Abschrift BESCHLUSS ZB 8 . Januar Rechtsstreit Kläger Antragsteller Beklagter Antragsgegner Prozeßbevollmächtigte II . Instanz : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Gesuch Antragstellers Prozeßkostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluß 11 . Zivilkammer 13 . Mai wird zurückgewiesen . Gründe : Senat geht Antragstellers " Rechtsbeschwerde " 26 . Oktober unzulässige Rechtsmittel selbst sein soll lediglich Prozeßkostenhilfegesuch Vorbereitung . Gesuch ist zurückzuweisen beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg hat § . zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen Landgerichts ist weiteres Rechtsmittel nur Rechtsbeschwerde statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Landgericht angefochtenen Beschluß zugelassen hat § Abs. . . Voraussetzungen liegen hier . Auch außerordentliche Beschwerde " greifbarer Gesetzeswidrigkeit " Verletzung wäre Rechtsmittel statthaft . Zwar hat Begründung Landgericht Antragsteller näher Einkommensverhältnisse einzugehen beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat sei Sinn Prozeßkostenhilfe Kläger ermöglichen Vielzahl Prozessen Geltendmachung Honorarforderungen führen Gesetz § Grundlage ; auch erscheint Verfahren Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich . Neuregelung Beschwerderechts Zivilprozeßreformgesetz kann Bundesgerichtshof jedoch Beschlüsse Beschwerdegerichte ausschließlich Fällen § Abs. angerufen werden . Landgericht hat allerdings Gelegenheit vorliegende Rechtsmittel Gegenvorstellung behandeln Entscheidung Rahmen noch Rechtsschutzbedürfnis Antragstellers Gewährung Prozeßkostenhilfe gegeben ist überprüfen .