NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . September Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsrechtszugs hat Klägerin tragen . Tatbestand Klägerin ansässige Anbieterin Sportwetten macht Stadt Beklagte Freistaat Beklagter eigenem abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche Verletzung europäischen Rechts geltend . Klägerin verfügt Erlaubnis gibraltarischen Behörden Veranstaltung Sportwetten . angebotenen Wetten vertrieb Präsenz Internet auch Wettbüros selbständigen Geschäftsbesorgern geführt wurden . Geschäftsbesorger Folgenden : Zedent betrieb Gebiet ten zu Wettbüro trat Klägerin später Schadensersatzansprüche . Verfügung 7 Juli untersagte Beklagte Zedenten Vermittlung Sportwetten ordnete sofortige Vollziehung Verwaltungsakts gemäß § Abs. Nr. VwGO . stützte Generalklausel Art . Abs. Nr. Verordnungsgesetzes Verbindung § StGB § Abs. Staatsvertrages Lotteriewesen gültig 1 Juli 31 . Dezember führte Zedenten fehle notwendige staatliche Erlaubnis Vermitteln Sportwetten . Verfügung gerichteten Widerspruch Zedenten hob Beklagte zwar Anordnung sofortigen Vollziehbarkeit half Rechtsmittel jedoch Übrigen legte Vorgang zuständiger Widerspruchsbehörde . Bescheid 7 . Juni wies Landratsamt Widerspruch Zedenten Untersagungsverfügung ordnete sofortige Vollziehung wieder . Zedent erhob Klage Verfügung Beklagten Verwaltungsgericht stellte Antrag schiebende Wirkung Klage § Abs. VwGO wiederherzustellen . Beschluss 7 . September wies Verwaltungsgericht Antrag . 1 . Oktober stellte Zedent Vermittlung Sportwetten Klägerin . Beschluss 6 . Dezember wies Bayerische Verwaltungsgerichtshof Beschwerde Zedenten Abweisung Antrags § Abs. VwGO . Klägerin sieht Erlass behördlichen Untersagungsverfügung Folgenden ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Schaffung Aufrechterhaltung Vorschriften Staatsvertrags jeweils qualifizierte Verstöße Recht Europäischen Union . verlangt Beklagten Zeitraum Oktober Dezember Gesamtschuldnern Zahlung € Ersatz eigenen Schadens Zedenten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klagebegehren . Entscheidungsgründe zulässige Revision hat Sache Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts kann Klägerin Schadensersatz Grundsätzen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs noch § Art . GG enteignungsgleichem Eingriff verlangen . Hinblick unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hat Berufungsgericht Auffassung Landgerichts eigen gemacht Beklagten hätten zwar objektiv europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit Klägerin Zedenten verletzt . Landgericht hat ausgeführt Urteilen Gerichtshofs Europäischen Union 8 . September genüge deutschen Ländern bestehende Sportwettenmonopol gerechtfertigten Eingriff europäische Dienstleistungsfreiheit erforderlichen Kohärenz Pferdewetten bestimmte andere Glückspiele Automatenspiele Gewerbefreiheit unterlägen höheres Suchtpotential beinhalteten Monopol unterfallenden Sportwetten . Übereinstimmung Vorinstanz hat Berufungsgericht gemeint fehle jedoch hinreichend qualifizierten Verstoß Unionsrecht . Urteilen Gerichtshofs 8 . September sei Rechtsfrage Sportwettenmonopol europäisches Recht verstoße Maße geklärt gewesen Maßnahmen Beklagten offenkundige Verstöße Gemeinschaftsrecht einzustufen gewesen seien . Auch bayerische Sportwettenmonopol betreffende Urteil Bundesverfassungsgerichts 28 . März sei Ermessensspielraum Beklagten entfallen reduziert worden . habe ausdrücklich Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften festgestellt noch beinhalteten Feststellungen denknotwendig . Auch Gerichtshof Europäischen Union habe ausgeführt Entscheidung 28 . März Beschluss 2 . August Vereinbarkeit Sportwettenmonopols Unionsrecht geäußert habe . Berufungsgericht hat weiter ausgeführt habe ausdrücklich festgestellt maßgebliche bayerische Norm nichtig sei eingeräumten Übergangsfrist Eingriffe Grundrecht Art . GG rechtfertige . Übergangsfrist auch europarechtlicher Ebene gerechtfertigt sein könne habe richtshof Europäischen Union erstmals Entscheidung 8 . September Sachen " Winner Wetten " verneint . Klägerin Verwaltungsgerichten vorwerfe Vorlage Gerichtshof Europäischen Union unterlassen haben stelle ebenfalls offenkundigen Verstoß europäisches Recht Vorlagepflicht Art . nunmehr Art . Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich bestehe . Ansprüche § Art . GG enteignungsgleichem Eingriff schieden ebenfalls . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Vorinstanzen sind zutreffend ausgegangen Klägerin gibraltarische Veranstalterin Sportwetten Grundlage Geschäftsbesorgungsverträgen tätigen deutschen Vermittler Dienstleistungen Sinne Art . jetzt Art . angeboten haben Urteil 8 . September u.a. Stoß u.a. NVwZ . . Weiterhin steht Urteile Gerichtshofs Europäischen Union 8 . September NVwZ ; aaO ; C-409/06 Winner Wetten NVwZ Staatsvertrag Lotteriewesen 20 . Juni . S. geltende Sportwettenmonopol ausschließlich Deutschen block zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen Länder Sportwetten " " anbieten Lottoannahmestellen Internet vertreiben durften beruhenden Gerichtsentscheidungen Bediensteten objektiv Gemeinschaftsrecht unvereinbar waren : Regelungen Eindämmung Spielsucht dienen sollten verstießen Urteilen Gerichtshofs statuierte Kohärenzgebot Reihe Glückspielen insbesondere Automatenspiele staatliche Monopol fielen höheres Suchtpotential aufweisen Monopol galt . beanstandete Gerichtshof Rechtslage betreffenden Entscheidungen Durchführung intensiver Werbekampagnen Inhaber staatlichen Monopols Sportwetten . 2 . Würdigung Berufungsgerichts Verletzung tungsfreiheit Beklagten stelle hinreichend qualifizierten Verstoß europäische Recht unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch erforderlich sei so auch Rechtslage Urteil 3 . Mai juris . ist Ergebnis gleichfalls beanstanden . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist Verstoß Unionsrecht hinreichend qualifiziert betreffende Mitgliedstaat Wahrnehmung Rechtsetzungsbefugnisse Grenzen Ausübung Befugnisse gesetzt sind offenkundig erheblich überschritten hat Urteile 13 . März Test Slg . I-2157 . ; 8 . Oktober C-178/94 u.a. u.a. Slg . I-4867 . 25 ; 26 . März C-392/93 Slg . . ; 5 . März u.a. Brasserie Pêcheur . . 55 ; siehe auch 26 . April juris . 12 ; Senatsbeschluss 24 . Juni . 7 ; Senatsurteile 22 . Januar . 24 . Oktober ZR . restriktiven Haftungsmaßstab liegt Erwägung zugrunde Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit insbesondere wirtschaftspolitischen Entscheidungen Mal Möglichkeit Schadensersatzklagen behindert werden darf Allgemeininteressen Erlass Maßnahmen gebieten Interessen Einzelnen beeinträchtigen können Urteile Sachen . Brasserie Pêcheur . 45 ; Senatsbeschluss 26 . April aaO . Nur Mitgliedstaat Zeitpunkt Rechtsverletzung erheblich verringerten gar reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte kann schon bloße Verletzung Gemeinschaftsrechts ausreichen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen Urteile Sachen Test Litigation Dillenkofer . aaO ; Senat aaO . festzustellen hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt sind Gesichtspunkte Einzelfalls berücksichtigen nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind . Gesichtspunkten gehören insbesondere Maß Klarheit Genauigkeit verletzten Vorschrift Frage Verstoß Schaden vorsätzlich begangen zugefügt wurde Frage etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist Frage möglicherweise Verhalten Gemeinschaftsorgans beigetragen hat nationale Maßnahmen Praktiken gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt aufrecht erhalten wurden Urteile Sachen Test . ; Brasserie Pêcheur . 4 . Dezember Slg . . ; Senat . Gerichtshof entwickelten Grundsätze Haftung Mitgliedstaats Verstöße Gemeinschaftsrecht gelten Staatsgewalten unabhängig schadensverursachende Verstoß Gesetzgeber Gerichten Verwaltung Mitgliedstaats anzulasten ist vgl. Urteil 30 . September Köbler Slg . . . vorstehenden Kriterien gemessen Verstoß Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist haben Tatsachengerichte Berücksichtigung maßgeblichen Umstände insbesondere Hand Gerichtshof Europäischen Union entwickelten Leitlinien beurteilen Senatsurteil 22 . Januar . . insoweit eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung Berufungsurteils lässt Ergebnis Rechtsfehler erkennen . Klägerin Beklagten bloßen Vollzug Beklagten getroffenen Regelungen hinausgehenden Verstöße vorwirft hat Berufungsgericht Beurteilung exekutiven legislativen Handelns Beklagten materiellrechtlichen Inhalts Entscheidungen Verwaltungsgerichts Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Recht Frage Vereinbarkeit maßgeblichen Zeitraum geltenden Regelungen Sportwettenmonopol europäischen Gemeinschaftsrecht beschränkt . Zutreffend geht Berufungsgericht vorliegend einfache Verletzung Gemeinschaftsrechts Annahme qualifizierten Verstoßes ausreicht . Ermangelung abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung Gebiet Glücksspielrechts verblieb Beklagten erheblicher Gestaltungsspielraum . Ebenfalls beanstanden ist Würdigung Berufungsgerichts Rede stehenden Zeitraum Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Grenzen zulässiger staatlicher Glückspielmonopole noch so präzise geklärt hatte seinerzeit geltende Rechtslage Judikatur Gerichtshofs offenkundig europäischen Recht unvereinbar gewertet werden musste . Erst Entscheidungen 8 . September NVwZ ; u.a. Stoß u.a. NVwZ ; C-409/06 Winner Wetten NVwZ hat Gerichtshof Rechtfertigung deutschen Sportwettenmonopols konkreter Ausgestaltung befasst . vorangegangenen Entscheidungen staatlichen Regulierung Monopolisierung Sportwetten Urteile 6 November . ; 21 . Oktober Slg . EuZW ; 21 . September Slg . EuZW 24 . März C-275/92 Slg . hat Gerichtshof zwar abstrakte Grenzen Reglementierungen aufgezeigt . Jedoch hat zugleich betont Mitgliedstaaten Berücksichtigung jeweiligen sittlichen religiösen kulturellen soziokulturellen Besonderheiten Ermessen zustehe festzulegen Erfordernisse insbesondere bezüglich Art Weise Veranstaltung Lotterien ergäben Urteile Sachen . ; aaO . ; Läärä aaO . 39 ; Schindler aaO . . Nähere Vorgaben Ausübung Ermessens enthalten Entscheidungen . trifft insbesondere auch Revision angeführten Urteile Sachen . aaO Rechtslage befassen . Fall hat Gerichtshof ausgeführt Begrenzung Glückspielbetriebs Zwecken Spiellust Betrieb Spiele geordnete Bahnen lenken Risiken Betriebs Hinblick Betrug andere Straftaten auszuschalten ergebenden Gewinne gemeinnützigen Zwecken zuzuführen diene europarechtlich legitimen Zielen aaO . . Gerichtshof hat Zulässigkeit Beschränkungen Wettbetriebs negativ dahingehend abgegrenzt wirklich Ziel dienen müssten Gelegenheiten Spiel vermindern Erzielung Einnahmen soziale Aktivitäten nur erfreuliche Nebenfolge aber eigentliche Grund betriebenen restriktiven Politik sein dürfe aaO . . Schließlich hat Gerichtshof betont sei Sache nationalen Gerichts prüfen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften gerechtfertigten Zielen dienten enthaltenen Beschränkungen verhältnismäßig seien aaO . . Nähere inhaltliche Vorgaben weiteren Ziele Bereich Regulierung Wetten Einschränkung Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können Maßnahmen Erreichung Ziele zulässig sind sind Urteil entnehmen . Gegenteil hat Gerichtshof ebenso Urteil Sache Lärää aaO . weiten Entscheidungsspielraum Mitgliedstaaten Zulassung Glückspielangeboten unterstrichen Stein Anmerkung Urteil Sache EuZW . Insbesondere auch Monopolisierung Anbieter hat Gerichtshof unzulässig gehalten siehe Urteil Sache aaO . ; Urteil Sache Lärää . . Unvereinbarkeit bayerischen Rechtslage betreffend Sportwetten Dienstleistungsfreiheit ließ Urteil Sache ableiten . gilt gleicher Weise Urteil Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Sache Gambelli . hat Gerichtshof zunächst Bezugnahme Entscheidungen Sachen Lärää bekräftigt Mitgliedstaaten Maßgabe jeweiligen sittlichen religiösen kulturellen soziokulturellen Besonderheiten Ermessen zustehe Beschränkungen Betriebs Spielen Wetten statuieren aaO . . Weiterhin hat betont Beschränkungen zwingende Gründe Verbraucherschutz Betrugsvorbeugung Vermeidung Anreizen Bürger überhöhten Ausgaben Spielen gerechtfertigt sein können aaO . . Allerdings hat weiter ausgeführt Reglementierungen Gründe Notwendigkeit gestützt seien Störungen sozialen Ordnung vorzubeugen müssten auch geeignet sein Verwirklichung Ziele Sinne gewährleisten kohärent " systematisch Begrenzung Wetttätigkeiten beitrügen aaO . Begründung Europarechtswidrigkeit maßgeblichen Zeitraum geltenden Rechtslage angeführt wurde genüge Anforderungen Kohärenz konnte " Gambelli-Entscheidung " noch notwendigen Klarheit abgeleitet werden Rede stehenden Regelungen Sportwetten gerechtfertigten Eingriff Dienstleistungsfreiheit beinhalteten . Gerichtshof hat Urteil Kohärenz heißt Stimmigkeit dort maßgeblichen italienischen Rechtsvorschriften nur Gesichtspunkt befasst italienische Staat Fiskalinteresse Politik Ausweitung verfolge Fall Rechtfertigung Reglementierungen öffentliche Sozialordnung Notwendigkeit berufen könne Gelegenheiten Spiel vermindern aaO . . Kohärenz vorliegenden Sachverhalt maßgebenden Aspekt staatliche Monopol fallen höheres Suchtpotential aufweisen Monopol gilt war " Gambelli-Entscheidung " hingegen auch andeutungsweise angesprochen . Gesichtspunkt hat Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union erst Urteilen 8 . September aaO . ; aaO . Bedeutung erlangt . Dementsprechend ließ " Gambelli-Urteil " zumindest qualifizierten Verstoß begründender Anhaltspunkt entnehmen fraglichen Regelungen ungerechtfertigten Eingriff Dienstleistungsfreiheit beinhalteten . Revision ist allerdings Ausgangspunkt beizupflichten Würdigung Berufungsgerichts Urteil Bundesverfassungsgerichts 28 . März BVerfGE habe ebenfalls unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch erforderlichen Deutlichkeit Unvereinbarkeit bayerischen Monopols Sportwetten europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit geben mehr tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gedeckt ist . hat dort Bezugnahme Randnummer " Gambelli-Entscheidung " Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Urteil 6 November Slg . I-13076 ausgeführt seinerzeitigen bayerischen Regelungen erfüllten Anforderungen deutschen Verfassungsrechts liefen parallel Gerichtshof Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben Erzielung Einnahmen Finanzierung sozialer Aktivitäten nur nützliche Nebenfolge eigentliche Grund restriktiven Politik Bereich Wetten Glückspielen sein dürfe BVerfGE . Zuzugeben ist Revision weiterhin Generalanwalt Gerichtshof Schlussantrag Sache " u.a. Bezugnahme Urteil 28 . März ausgeführt hat Lektüre Entscheidung lasse " unzweifelhaft " erscheinen bayerischen übereinstimmende hessische baden-württembergische Sportwettenmonopol erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe kohärent systematisch eingestuft werden . . ist richtig . Zwar stellt Revision angeführte Passage Urteil Bundesverfassungsgerichts lediglich obiter . Ferner hat hervorgehoben fehle Zuständigkeit möglichen Verstoß europäisches Gemeinschaftsrecht prüfen aaO S. . Gleichwohl hat ausdrücklich dahingehend festgelegt festgestellten verfassungsrechtlichen Mängel bestehenden Regelungen Sportwettenmonopol gleicher Weise Gerichtshof Europäischen Union entwickelten europarechtlichen Vorgaben unvereinbar seien . konnte Rechtsanwender Judikative Exekutive Gesetzgeber auch europarechtliche mehr zweifelhaft sein . Dennoch haben Beklagten hinreichend qualifizierter Weise europäische Recht verstoßen . Zwar hat Verwaltung Beklagten auch Bekanntwerden Urteils Bundesverfassungsgerichts Untersagungsverfügung aufrecht erhalten Klägerin Geschäftsbesorger etwa Erteilung entsprechenden Genehmigung ermöglicht Sportwetten vertreiben . qualifizierter Verstoß Gemeinschaftsrecht ist gleichwohl anzulasten . Bediensteten Beklagten durften annehmen Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung Glückspielrechts spätestens 1 . Januar erfolgen musste auch materiellen europäischen Gemeinschaftsrecht Einklang stand Angebot Sportwetten bisherigen Monopolinhabern vorzubehalten . kann beruhen insoweit Rechtsauffassung vertretbar war zugestandenen Übergangszeit 31 . Dezember sei materiell europarechtswidriger Regelungszustand zwingenden Gründen Rechtssicherheit vgl. Urteil 8 . September C-409/06 Winner Wetten NVwZ . gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar Verfahren " Wetten " Gerichtshof offenbar Regierungen Erklärungen abgegeben haben geltend gemacht haben vgl. aaO . ; Schlussanträge Generalanwalts juris . ; siehe ferner NVwZ ; NVwZ . Bundesverfassungsgericht hat zugestandenen Übergangsfrist uneingeschränkte Fortgeltung rig Parallelität Kohärenzanforderungen zugleich gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Rechtslage gebilligt . Vielmehr hat Anwendbarkeit bislang geltenden Normen Maßgaben statuiert unverzüglich Mindestmaß Konsistenz Ziel Begrenzung Wettleidenschaft Bekämpfung Wettsucht einerseits tatsächlichen Ausübung staatlichen Monopols andererseits herzustellen war BVerfGE . durften zwar Hintergrund Errichtung staatlichen Wettmonopols genommen europarechtswidrig ist vgl. BVerfGE aaO S. gewerbliche Veranstalten Wetten private Unternehmen Vermittlung Wetten Beklagten veranstaltet wurden weiterhin verboten angesehen ordnungsrechtlich unterbunden werden sogar Aufrechterhaltung Strafbewehrung ausgeschlossen erachtete aaO S. . Jedoch war beginnen Wettmonopol konsequent Bekämpfung Wettsucht Begrenzung Wettleidenschaft auszurichten . Staat durfte insbesondere Übergangszeit expansiven Vermarktung Wetten nutzen . waren bis Neuregelung Erweiterung Angebots staatlicher Wettveranstaltungen Werbung sachliche Informationen Art Weise Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt Wetten aufforderte untersagt . Ferner hatte staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv Gefahren Wettens aufzuklären aaO . Bundesverfassungsgericht hat gesetzlichen Regelung angelegten dementsprechend Praxis realisierten Defizite Verwirklichung Wettmonopol grundsätzlich rechtfertigenden vorgenannten Ziele gesehen aktiven Prävention fehlte aaO S. Geschäftspraxis Monopolanbieters sächlichen Erscheinungsbild wirtschaftlich effektiven Vermarktung grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach aaO S. . Bundesverfassungsgericht hat insoweit breit angelegte Werbung Wetten sozialadäquate sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wurde aaO S. breiten Vertriebswege fehlende aktiv kommunizierte Prävention beanstandet aaO S. . Behebung eben Defizite dienten Vorgriff entsprechende gesetzliche Neuregelungen Übergangszeit aufgestellten Maßgaben . Inhalt zielte genau Mängel bestehenden Rechtslage abzustellen maßgeblich Verfassungswidrigkeit führten . Bundesverfassungsgericht Entscheidung nur Sache Kriterien " Gambelli-Entscheidung angewandt zugleich ausgeführt Parallelität Anforderungen deutschen Verfassungsrechts Europäischen Gerichtshof Gemeinschaftsrecht formulierten betont hatte aaO lag Verwaltung Beklagten Annahme Maßgaben beachtet werden auch formellen Erlass entsprechenden Änderungs-)Gesetze Praxis Zustand hergestellt werden kann nur Grundgesetz auch Europarecht Einklang steht so 23 . August . ; eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde Kammerbeschluss Bundesverfassungsgerichts 19 . Oktober Entscheidung angenommen . Übrigen wäre Anwendungsvorrangs Gemeinschaftsrechts Einräumung Übergangszeit nur Leere gegangen sogar Rechtsanwender irreführend gewesen . eingeforderten Maßgaben tatsächlich zügig vollständig umgesetzt wurden hat Bayerische Verwaltungsgerichtshof gebilligt bayerischen Verwaltung ständiger Rechtsprechung attestiert Beschlüsse 3 . August NVwZ ; 23 . August . 52 ; 2 . Oktober . 15 November . ; Beschluss 23 . August ; siehe auch BVerfG 31 . März . . vorstehenden Erwägungen gelten auch Antrag Aussetzung sofortigen Vollziehung Untersagungsverfügung Beklagten befassten Verwaltungsgerichte Beklagten 2 . Anders Revision geltend macht liegt auch hinreichend qualifizierter Verstoß Bediensteten Beklagten europäisches Gemeinschaftsrecht Bayerische Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat Zedenten angestrengte Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes Untersagungsverfügung Beklagten Art . Abs. jetzt Art . Abs. auszusetzen Gerichtshof Europäischen Union Frage Vereinbarkeit seinerzeit geltenden Regelungen Sportwettenmonopol europäischen Recht vorzulegen . Zwar ist Verwaltungsgerichtshof Verfahren § Abs. VwGO letztinstanzlich entscheidendes Gericht siehe § Abs. VwGO genannten Bestimmungen Vorlage Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet ist Auslegung Unionsrecht befinden ist . Rechtsprechung Gerichtshofs entfällt Vorlageverpflichtung jedoch Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes hier Partei unbenommen bleibt Hauptverfahren selbst einzuleiten Einleitung verlangen summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage Gemeinschaftsrechts erneut geprüft werden Gegenstand Vorlage bilden kann Urteile 24 . Mai Slg . . 27 . Oktober u.a. Slg . . ; siehe auch BVerfG . hiernach bestehende Ermessen Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war Auffassung Klägerin schon reduziert zuvor dargestellten Gründen offenkundiger Verstoß Gemeinschaftsrecht vorlag . Legislative Beklagten betroffen ist ist Verstoß ebenfalls auszuschließen . kann Gesetzgeber insbesondere vorgehalten werden habe schnellstmöglich also noch Ablauf Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit " auch Buchstaben gemeinschaftsrechtskonforme Gesetzeslage schaffen müssen . Zunächst durfte auch Gesetzgeber ausgehen schon Anpassung Gesetzeswortlauts Vorgaben Bundesverfassungsrechts Exekutive willens Lage ist Übergangsphase Zustand herzustellen europarechtlich durchgreifenden Bedenken mehr ausgesetzt ist . war ausreichende Zeit vonnöten Vorgaben Bundesverfassungsgerichts folgenden europarechtlichen Anpassungsbedarf sorgfältig ermitteln hieraus folgenden Handlungsoptionen herauszuarbeiten gegebenenfalls auch Abstimmung Rechtssetzungsorganen Bundes Abwägung jeweils Rede stehenden Belange Lösung entscheiden . So gab Schaffung Sinne Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union kohärenten Lösung Bereich Sportwetten Glücksspiele Vielzahl denkbaren Lösungen Mitgliedstaaten insoweit weiter Ermessensspielraum zusteht Urteil 6 November Slg . . . kommt hier maßgeblichen Regelungen Kompetenzordnung Grundgesetzes Ländern schaffen waren Regelungen sinnvollen bundeseinheitlichen Standard gewährleisten Staatsvertrag deutschen Länder enthalten waren . Ausgangslage ist Beklagten insbesondere anzulasten gesetzgeberischen " Alleingang " verzichtete zusammen übrigen Ländern wiederum nunmehr europarechtlichen Vorgaben entsprechende bundeseinheitliche Regelung anstrebte . Berücksichtigung Umstände war beanstanden Beklagte ebenso anderen Bundesländer 31 . Dezember eingeräumte Übergangsfrist ausschöpfte . weitere Hinweis Revision Beschluss 2 . Kammer Ersten Senats Bundesverfassungsgerichts 27 . April ist Rechtsauffassung unbehelflich . Bundesverfassungsgericht hat Bezugnahme " Gambelli-Entscheidung " lediglich geäußert " erhebliche Zweifel Vereinbarkeit Sportwettenmonopols Gemeinschaftsrecht könnten " … ausgeschlossen " werden aaO S. . offenkundiger Verstoß Beklagten Gemeinschaftsrecht lässt zurückhaltenden Formulierung ableiten . Einleitung Vertragsverletzungsverfahrens Europäische Kommission Klägerin vorgelegten Schreiben 4 . April ist Rechtsposition Klägerin ebenfalls unbehelflich . Zwar mag hieraus ebenso Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 28 . März Unvereinbarkeit Sportwettenmonopols Gemeinschaftsrecht ergeben haben . vorstehenden Gründen scheidet jedoch gleichwohl hinreichend qualifizierter Verstoß Beklagten europäische Recht . Schreiben äußerte Kommission Zweifel Vereinbarkeit einzelnen Bundesländern geltenden Regelungen Sportwettenmonopol Dienstleistungsfreiheit nur " Gambelli-Entscheidung " Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Urteil 6 November Slg . I-13076 angesprochenen Aspekten . Kommission bemängelte vorliegenden Erkenntnissen Monopolveranstalter erheblichen Werbeaufwand Sportwetten betrieben . Bezugnahme Randnummer " Gambelli-Urteils aaO wies Mitgliedstaaten Rechtfertigung Reglementierungen Wetten Notwendigkeit berufen dürften Gelegenheiten Spiel vermindern Behörden Verbraucher zugleich anreizten ermunterten Lotterien Glücksspielen Wetten teilzunehmen Staatskasse Einnahmen zuflössen . Eben Defizite wurden jedoch abgestellt so Beklagten Rechtspraxis vertretbar gemeinschaftskonform ansehen konnten . Vorlage Sache Gerichtshof Europäischen Union Art . Abs. ist erforderlich . Klägerin mündlichen Verhandlung Senat vorlagebedürftig angesehene Frage hinreichend qualifizierter Verstoß Unionsrecht Erwägung verneint werden könne Mitgliedstaaten hätten berechtigt halten dürfen Übergangszeit europarechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten stellt ausgeführten Gründen . Auch Übrigen besteht Notwendigkeit Vorabentscheidung gemäß Art . Abs. einzuholen . Feststellung Voraussetzungen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch konkreten Einzelfall erfüllt sind obliegt entsprechend Gerichtshof entwickelten Leitlinien grundsätzlich nationalen Gerichten Urteile 13 . März Test Slg . I-2157 . 12 . Dezember Test Litigation Slg . . . Unionsrechtliche Fragen bloße Anwendung Grundsätze unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs konkreten Sachverhalt hinausgehen wirft Fall . 3 . Ansprüche Klägerin Beklagten § Abs. Verbindung Art . Satz GG bestehen gleichfalls . Zwar handelten Verwaltungsbediensteten Beklagten objektiv pflichtwidrig Untersagungsverfügung Gemeinschaftsrecht unvereinbar war . Jedoch fällt insoweit oben genannten Gründen Fahrlässigkeit Last Einschätzung Rechtslage Einklang Rechtsprechung zuständigen Verwaltungsgerichtshofs befanden vgl. Senatsurteil 13 Juli . Haftung Beklagten legislativen Unrechts kommt bereits Betracht Gesetzgeber lediglich Aufgaben Allgemeinheit wahrnimmt Richtung bestimmte Personen Personenkreise fehlt grundsätzlich drittschützenden Amtspflichten Sinne § Abs. Satz obliegen vgl. schluss 12 . Oktober ZR NVwZ . 23 ; Senatsurteile 24 . Oktober ZR 7 . Juni . Amtshaftung Richter Beklagten scheitert § Abs. Satz . 4 . Recht haben Vorinstanzen auch Ansprüche gleichem Eingriff verneint . Insoweit erhebt Revision ebenfalls . Tombrink Hucke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung