BESCHLUSS ZB 15 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Wege Freibeweises führenden Nachweis Prozesshandlung Eingangsstempel angegangenen Gerichts rechtzeitig erfolgt ist . Beschluss 15 . September ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 26 November wird unzulässig verworfen . Klägerin hat Kosten Rechtsbeschwerderechtszuges tragen . Wert Beschwerdegegenstandes : € . Gründe : klageabweisende Urteil Amtsgerichts ist Klägerin 15 . Juni zugestellt worden . Hiergegen hat Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt . 16 . August endende Frist Begründung Berufung ist antragsgemäß 16 . September verlängert worden . Klägerin hat Berufung Schriftsatz ten 16 . September begründet ; Schriftsatz trägt Eingangsstempel " Landgericht Berufungsgericht 17 . . " Berufungsgericht hat Prozessbevollmächtigten Klägerin 20 . September hingewiesen Berufungsbegründung sei 17 . September " mithin Fristablauf eingegangen " . Prozessbevollmächtigte Klägerin hat vorgetragen Eides Statt versichert 16 . September ausgefertigte Berufungsbegründungsschriftsatz sei gleichen Datum Nachhauseweg Zeit Uhr Notfristbriefkasten Berufungsgerichts geworfen worden . Zugleich hat Gründen hilfsweise Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Berufung beantragt . Berufungsgericht hat dienstliche Äußerung Wachtmeisterei eingeholt . hat Abdruck Eingangsstempel versehenen ersten Seite Berufungsbegründung Vertreter Klägerin zugeleitet hingewiesen Eingangsstempel weise Zusatz " . eingehende Post werde dergestalt präsentiert mittags vorgelegte Post Eingangsstempel Zusatz " " erhalte . Mittag werde Stempel umgestellt ; dann erscheine Datum Zusatz " Symbol Post erst nachmittags eingegangen sei . Anwalt Klägerin hat Wesentlichen wiederholt habe Schriftsatz 16 . September noch Tag Fristbriefkasten Berufungsgerichts eingeworfen . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen Berufung Klägerin unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Zwar ist förmlicher Hinsicht beanstandende Rechtsbeschwerde statthaft § Abs. Satz Nr. . V.m . § Abs. Satz . ist aber Übrigen zulässig Zulassungsgründe vorliegen § Abs. . V.m . § Abs. Satz analog ; vgl. 25 . Aufl . § . . Auffassung Rechtsbeschwerde erfordert Streitfall Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . hat Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte Klägerin verletzt noch grundlegend Möglichkeit verkannt Gegenbeweis Sinne § Abs. ergangenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führen . rechtzeitige Vornahme Prozesshandlung hier Rechtzeitigkeit Berufungsbegründung wird Regelfall Eingangsstempel angegangenen Gerichts entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen § Abs. . Wege Freibeweises führende Gegenbeweis ist aber zulässig § Abs. . erfordert bloße Glaubhaftmachung § . Notwendig ist volle Überzeugung Gerichts rechtzeitigen Eingang allerdings Anforderungen Beweisnot Berufungsführers gerichtsinterner Vorgänge überspannt werden dürfen . . 14 Juli ZB § Abs. Eingangsstempel ; Beschlüsse 7 . Oktober FamRZ 27 November ZB 14 . Oktober . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Eingangsstempel sei nachgewiesen Berufungsbegründungsschrift Nachmittag 17 . September mithin Ablauf Donnerstag 16 . September endenden Frist Berufungsbegründung eingegangen sei . hat eidesstattliche Versicherung Prozessbevollmächtigten Klägerin gegenübergestellt Schriftsatz frühen Abendstunden 16 . September Notfristbriefkasten Berufungsgerichts eingeworfen habe aber glaubhaft geschweige denn erwiesen erachtet . auszuschließen sei zwar Uhr eingehende Post hier Vortrag Klägerin 16 . September Uhr eingeworfene Berufungsbegründung Versehen " " folgenden Tages " 17 . September " erhalte ; wenig wahrscheinlich sei aber Streitfall erst Nachmittagsstempel " folgenden Tages " 17 . September " also übernächste Einstellung Stempels erhalten haben könnte . Würdigung Berufungsgerichts kann angeführt werden habe allerdings karge dienstliche Äußerung Wachtmeisterei möglichen Gründen fehlerhafte Stempelung nachgehen müssen . bot Sachverhalt anders Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungen Beschlüsse 14 . aaO 5 . Oktober 7 . Oktober aaO hinreichenden Anhalt . Klägerin hat dienstliche Stellungnahme Kenntnis gebracht worden war selbst geltend gemacht Nachtbriefkasten technischen Gründen richtig funktioniert habe Abstempelung Fehler unterlaufen sein könnten . Vorbringen erschöpfte Grunde eidesstattlich versicherten Behauptung Prozessbevollmächtigter habe Berufungsbegründungsschrift 16 . September Notfristbriefkasten Berufungsgerichts eingeworfen . gerichtlichen Hinweises Ausgestaltung Präsentation Nachmittagsstempel erhärtete Vortrag eidesstattliche Versicherung Prozessbevollmächtigten Vermerk Prozessbevollmächtigten erfolgte " Zustellung " Berufungsbegründung Handakten vgl. Beschluss 14 . Oktober aaO entsprechenden Nachweis Postausgangsbuch vgl. 27 November aaO S. . vorgenannten Erwägungen ergibt Berufungsgericht Recht Berufung unzulässig verworfen hat . Wiedereinsetzungsgründe sind ersichtlich . Kapsa