BESCHLUSS 23 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . April Vizepräsidenten Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge gemäß § 321a anzusehende Eingabe Klägerin 4 . April Beschwerde Verletzung rechtlichen Beschluss Senats 27 . März wird unzulässig verworfen . Klägerin hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Gründe : Klägerin persönlich erhobene Anhörungsrüge Eingabe 4 . April ist unzulässig ; ist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden . Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang § Abs. Satz . gilt auch Verfahren erhobene Anhörungsrüge vgl. 29 . Aufl . 321a . 13 ; Saenger 5 . Aufl . 321a . 8 ; vgl. auch Beschluss 18 . Mai ZB . Hucke Vorinstanzen : LG Entscheidung 12.08.2010 OLG Entscheidung 29.03.2012