NAMEN Verkündet : 5 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Amtshaftung Landes Verletzung Verkehrssicherungspflicht Jahren " desolaten " Zustand befindlichen Gehweg . Urteil 5 Juli Kammergericht LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vizepräsidenten Schlick Richter Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 30 . September wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Tatbestand Jahre geborene Klägerin verlangt Beklagten materiellen Schadensersatz Schmerzensgeld Verletzung Verkehrssicherungspflichten . Klägerin stürzte Vormittag 24 . September etlichen Jahren benutzten Überweg Mittelstreifens straße Kreuzung -Straße Berlin-P. . 3 . Oktober angelegte Weg bestand Tage Sturzes schon Jahren zuvor stark verwitterten ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten . letzte turnusmäßige Begehung Mitarbeiter Bezirksamts Beklagten hatte 4 . September stattgefunden . Unfalltag blieb Klägerin festes Schuhwerk trug Fuß etwa tiefen Loch hängen fiel Boden schwere Verletzungen Gesicht Prellungen Verstauchung rechten Handgelenks zuzog . Landgericht hat Klage Wesentlichen Berücksichtigung Mitverschuldensanteils Klägerin % stattgegeben . Berufung Beklagten hat Erfolg gehabt . Hiergegen richtet Kammergericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe zulässige Revision hat Sache Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts ist schädigende Ereignis Folge Beklagten vertretenden Verletzung Land hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht . streitgegenständliche Überweg habe vorgelegten Lichtbilder insgesamt desolaten Zustand befunden unstreitig so auch bereits Jahren bestanden habe . Beklagte könne berufen jahrelange Untätigkeit stelle Pflichtverletzung Gefahrenlage so gravierend sei durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits flüchtigem Hinsehen bemerkt werden könne . Jedenfalls vorliegenden Fall sei Auffassung Unterhalt öffentlicher Wege vertretbar . Oberfläche Betonplatten Überwegs sei rissig verschiedenen Stellen aufgebrochen gewesen habe diverse Vertiefungen bis zu aufgewiesen . insgesamt desolate Zustand Gehwegs habe Gesamtheit Sturzgefahr dargestellt Fußgänger erwartenden Sorgfalt zwar erkennbar Benutzung mehr sicher beherrschen gewesen sei . Völlig zutreffend habe Landgericht festgestellt lediglich Frage Zeit gewesen sei Fußgänger auch noch so großer Vorsicht Schaden komme . könne offenbleiben genommen aber gefahrträchtiger Gehwegschaden dann hinzunehmen sei Blick gut erkennbar insoweit beherrschbar sei Fußgänger einfach ausweichen könne . Fallgestaltung handele hier ; vielmehr sei gesamte Überweg schadhaft Ausweichen schadlosen Bereich unmöglich gewesen . Zusammenhang könne Beklagte auch berufen Klägerin Benutzung Wegs gänzlich hätte absehen können . habe Verkehr eröffnet bekannten Zustand Anlass genommen Weg sperren so Klägerin nunmehr entgegenhalten könne hätte Weg benutzen dürfen . Übrigen gehe Weg übergeordneten Verkehrsbereich . Beklagte selbst vorgetragen habe handele Umgebung straße Wohngebiet überwiegend älteren wohnern Überweg Möglichkeit Überquerens Straße Zwecke Aufsuchung Einkaufcenters eröffnet worden sei . Auch hätte Beklagte Anlass nehmen müssen Weg instand halten Jahre gefährlichen Zustand belassen . Insoweit hätte Beklagte auch berücksichtigen müssen Reaktionsfähigkeit eingeschränkte bezüglich hier streitgegenständlichen Gefahr besonders anfällige ältere Menschen Weg benutzten . Auch seien einzelnen Vertiefungen Betonoberfläche so scharf umrissen optisch derartig voneinander abheben würden aufmerksame Fußgänger zwingend Einzelheiten Gehwegprofils konkreten Ausgestaltung erkennen vermöge . komme schadhafte Gehweg Bereich befinde gerechnet werden müsse sorgfältige Fußgänger bereits besonderen Maß Straßenverkehr so sehr Beschaffenheit Bodens konzentriere Nutzung Mittelstreifen angelegten Überwegs mithin Blick Wesentlichen bereits Fahrzeugverkehr sogleich querenden zweiten Fahrbahn straße richte . Erfolg berufe Beklagte sei gesehen gewesen Grunderneuerung Überwegs frühest möglichen Zeitpunkt durchzuführen . Zwar erfolge Unterhalt öffentlicher Straßen gemäß Abs. Satz Berliner Straßengesetzes Rahmen Leistungsfähigkeit Trägers Straßenbaulast . Beklagten Instandsetzung desolaten Unfallstelle jedoch Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Jahre unmöglich gewesen sei werde einmal ansatzweise dargelegt ; fehle Vortrag . könne offenbleiben Beschränktheit öffentlicher Mittel auch nur zeitweiliges völliges Untätigsein rechtfertigen würde . weitergehendes Mitverschulden Klägerin Landgericht angenommen sei ersichtlich . reiche allein Umstand Schadhaftigkeit Wegs bekannt gewesen sei . habe Erreichung Einkaufszentrums benutzen dürfen ; sei allein Sache Beklagten gewesen Abhilfe sorgen aber bewusst Jahre gröblich unterlassen habe . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Klägerin steht Beklagten Anspruch Schadensersatz schuldhafter Amtspflichtverletzung § Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG . 1 . § Abs. Satz Berliner Straßengesetzes 13 Juli . S. wird Überwachung Verkehrssicherheit öffentlichen Straßen Land Pflicht öffentlichen Rechts wahrgenommen . Abs. Satz BerlStrG bestimmt Sorge gehört öffentlichen Straßen Baulast § Abs. BerlStrG formulierten Anforderungen entsprechen . sind öffentlichen Straßen Rahmen Leistungsfähigkeit Landes so unterhalten regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen § Abs. Satz BerlStrG . sind auch Belange Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen Menschen Behinderungen berücksichtigen § Abs. Satz BerlStrG . Falle verkehrssicheren Zustands ist veranlassen Wiederherstellung verkehrssicheren Zustands Gefährdung Verkehrsteilnehmer Anordnung Verkehrszeichen Verkehrseinrichtungen ausgeschlossen ist § Abs. Satz BerlStrG . Übrigen ist alsbaldige Wiederherstellung verkehrssicheren Zustands Straße sorgen Abs. Satz BerlStrG . Begriff öffentlichen Straße fallen § Abs. Nr. Buchst . auch Gehwege . 2 . Rechtsfehler hat Berufungsgericht Maßgabe setzlichen Regelung schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt . Unrecht beruft Beklagte Pflichtverletzung Erkennbarkeit Gefahrenlage ausscheide . kommt konkreten landesrechtlichen Regelung . kann dahinstehen Warnung Verkehrsteilnehmer entsprechende Verkehrsschilder Rahmen § Abs. Satz BerlStrG bedurfte Überweg angefochtenen Urteil ausgeführt " quasi selbst warnenden Zustand befand " . Beklagte hat jedenfalls ausdrücklich auferlegte Verweisung § Abs. Satz BerlStrG Inhalt Straßenverkehrssicherungspflicht gemachte Verpflichtung verstoßen alsbaldige Wiederherstellung Verkehrssicherheit Gehwegs sorgen Abs. Satz BerlStrG . Feststellung Berufungsgerichts bestand desolate Zustand Gehwegs bereits Jahren Abhilfe geschaffen wurde . Abs. Satz BerlStrG enthält insoweit aber Einschränkung Abhilfeverpflichtung bezüglich erkennbarer Gefahrenstellen . Abs. Satz BerlStrG betrifft nur temporäre Behelfsmaßnahmen schafft § Abs. Satz BerlStrG deutlich macht Dauerlösung . enthebt Erkennbarkeit Gefahrenquelle Beklagten Notwendigkeit alsbaldigen Wiederherstellung Verkehrssicherheit . Hintergrund kann auch dahinstehen Fall nur einzelne Bereiche Gehwegs insgesamt verkehrsunsicher ist § Abs. Satz BerlStrG Sperrung Wegs verlangt lediglich Warnungen gesetzlich geforderten Ausschluss Gefährdung Verkehrsteilnehmer unzureichend sind . ist zwar zutreffend Verkehrssicherungspflichtiger Revision Bezug genommenen