NAMEN Verkündet : 15 . Mai Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 10 . Zivilkammer Landgerichts 27 . September aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger Immobilienmakler wurde Eigentümer Anwesens . Vermietung Verkauf räume Objekt betraut . Beklagte wurde Januar Objekt aufmerksam schloss Kläger Maklervertrag unterzeichnete 15 . Januar Objektnachweis . Besichtigung sämtlicher Büroeinheiten mietete Beklagte noch Januar Büroräume . Kläger Rechnung gestellte Courtage wurde Beklagten ausgeglichen . Vertrag 11 . Januar mietete Beklagte weitere Büroeinheit selben Haus Mietpreis € Mehrwertsteuer bisherigen Mietvertrag . Kläger berechnete Beklagten auch Courtage Beklagte sachlichen zeitlichen Zusammenhangs Maklervertrag weiteren Anmietung gerechtfertigt ansah . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Landgericht Beklagten Zahlung Maklercourtage Höhe € € vorgerichtlich aufgewandter Anwaltskosten jeweils Zinsen verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren Abweisung Klage . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts steht Kläger geltend gemachte Anspruch Maklercourtage . Maklerverträge seien unbestimmter Dauer . Abschluss weiteren Mietvertrags sei kausal Maklervertrag Jahres geschlossen worden sei Vermutung Kausalität bestehe . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revision stand . derzeitigen Streitstands kann Anspruch Klägers Zahlung Maklercourtage § Abs. bejaht werden . 1 . frei Rechtsfehlern ist Auffassung Berufungsgerichts Abschluss Mietvertrags 11 . Januar sei kausal Maklervertrag 18 . Januar zurückzuführen . Voraussetzung Kausalität ist Hauptvertrag zumindest auch Ergebnis Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt ; genügt Maklertätigkeit Erfolg Wege adäquat kausal geworden ist . Makler wird Erfolg schlechthin belohnt Arbeitserfolg Senatsurteil 23 November ZR NJW-RR . . Berufungsurteil ist schon aufzuheben Berufungsgericht angenommenen Vermutung Ursachenzusammenhang Maklerleistung weiterem Mietvertragsschluss festgestellt hat Kläger überhaupt Nachweismaklerleistung Ausgangspunkt Kausalitätsprüfung erbracht hat . kann ausgehend revisionsrechtlich Grunde legenden Sachvortrag Beklagten auch bejaht werden . Nachweismakler hat Kunden Gelegenheit bestimmtes Objekt Vertrag schließen hinzuweisen . muss Lage versetzen konkrete Verhandlungen angestrebten Hauptvertrag einzutreten . gehört Regel Vertragspartner auch tatsächlich bereit ist Objekt Rede stehenden Vertrag schließen vgl. Senatsurteil . Vorliegend war Vermieter Objekts Vortrag unbeschadet mangelnden Interesses Zeitpunkt Besichtigung letzten relevanten Maklerleistung Klägers bereit später angemieteten Räume vermieten noch unstreitig anderweitig vermietet waren auch leer standen . 2 . Urteil erweist anderen Gründen richtig § Sache ist auch Entscheidung reif § Abs. . Aufhebung Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. ist klägerische Behauptung Beweis erheben Beklagte bereits Besichtigung Büroeinheiten Januar Interesse weiteren Anmietung letztlich Januar zusätzlich angemieteten Büroeinheit geäußert hat Vermieter Vermietung gegebenenfalls späteren Zeitpunkt Beklagte bereit war . Hucke Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung