BESCHLUSS ZR 15 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers wird Revision Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 21 . April zugelassen . Revision Klägers wird vorbezeichnete Urteil aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € . Gründe : Kläger verlangt Beklagten Gesellschafter bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts Folgenden : Ersatz Zahlungen Bank leistete . Bitten Hans-Jürgen beauftragte Kläger Bank AG Bürgschaften stellen Forderungen mieters Mietverträgen Ladengeschäfte sicherten . Bank zahlte Bürgschaftsbeträge Verwalterin Vermieterin . Kläger erstattete Bank ausgezahlten Summen . Ersatz geleisteten Beträge gerichtete Klage ist stanzen Erfolg geblieben . Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger könne Aufwendungsersatz gemäß § beanspruchen hinreichenden Tatsachen vorgetragen habe § § habe allein vertreten können . Auch Duldungsvollmacht sei Vortrag ausreichend . Ansprüche Geschäftsführung Auftrag Bereicherungsrecht scheiterten Fehlen schlüssigen Vortrags konkreten Mietrückstände Zinsen Kosten Bank gezahlt habe . II . beruht Beschwerde Recht geltend macht letzung Grundrechts Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG so Senat § Abs. verfährt . 1 . Erörterung Aufwendungsersatzanspruchs Klägers § § hat Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen ist so unzutreffend Ergebnis gekommen fehle schlüssigen Vortrag konkreten Mietrückstände Zinsen Kosten bürgende Bank gezahlt habe . Richtig ist rechtliche Ansatz Berufungsgerichts Kläger Avalauftrag Bank nur insoweit Zahlung verpflichtet war besicherten Forderungen leistete . Berufungsgericht bezieht insoweit lediglich Akten gereichte Urteil Landgerichts 16 . Mai hält unzureichend . Kläger hat jedoch Beschwerde zutreffend geltend macht bereits erster Instanz Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs Vermieterin bürgenden Bank einerseits Bank andererseits vorgetragen Vermieterin Höhe DM Mietvertrag Höhe DM Mietvertrag BGB-Gesellschaft geltend gemacht Bank gezahlt habe . Beklagte hat zwar Auffassung Beschwerde Nichtwissen bestritten . weitere Substantiierung Vortrags Klägers etwa Aufgliederung rückständigen einzelnen Monatsmieten Zinsen Kosten war gleichwohl notwendig auch Spezifizierung feststellen lässt gesetzlichen Voraussetzungen Aufwendungsersatzanspruch Klägers erfüllt sind . Überdies kommt Kläger jedenfalls Darlegungslasterleichterung zugute Außenstehenden Einblick Interna Mietverhältnisses Vermieterin fehlte Umstände Kenntnissphäre Beklagten Gesellschafter fielen siehe Darlegungslast derartigen Fallgestaltungen näher sogleich Nummer . Berufungsgericht hätte Fotokopien entsprechenden Schreiben unterlegten Sachvortrag berücksichtigen Kopien Beweis ausreichend erachtet hätte Vorlage Originalschriftstücke andere Beweisantritte hinwirken müssen § Abs. . 2 . neue Verfahren weist Senat weiter rufungsgericht angefochtenen Urteil Anspruch Klägers Aufwendungsersatz gemäß § erörtert hat Anforderungen Sachvortrag Befugnis Hans-Jürgen schluss Geschäftsbesorgungsvertrags allein vertreten überspannt hat . Zutreffend ist zwar Kläger konkreten Tatsachen vorgetragen hat Mitgesellschafter gesetzlichen gelfall Vertretung abweichende Alleinvertretungsbefugnis hatte . war aber erforderlich Kläger Grundsatz Tatsachen darzulegen hat Einzelvertretungsmacht HansJürgen ergibt . Substantiierungslast darlegungspflichtigen dürfen jedoch überzogenen Anforderungen gestellt werden . Partei ist verpflichtet streitigen Lebenssachverhalt Einzelheiten darzustellen . Vielmehr genügt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Darlegungslast bereits Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht entstanden erscheinen lassen . muss Gericht Darstellung beurteilen können gesetzlichen Voraussetzungen Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind Senatsurteil 15 . Mai 7/02 BGH-Report m.w . . ist auch berücksichtigen Angaben Partei zumutbar möglich sind . Einblick Geschehensabläufe hat Darlegung Beweisführung erschwert sind kann auch nur vermutete Tatsachen behaupten Beweis stellen . unzulässigen Ausforschungsbeweis wird Beweisantrag Umständen erst Partei greifbare Anhaltspunkte Vorliegen bestimmten Sachverhalts willkürlich rechtsmissbräuchlich Behauptungen " Geratewohl " Blaue aufstellt Senat . Senatsurteil 17 . September . Voraussetzungen Erleichterung Darlegungslast sind hier erfüllt . Kläger ist Einblick internen Verhältnisse BGB-Gesellschafter untereinander Abreden Vertretungsmacht Hans-Jürgen verwehrt . Kläger konnte beschränken vorzutragen Mitgesellschaftern zelvertretungsbefugnis erteilt worden war . hat Klageschrift Schriftsätzen 20 . Dezember 1 . Februar 18 . Mai 1 . April Benennung Hans-Jürgen Zeugen getan . Zwar hat Kläger Ausführungen Handeln fremdem Namen Berechtigung immer trennscharf gehalten . Insbesondere Berufungsbegründung 18 . Mai geht jedoch nur Auftreten Namen auch Vorliegen Einzel-)Vertretungsbefugnis behaupten wollte . beruft " Beklagte … weiterhin Vollmacht Herrn bestreitet " Grundsätze Duldungsvollmacht . Ähnlich hat Kläger auch bereits Schriftsatz 1 . Februar vorgetragen . Behauptung sei Mitgesellschaftern Einzelvertretungsbefugnis verliehen worden ist auch " Geratewohl " Blaue " aufgestellt worden . Behauptung Klägers streitet Anhaltspunkt andere Verträge Seite allein abgeschlossen wurden anstandslos gewickelt wurden . weitere Substantiierung Vortrags wäre erst dann erforderlich gewesen Beklagte Kenntnissphäre Vertretungsverhältnisse gehören Vortrag Klägers seinerseits substantiiert getreten wäre vgl. : ; ferner auch Urteil 21 . Januar . ist hier jedoch Fall . Beklagte hat beschränkt Vortrag Klägers Punkt schlicht bestreiten . Berufungsgericht hätte Beklagte bereits § haftet Behauptung Klägers Vertretungsmacht 3 . Beweisantritt nachgehen müssen . vorstehenden Gesichtspunkte sind entscheidungserheblich . ist auszuschließen Klage stattzugeben ist Vortrag Klägers Maßgabe vorstehenden Ausführungen berücksichtigt gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme nachgeholt wird . Insbesondere scheitert Klage bereits Kläger Einzelnen vorgetragen hat Umfang Zahlungen bürgende Bank eigenen Mittel aufgebracht hat . Beschaffung Mietbürgschaft war objektiv Geschäft Mieterin so Kläger grundsätzlich Aufwendungsersatzanspruch § haben kann . Bestimmungen erstattende Aufwendung bestand erst Zahlung bürgende Bank bereits Erteilung Avalauftrages Bank eingegangenen Verbindlichkeit Aufwendungen Bürgschaft ersetzen . § ergibt Verpflichtung Aufwendungsersatz auch Verpflichtung Freistellung eingegangener Verbindlichkeiten umfasst Urteil 11 . März ; Urteil 28 . April . Kläger zustehende Befreiungsanspruch hat Leistung Erstattung Erfüllung Verbindlichkeit Bank aufgewendeten Beträge gerichteten Zahlungsanspruch gewandelt . Ersatzfähig sind nur aufgewendeten eigenen Mittel . Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 21.04.2006