Senatsrechtsprechung geeigneter objektiv zumutbarer Weise auch nur Gefahren ausräumen erforderlichenfalls warnen muss Benutzer erforderliche Sorgfalt walten lässt rechtzeitig erkennbar sind rechtzeitig einzurichten vermag vgl. nur Urteile 21 . Juni VersR 12 Juli 10 Juli ZR 13 Juli . Beklagte erfasst Aussagegehalt Definition jedoch vollständig lediglich isoliert Gesichtspunkt Erkennbarkeit anspricht . ist vielmehr notwendig Benutzer Gefahr einstellen kann beispielsweise dann Betracht kommt Gehweg vorhandenen gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts befand aber ganze Überweg so desolaten Zustand selbst umsichtiger Fußgänger Gefahr ausweichen konnte vielmehr Benutzung Wegs gezwungen war Teile begehen schlechtem Zustand befanden sodass gefahrlose Benutzung möglich war . Beklagte Urteile anderen Bundesländern verweist Erkennbarkeit unfallursächlichen Gefahrenstelle Verletzung Verkehrssicherungspflicht verneint worden ist kommt Entscheidungen bereits ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung § Abs. Satz Abs. Satz BerlStrG . Übrigen ist ersichtlich dort Fallgestaltungen ging vorliegend Benutzung Weges Umgehung Gefahrenstelle gefahrvermeidendes Sich-Einstellen Zustand Weges unmöglich gewesen insoweit auch Abweichung oben angesprochenen Senatsrechtsprechung Amtshaftung verneint worden wäre . Unrecht rügt Beklagte Berufungsgericht Bewertung Gehwegs regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügend insoweit verkehrsunsicher auch Belange schwächerer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt hat . schreibt bereits § Abs. Satz Abs. Satz BerlStrG . Übrigen hat Beklagte selbst vorgetragen Umgebung Unfallstelle Wohngebiet überwiegend älteren Bewohnern gehandelt habe Überweg Möglichkeit geschaffen werden sollte Stelle straße überqueren Einkaufszentrum besuchen können . Gehörten üblichen Benutzerkreis ältere häufig so verkehrssichere Personen musste Beklagte selbst Revision durchschnittlichen Fußgänger Maßstab abstellen wollte Rechnung tragen . weitere Einwand Berufungsgericht habe fehlerhaft abgestellt Fußgänger Nutzung Überwegs Mittelstreifen Aufmerksamkeit auch bereits Fahrzeugverkehr überquerenden zweiten Richtungsfahrbahn zuwendeten insoweit abgelenkt würden ist ebenfalls unbegründet . Zunächst handelt hierbei lediglich zusätzliche Erwägung Urteil auch Auffassung Senats Annahme schuldhaften Amtspflichtverletzung Beklagten tragender Bedeutung ist . Übrigen obliegt tatrichterliche Feststellung nur eingeschränkten revisionsrechtlicher Überprüfung ; zeigt Revision insoweit . Auch Verkennung rechtlichen Anforderungen Eigensorgfalt Verkehrsteilnehmer ist gegeben . Erfolg bleibt auch Einwand Beklagten Berufungsgericht habe berücksichtigt Klägerin schadhaften Überweg benutzen befindliche Grünfläche hätte ausweichen können . Verkehrssicherungspflichtige kann Verkehrsteilnehmern grundsätzlich entgegenhalten hätten gefährliche Stellen meiden müssen . würde treffende Verantwortung unzulässig Verkehrsteilnehmer abwälzen vgl. nur Senatsurteil 10 Juli aaO S. . Übrigen zeigt Revision diesbezüglichen Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag Instanzgerichten . nimmt vielmehr lediglich Bezug Ehemann Klägerin vorletzten Absatz " Unfallmeldung 29 . September erwähnt habe Ehefrau " Herstellung ordnungsgemäßen Zustandes Weges Grünfläche möglichst dicht Weg laufen " . Randbemerkung Anlage Klageschrift macht substantiellen Vortrag Beklagten zumutbaren Alternative entbehrlich . Abgesehen ist genauso letztlich Fußgänger gehalten ist Vermeidung Gefahrenstelle Gehweg Randbereich Fahrbahn auszuweichen vgl. Urteil 6 . Mai Fußgänger grundsätzlich auch gehalten Gehweg befindlichen Verkehrssicherungspflichtigen Zweck selbst vorgesehenen unbefestigten Grünstreifen betreten seinerseits häufig ebenfalls Unebenheiten Löchern Nässe erhöhter Rutschgefahr Gefahren Begehung aufweist . Fehl geht auch pauschale Hinweis Revision beengten finanziellen Verhältnisse Beklagten . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagte einmal ansatzweise dargelegt habe standsetzung desolaten Überwegs Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Jahre unmöglich gewesen sei . Revision zeigt entscheidungserheblichen Berufungsgericht übergangenen gegenteiligen Vortrag Instanzgerichten . Revisionsbegründung wird insoweit nur Schriftsatz Klägerin 20 . Januar Bezug genommen Zusammenhang Vorwurf Klägerin Beklagte habe Verkehrssicherungspflichten vorsätzlich verletzt lediglich ausgeführt worden ist Beklagtenvertreter Termin Landgericht erklärt habe Betonplattenwege Bezirk mehr minder so aussähen streitgegenständliche aber Geld gebe sanieren . pauschale Darstellung Rechtfertigung sein kann Jahre streitgegenständlichen Gehweg reparieren hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt . ist auch anzumerken Beklagte Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat sei selbstverständlich klar gewesen desolaten Zustands " Grundinstandsetzung frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss " . Zeitpunkt ist aber mehrjährigen Untätigkeit ersichtlich versäumt . Insoweit kann letztlich dahinstehen finanzielle Engpässe öffentlichen Hand jedenfalls zeitweiliges Absehen Verkehrssicherungsmaßnahmen rechtfertigen können vgl. Senatsurteil 14 . Oktober VersR 39 ; siehe auch 27 . April VersR . 3 . gerin . Erfolg fordert Beklagte höhere Mithaftungsquote Unrecht wendet Berufungsgericht grob fahrlässige Verletzung Verkehrssicherungspflicht Last gelegt hat . Einstufung Verhaltens einfach grob fahrlässig ist Sache tatrichterlichen Beurteilung . ist Revision nur beschränkt angreifbar . Nachgeprüft werden kann nur Rechtsbegriff groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist Bewertung Grads Fahrlässigkeit wesentliche Umstände Acht gelassen wurden vgl. nur Urteile 13 . Dezember 11 Juli . jeweils . Insoweit ist Rüge Beklagten entscheidungserheblich sei widersprüchlich Berufungsgericht einerseits grobe Fahrlässigkeit vorwerfe andererseits aber konzediere Standpunkt erkennbare Gefahrenquellen müssten beseitigt werden Rechtsprechung anderer Instanzgerichte stützen könne auch Revision zulasse . Rechtsprechung kommt ausgeführt . eindeutigen Regelung § Abs. Satz Abs. Satz offenkundigen Jahre beseitigten Zustands Gehwegs ist revisionsrechtlich tatrichterliche Bewertung grob fahrlässig Ergebnis erinnern . Soweit Revision vorgetragen wird Klägerin habe Überqueren Mittelstreifens unvorsichtig verhalten Schadstellen ständig Auge behalten habe sodass weit überwiegendes Eigenverschulden anrechnen lassen müsse zeigt Beklagte bereits diesbezüglichen Vortrag Instanzgerichten . Vielmehr hat Gegenteil sogar Klagerwiderung Zusammenhang Einwand Erkennbarkeit Gefahrenquelle bestehe Verkehrssicherungspflicht ausdrücklich Vorbringen Klägerin Bezug genommen kenne Überweg sei schlechter Qualität vorsichtig gegangen . Jedenfalls ist Annahme Berufungsgerichts Beklagte hafte zumindest % Folgen Sturzes Klägerin revisionsrechtlich einzuwenden . Abwägung Verantwortlichkeiten Schädiger Geschädigtem gehört Bereich tatrichterlichen Würdigung . Revisionsgericht überprüft nur Tatrichter Betracht kommenden Umstände richtig vollständig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat insbesondere Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen wurde vgl. nur Urteil 8 Juli 158 ; Senatsurteile 11 . Januar . 16 Juli . . Revisionserhebliche Fehler zeigt Beklagte insoweit . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung