NAMEN Verkündet : 8 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Abs. ; . Nr. Buchst . Krankenhausaufnahmevertrag ergibt Natur Schuldverhältnisses Sinne § Abs. einheitlicher Leistungsort Ort Krankenhauses auch Vergütungsanspruch Krankenhauses umfasst . ist Gericht Ort Krankenhauses auch Anwendungsbereichs Art . Nr. Buchst . Verordnung Nr. Vergütungsansprüche Krankenhauses international zuständig . Versäumnisurteil 8 . Dezember KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Dezember Vizepräsidenten Richter Tombrink Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Kammergerichts 5 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand Klägerin nimmt Beklagten stationären Behandlung gelegenen Krankenhaus 19 . April 5 Juli 19 . 30 . September Berücksichtigung Abschlagszahlungen Höhe € Rechnungen 22 . September 3 November Zahlung € Zinsen Anspruch . Beklagte serbischer Staatsbürger wohnte Zeitpunkt Aufnahme Krankenhaus wohnt auch noch heute . hat ordnungsgemäßer Zustellung Ladung Rechtsanwalt vertreten lassen lediglich schriftlich mitgeteilt Grund Höhe Forderung bestreite Klage aber näherer Begründung unnötig verfrüht halte . Landgericht hat Erlass Versäumnisurteils gerichtete Klage unechtes Versäumnisurteil unzulässig abgewiesen . Kammergericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin erstinstanzlich gestellten Antrag . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . ist Beklagte Verhandlungstermin vertreten war Versäumnisurteil auszusprechen inhaltlich Sachprüfung beruht vgl. Urteil 4 . April . Berufungsgericht ist Auffassung örtliche abgeleitete internationale Zuständigkeit Wohnsitzes Beklagten Inland nur ergeben könnte Erfüllungsort streitige Verpflichtung Beklagten Ort Krankenhauses wäre § Abs. . Krankenhausaufnahmevertrag deutschen Träger geschlossen worden sei Schwerpunkt Vertrags liege sei Zeitpunkt Vertragsschlusses noch anwendbaren Art . Abs. deutsches Recht heranzuziehen . insoweit anzuwendenden § Abs. habe Leistung Ort erfolgen Schuldner Zeit Entstehung Schuldverhältnisses Wohnsitz habe anderer Ort Parteien bestimmt Umständen insbesondere Natur Schuldverhältnisses entnehmen sei . gegenseitigen Verträgen bestehe Allgemeinen einheitlicher Leistungsort ; müsse grundsätzlich Verpflichtung gesondert bestimmt werden . Zweifel sei schon Grundsatz Verbraucherschutzes deutsche auch europäische Zivilrecht präge jeweilige Wohnsitz Schuldners Leistungsort . Anlehnung Honorarforderung Rechtsanwalts betreffenden Beschluss Bundesgerichtshofs 11 November ist Berufungsgericht Auffassung hier Rede stehenden Geldforderung bestehe bestimmte örtliche Präferenz Schuldverhältnis weise Besonderheiten allein bestimmten anderen Leistungsort jeweiligen Wohnsitz Beklagten umständegerecht sein ließen . Zwar liege Schwerpunkt Vertragsverhältnisses Klinikort . handele jedoch Gesichtspunkt Bestimmung Leistungsorts Sinne § Abs. übertragen werden könne . Weitere Umstände Krankenhausaufnahmevertrag interessengerecht erscheinen ließen Ort Klinik führen seien anzuerkennen . gelte namentlich selbstzahlende Patienten Inland . Rechtsverfolgung Ausland erschwert sei sei Gesichtspunkt Natur Schuldverhältnisses Sinne § Abs. unberührt lasse . Übrigen könne Klägerin Patienten Inland allgemeinen Gerichtsstand hätten § Abs. auch Allgemeinen Geschäftsbedingungen inländischen Gerichtsstand vereinbaren . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts inländischen Wohnsitzes Beklagten hier nur besondere Gerichtsstand Erfüllungsorts Sinne § Abs. Betracht kommt insoweit näheren Beurteilung Rücksicht Zeitpunkt Vertragsschlusses noch geltenden Art . Abs. deutsches Recht heranzuziehen ist . § Abs. hat Leistung Ort erfolgen Schuldner Zeit Entstehung Schuldverhältnisses Wohnsitz hatte . Dispositivnorm greift aber nur dann Ort Leistung bestimmt noch Umständen insbesondere Natur Schuldverhältnisses entnehmen ist . Richtig ist Auffassung Berufungsgerichts gegenseitigen Vertrag notwendig einheitlicher Leistungsort besteht grundsätzlich Verpflichtung gesondert bestimmt werden muss vgl. Beschluss 5 . Dezember 935 ; Urteile 9 . März ; 4 . März . 2 . Krankenhausaufnahmevertrag barung Leistungsort Natur Schuldverhältnisses einheitlicher Leistungsort Ort Klinik auch Vergütungsanspruch Krankenhauses ergibt ist Rechtsprechung Literatur umstritten . Erbringung vertragscharakteristischen Leistung Krankenhaus Schwerpunkt Vertragsverhältnisses bildet wird Teilen Rechtsprechung einheitlicher Leistungsort Ort Krankenhauses angenommen vgl. ; ; OLG ; 488 ; ; vgl. auch OLG Behandlungsvertrag Zahnarzt . haben andere Gerichte Vorliegen besonderer Gründe Annahme einheitlichen Erfüllungsortes sprechen könnten verneint vgl. Berufungsgericht Zweibrücken ; ; LG ; ; MedR . Literatur überwiegen Stimmen Teil nähere Begründung einheitlichen Leistungsort Ort Krankenhauses aussprechen vgl. Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . ; 28 . Aufl . . 24 ; Prütting/Gehrlein/Wern 3 . Aufl . § . Krankenhausaufnahmevertrag ; 70 . Aufl . . 26 ; Thomas/ Putzo/Hüßtege 32 . Aufl . . ; Zimmermann 8 . Aufl . . 5b ; . § . 50 ; MünchKomm-BGB/Krüger 5 . Aufl . . ; 70 . Aufl . . 13 ; Hk-BGB/Schulze 6 . Aufl . . 7 ; Hauser MedR ; vgl. Honorarklage Arztes Praxisort ; unentschieden wohl Musielak/Heinrich 8 . Aufl . . ; HK-ZPO/Bendtsen 4 . Aufl . . 7 ; . 3 . Aufl . . ; Bamberger/Roth/Unberath 2 . Aufl . . 19 ; Kerwer juris Praxiskommentar 4 . Aufl . . ; Zöchling-Jud 6 . Aufl . . 9 ; Prechtel ; MedR . Senat hält vorzugswürdig Krankenhausaufnahmevertrag Natur Schuldverhältnisses einheitlichen Leistungsort Ort Krankenhauses anzunehmen . einleitende Bezugnahme Berufungsgerichts Grundsatz Verbraucherschutzes deutsche europäische Zivilrecht präge trägt Schlussfolgerung Leistungsort sei Zweifel jeweilige Wohnsitz Schuldners . Rechtsfolge ausgerichtete Norm Auswirkungen Fragen gerichtlichen Zuständigkeit hätte ist Zuge Einführung Unternehmerbegriffs Übernahme verbraucherschützender Sondergesetze Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen worden . Bereich Europäischen Union Verbraucherschutz besonders entwickelt hat ist vielmehr möglich Art . Nr. Buchst . Verordnung Nr. 44/2001 gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen Person Wohnsitz Hoheitsgebiet Mitgliedstaats hat anderen Mitgliedstaat verklagen Ansprüche Vertrag Erbringung Dienstleistungen geht Mitgliedstaat erbracht worden sind hätten erbracht werden müssen vgl. Zuständigkeit Krankenhausaufnahmevertrag OLG . Regelung § Abs. selbst angeht hat Bundesgerichtshof Bezug Honorarforderungen Rechtsanwälten ausgeführt gehe insoweit lediglich Geld bestimmten örtlichen Präferenz fehle vgl. Beschluss 11 November 20 ; Vertrag rechtlichen Berater habe typischerweise räumlichen rechtlichen Schwerpunkt Kanzlei Urteil 4 . März ; Honoraranspruch Steuerberaters vgl. Beschluss 16 November . Insbesondere hat Bundesgerichtshof Gedanken allein Schwerpunkt abzustellen abgelehnt praktisch Vertrag § Abs. vereinbarenden einheitlichen Leistungsort Vertragsparteien führen würde vgl. Beschluss 11 November aaO S. ; Urteil 22 . Oktober . Grundsatzes kann jedoch Natur Schuldverhältnisses einheitlicher Leistungsort Vertragspflichten ergeben . ist etwa anerkannt klassischen Ladengeschäft täglichen Lebens regelmäßig sofort Ort Stelle gezahlt wird Bauwerkvertrag auch Besteller Hauptpflichten nämlich Abnahme Werks Ort Bauwerks erfüllen hat wohlverstandenen Interesse Vertragsparteien liegt gerichtliche Auseinandersetzung etwaige Mängel Bauwerks räumlicher Nähe durchführen können vgl. Beschlüsse 11 November aaO S. ; 5 . Dezember . Auch Wasserlieferungsvertrag ist Hinblick Abnehmer Ort Abnahme wesentliche Nebenpflichten erfüllen hat einheitlicher Leistungsort Vertragspflichten angenommen worden vgl. Urteil 17 . September . Dass Rücksicht angeführten Beschluss Bundesgerichtshofs 11 November Schwerpunktüberlegungen Bedeutung mehr hätten Sinne Prechtel ist Verallgemeinerung richtig . Abs. Dispositivnorm weist gerade " Natur Schuldverhältnisses " Bestimmung Leistungsortes vorrangige Bedeutung Bemerkung gemindert werden kann hierbei handele " Leerformel " " nebulösen Begriff " vgl. Prechtel aaO . Bundesgerichtshof Bezugnahme Gesetzesmaterialien ausgeführt hat soll Merkmal Fällen Vertragsparteien unterlassen haben tatsächlichen Willen Leistungsort ausdrückliches konkludentes Verhalten Ausdruck bringen jedenfalls mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können . mutmaßliche Wille kann Beschaffenheit streitigen Leistung ergeben auch Natur Schuldverhältnisses ersehen sein . Besonderheiten konkreten Schuldverhältnisses feststellen lassen erlaubt Merkmal auch Bewertung typischen Art Vertragsverhältnisses streitige Verpflichtung begründet hat vgl. Beschluss 11 November aaO S. . Gemessen bestehen Dienstverhältnis Rechtsanwalt Steuerberater Elemente Beherbergungsvertrags vgl. Urteil 24 . Januar enthaltenden Krankenhausaufnahmevertrag Unterschiede auch Leistungsort Vergütungsanspruch ausstrahlen . Schwerpunkt Patienten erbringenden Leistungen liegt zweifellos Ort Klinik . wird Frage gestellt Umständen einzelne Leistungen Veranlassung Krankenhauses selbständigen Liquidation berechtigten Ärzte Dritten Einrichtungen Krankenhauses erbracht werden . kommt Patient zwar rechtliche Pflicht hat Ort Krankenhauses vorgesehenen Behandlung unterziehen . kann Behandlung aber nur dort entgegennehmen . Mitwirkung erforderlich ist wird Ort Krankenhauses benötigt . gesamte Durchführung Vertrags ist persönliche Anwesenheit Krankenhaus gebunden . Insofern ist Natur Schuldverhältnisses eigen Patient Ort Krankenhauses Behandlung bereit hält zustimmend mitwirkt minder bewertet werden kann Betracht kommende einzelne Mitwirkungspflichten Bestellers Bauwerkvertrag vgl. Beschlüsse 11 November aaO S. ; 5 . Dezember 737/85 aaO Abnehmers Energielieferungsvertrag vgl. Urteil 17 . September aaO . rechtfertigt Annahme einheitlichen Leistungsorts Vertragspflichten . kommt Krankenhäuser hier Leistungen Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG abzurechnen haben Patienten Krankenversicherungsschutz nachweisen kann gesetzlichen Anspruch angemessene Vorauszahlung haben § Abs. Satz KHEntgG . achten Tag Krankenhausaufenthalts kann angemessene Abschlagszahlung Höhe bisher erbrachten Leistungen Verbindung Höhe voraussichtlich zahlenden Entgelte orientieren hat verlangt werden § Abs. Satz KHEntgG . Krankenhausaufnahmevertrag erhebenden Entgelte Krankenhausentgeltgesetz richtet ist nähere Vereinbarung Ergänzung Grundsatzes § Satz immanent Leistungen Krankenhauses Fall § Abs. Satz KHEntgG schon Behandlung Fall § Abs. Satz KHEntgG zwingend Dauer Krankenhausaufenthalts zeitnah vergüten sind . entspricht Recht Krankenhauses Abschlagszahlungen verlangen können dann gilt Verträge andere Regelungen § § § Abs. KHEntgG zeitnahe Vergütung anderweit sichergestellt ist § Abs. Satz KHEntgG gesetzlich versicherten Patienten Fall ist . Regelungszusammenhang kann entnommen werden Krankenhäuser Leistungen anders Rechtsanwalt Vorschusszahlungen abhängig machen können Akutfällen sofort behandeln müssen Gefahr bewahrt werden sollen Leistungen Abschluss Behandlung Entlassung Patienten Vergütung mehr erhalten . Schließlich ist auch Folgendes berücksichtigen : Üblicherweise wird Patient Krankenhausbehandlung benötigt Krankenhaus Wohnortnähe aufsuchen . Abweichungen ergeben Fällen Krankenhaus besonders qualifiziert ist Patient nimmt Dienste gegebenenfalls weit abseits Wohnort Anspruch nehmen . besonderem Maße gilt hier Patient Ausland anreist . entspricht mutmaßlichen Willen Kosten Maßnahme aufbringt auch Ort Behandlung erwartet wird . Dispositionsfreiheit Krankenhauses liegen würde Patienten behandeln lässt Allgemeinheit sagen . Vielmehr zeichnet Behandlung Krankenhaus vielfach Leistungen erbracht werden müssen rechtlichen Rahmenbedingungen etwa auch Abschluss Gerichtsstandsvereinbarung § Abs. Einzelnen haben geklärt werden können . aber sind Gesichtspunkte Schuldverhältnis Krankenhausaufnahmevertrags eigen sind " Natur Schuldverhältnisses Berücksichtigung besonderen Stellung Krankenhauses ergänzend Bestimmung Leistungsorts herangezogen werden können . . Besteht sonach Klageforderung besondere Gerichtsstand Abs. Ort Krankenhauses ist angefochtene Urteil aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Sache selbst entscheidet . Zwar ist Beklagte nur auch Tatsacheninstanzen säumig gewesen . Rechtsmittelgericht kann Bundesgerichtshof indes Grundlage Säumnis Vorinstanz Versäumnisurteil Sache vgl. Urteil 31 . Mai . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung 07.10.2010 KG Entscheidung