BESCHLUSS ZB 22 . Januar Verfahren Bewilligung Prozesskostenhilfe . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar Vizepräsidenten Richter Dr. beschlossen : Antrag Antragstellerin Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilsenats 24 November gewähren wird abgelehnt . Gründe : Senat legt Eingabe Antragstellerin Beiordnung Rechtsanwalts Einlegung Begründung Nichtzulassungsbeschwerde vorbezeichneten Beschluss beantragt Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Entscheidung . Rechtsbeschwerde ist einzige Betracht kommende Rechtsmittel Nichtzulassungsbeschwerde nur Urteilen Berufungsgerichte Beschlüssen gemäß § Abs. statthaft ist Abs. § Abs. § Abs. . Auch Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch hinreichende Erfolgsaussicht Voraussetzung Bewilligung Prozesskostenhilfe ist § . Rechtsmittel ist nur statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht angefochtenen Beschluss zugelassen hat § Abs. . Voraussetzungen liegen hier . Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch geltend gemacht werden Beschwerdegericht hätte Rechtsbeschwerde zulassen müssen vgl. : Beschluss 8 November ZB . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung