BESCHLUSS ZR 21 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Mai wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Berufungsgericht zusammenfassender Würdigung Form abstrakten Rechtssatzes angenommen hat Kläger hätten Rückvergütungen Vermögensverwaltungsgesellschaft Beklagten informiert werden müssen sieht Senat Grundsätzlichen Widersprüche Urteil Senatsurteil 22 . März unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen . Berufungsgericht hat Frage auch Berücksichtigung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Aufklärungspflicht wesentliche kapitalmäßige personelle Verflechtungen geprüft . Insoweit ist weitere Leitentscheidung bezogen Komplementär Treuhandkommanditistin Beteiligungsgesellschaft geboten . Frage Auszahlung überhöhter Finanzierungsvermittlungsgebühren durfte Berufungsgericht Schriftsatz Beklagten 27 . Februar Beklagte Schriftsatz 14 . März Bezug genommen hat wiedergegebenen Ergebnisse abgeschlossenen Strafverfahrens zugrunde legen ausgehen weitergehende Vortrag Kläger Schriftsatz 28 . August insbesondere Beweisangebot Vernehmung Sachbearbeiters Buchprüfung Berichte Bestandteil Ermittlungsverfahrens geworden sind erledigt hatten . Auch Übrigen hat Berufungsgericht Verstoß Willkürverbot Anspruch Kläger rechtliches Gehör relevante Prospektmängel Ursächlichkeit mangelnden Unterrichtung vorgesehene Kapitalerhöhung Anlageentscheidung Kläger verneint . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger haben Kosten Beschwerdeverfahrens tragen § Abs. . Streitwert : € Hucke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung