommen Voraussetzungen Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagten Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG erfüllt sind . Insbesondere ist richtig Klägerin geschützter Dritter Sinne § Abs. Satz Bediensteten Beklagten verletzten Amtspflicht war . ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats kann auch juristische Person öffentlichen Rechts Dritter Sinne Vorschrift sein . setzt haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte Erledigung Dienstgeschäfte Weise gegenübertritt Verhältnis Dienstherrn einerseits Staatsbürger andererseits charakteristisch ist Senatsurteile 5 . Juni ZR . 11 ; 11 . Oktober ZR . 12 . Dezember . . ist vorliegend Fall . Bediensteten Beklagten verletzte Amtspflicht Müllfahrzeug so handhaben fremde Sachen beschädigt werden gilt juristischen Personen öffentlichen Rechts gleicher Weise privaten Eigentümern . war Zufall schädigenden Ereignis Eigentum Klägerin stehendes Fahrzeug betroffen wurde dasjenige Privaten . 2 . beklagte Land Bediensteten meisterei schuldhaft verursachten Verkehrsunfall Bund Eigentümer beschädigten Bundeswehr-)Fahrzeugs § . V.m . Art . GG Schadensersatz leisten hat steht Widerspruch Art . Abs. GG dann hier Verwaltung Bundesautobahnen Art . Abs. GG Länder Auftrag Bundes handeln Bund hieraus ergebenden Ausgaben trägt . steht weiter Einklang Art . Abs. Satz GG Bund Länder Verhältnis zueinander ordnungsgemäße Verwaltung haften . Bund Art . Abs.2 GG tragende Ausgaben sind lediglich sogenannten Zweckausgaben . unterscheidenden Verwaltungsausgaben tragen Art . Abs. Satz GG ergibt Länder selbst auch Wahrnehmung Aufgaben Auftragsverwaltung anfallen allg. BVerwG Urteil 27 . Januar A . 19 ; Heintzen GG 6 . Aufl . Art . . ; Heun Dreier GG 2 . Aufl . Art . . 22 35 ; Pieroth GG 11 . Aufl . Art . . 4 ; Prokisch Kommentar Grundgesetz Stand Art . . ; Siekmann GG 6 . Aufl . Art . . 22 ; vgl. auch ; NVwZ . . Allgemeinen werden Verwaltungsausgaben Kosten Unterhaltung Betrieb administrativen Apparats also Personalkosten Ausgaben Dienstgebäude Geräte Fahrzeuge Nachrichtenmittel Geschäftsbedürfnisse Tätigkeit Verwaltung ermöglichen zugerechnet . werden Zweckausgaben Kosten angesehen Verwirklichung Verwaltungszwecks entstehen ; werden " Erfüllung eigentlichen Sachaufgaben " verursacht BVerwG Buchholz Art . GG Nr. S. ; Heintzen aaO . 19 ; Kommentar GG 6 . Aufl . Art . . ; aaO . 17 ; Prokisch aaO . ; aaO . . handelt Ausgaben Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben entstehen unmittelbar Förderung jeweiligen Sachanliegens dienen sollen Heintzen aaO ; ; Prokisch aaO . ; aaO ; siehe auch BVerwG aaO ; BVerwG Urteil 27 . Januar NVwZ aaO : " Sachaufgabe zurechenbar " . letztgenannten Erfordernis Art . Abs. Satz GG enthaltenen Regelung Bund Länder ordnungsgemäße Verwaltung haften wird abgeleitet Ausgaben fehlerhafte Wahrnehmung Verwaltungstätigkeit erwachsen unabhängig Ausgangspunkt Ausführung konkreten Förderung Sachanliegens gerichteten Maßnahme war Art . Abs. GG Bund tragende Zweckausgaben darstellen Verwaltungskosten ausführende Körperschaft tragen hat Heintzen aaO . 54 ; Prokisch aaO . ; aaO . 46 ; wohl auch aaO . ; siehe ferner Begründung Bundesregierung Finanzreformgesetz BT-Drucks . . ; aA . . wären Aufwendungen Schadensersatzleistungen vorliegenden Fall Pflichtverletzungen Landesbediensteten erbringen sind stets Verwaltungsausgaben zuzurechnen Beklagten Erstattungsmöglichkeit Klägerin Last fallen . Senat zweifelt allerdings begriffliche Zuordnung richtig ist . Aufwendungen hier Abfallentsorgung Autobahnrastplatz Ausführung konkreten Erfüllung Aufgaben Auftragsverwaltung gerichteten Maßnahme entstehen sind Sache Verwirklichung jeweiligen Sachanliegens gerichtet auch Zweck Pflichtverletzung handelnden Bediensteten fehlt wird . Dann aber liegt auch Aufwendungen Begriff Zweckausgaben subsumieren so auch aaO ; siehe ferner Gegenäußerung Bundesregierung Stellungnahme Bundesrats Finanzreformgesetz BT-Drucks . S. . spricht weiterhin Zuordnung auch Ausgaben Verwaltungskosten Wertungswiderspruch Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts stünde . kann ordnungsgemäßer Verwaltung unmittelbar Art . Abs. Satz GG Schadensersatzanspruch geschädigten staatlichen Körperschaft Bund Land ergeben Auffassung Revision sogenanntes Lenkungsversagen Regierungen Parlamente beschränkt ist auch dann vorliegen kann einzelne Verwaltungshandlungen fehlerhaft vorgenommen werden so auch BVerfGE ; ; aA Handbuch Föderalismus demokratische Rechtsordnung Rechtskultur Welt S. . ; . Haftung BundLänder-Verhältnis Art . Abs. Satz GG besonderer Berücksichtigung Bundesfernstraßenverwaltung Berichte Bundesanstalt Straßenwesen Heft S. . Ermangelung Einzelheiten regelnden Art . Abs. Satz GG vorgesehenen Gesetzes kommt Anspruch allerdings nur vorsätzlichen möglicherweise grob fahrlässigen Pflichtverletzungen Betracht nur Vorsatz : ; grobe Fahrlässigkeit genügt : 58 ; offen gelassen . Wären Ausgaben vorliegenden Art Erfüllung eigentlichen Sachaufgabe dienlich sind Zweckausgaben qualifizieren allgemeinen Verwaltungskosten zuzurechnen müssten Länder auch leicht fahrlässiges Fehlverhalten Bediensteten zurückzuführenden Mehr-)Kosten tragen haben Schadensersatzanspruch Bundes begründet wäre . würden aber vorzitierten Rechtsprechung bestehenden Beschränkungen Schadensersatzverpflichtung Länder Art . Abs. Satz GG Bereich Auftragsverwaltung wesentlichem Umfang leerlaufen . " Schädigung " Bundes Zusammenhang wird Regel zweckwidrigen Ausführung Verwaltung Länder erwachsenen Mehrausgaben bestehen . Jedoch kann vorliegenden Fallgestaltung Ergebnis beruhen Aufwendungen fehlerhaften Ausführung konkreten Erfüllung Aufgaben Auftragsverwaltung gerichteten Maßnahme entstehen vornherein Ländern anzulastenden Verwaltungskosten grundsätzlich Art . Abs. GG Bund auszugleichenden Zweckausgaben zuzuordnen sind . auch letzterem Fall kann beklagte Land klagenden Bundeswehrverwaltung berufen auch unnütze Erfüllung Sachaufgabe verfehlende Zweckausgaben Art . Abs. GG Bund tragen sind . vorliegend hat Land Kosten jedenfalls tragen Bund ordnungsgemäße Verwaltung ausnahmsweise § . V.m . Art . GG haften hat . Art . Abs. Satz GG ist Haftung BundLänder-Verhältnis abschließende Norm . Vielmehr können andere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden Heintzen aaO . 56 ; Prokisch aaO . . ; siehe auch dort werden Art . Abs. Satz GG weitere Anspruchsgrundlagen geprüft . betrifft insbesondere § Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG vorliegenden Fall geschädigte Körperschaft Verhältnis schädigenden ausnahmsweise geschützter Dritter ist Möglichkeit übersehen Pieroth GG 11 . Aufl . Art . . 11 ; aaO . . 3 . Auch einfachgesetzliche Bestimmungen stehen anspruch Klägerin § . V.m . Art . GG . Beschränkung auch : deliktischen Haftung Beklagten Vorsatz grobe Fahrlässigkeit zivilrechtlichen Auftragsverhältnissen gefahrgeneigte Tätigkeiten Betracht kommt vgl. z.B. ; OLG ; siehe auch Urteile 13 . Dezember 5 . Dezember Freistellungsanspruch Vereinsmitgliedern Ausführung gefahrgeneigter Aufträge Verein scheidet . Bundesauftragsverwaltung Länder ist bürgerlich-rechtlichen Auftragsverhältnis vergleichbar . Insbesondere besorgen Länder fremden Geschäfte . Vielmehr haben Zuständigkeit selbständige Glieder Bundesstaats . Bund Ländern insoweit bestehende Zuordnungsverhältnis ist eigener Art entzieht Beurteilung Grundsätzen bürgerlichen . Unbehelflich ist Weiteren Hinweis Revision § Abs. Dienstunfälle fortgeltenden Gesetzes erweiterte Zulassung Schadensersatzansprüchen Arbeitsunfällen 7 . Dezember . S. . Bestimmung scheidet Regressanspruch öffentlichen Verwaltung Versorgungsleistungen Dienstunfalls Teilnahme allgemeinen Verkehr erbringt Schadensersatz verpflichtete Verwaltung . beamtenrechtliche Versorgungsleistungen begrenzte Regelung kann andere Schäden Verhältnis Bund Ländern entsprechend angewendet werden Abweichung Art . GG bestimmten allgemeinen Finanzbeziehungen Bund-Länder-Verhältnis Ausnahmecharakter darstellt . Vorinstanz : Entscheidung