BESCHLUSS ZB 25 . Februar Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Reiter Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Mai aufgehoben . Streitwert Rechtsbeschwerde : € . Gründe : Kläger nehmen Beklagte Vorwurf fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz Anspruch . Januar beteiligten Kläger Empfehlung Beklagten mittelbare Kommanditisten D. Beteiligung KG Einlage DM % Abwicklungsgebühr . Datum 29 . Dezember reichten Kläger vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Gütestelle Rechtsanwalts " Antrag außergerichtliche Streitschlichtung " Anlage . Gütestelle unterrichtete Beklagte . Gütetermin erschienen war stellte Gütestelle 18 . Dezember Scheitern Verfahrens . Juni haben Kläger Landgericht Klage eingereicht gerichtet Feststellung Beklagte verpflichtet ist finanziellen Schäden ersetzen Abschluss Beteiligung Ursachen haben . Vorbringen Kläger ergibt Schadensersatzpflicht Beklagten Beratung Verwendung unrichtigen unvollständigen irreführenden Emissionsprospekts anderen Berater Beklagten streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien . Schriftsatz 28 . Februar haben Kläger Musterverfahrensantrag Feststellungszielen gestellt Emissionsprospekt behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben . Antrag hat Landgericht Hinweis fehlende Entscheidungserheblichkeit Feststellungsziele Beschluss 29 . August unzulässig verworfen . Urteil gleichen Tage hat Klage abgewiesen . Hiergegen haben Kläger Berufung eingelegt . Berufungsbegründung haben Klageanspruch hilfsweise bisher eingetretenen Schäden beziffert . Berufungsgericht hat Rechtsstreit Rücksicht Vorlagebeschluss Landgerichts 12 . Februar OH KapMuG § Gesetzes Musterverfahren kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 19 . Oktober . S. KapMuG ausgesetzt . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Beklagten . II . statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung Aussetzungsbeschlusses Berufungsgerichts . Verfahren ist Fortgang geben . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung sentlichen ausgeführt : Aussetzung Rechtsstreits sei § KapMuG begründet . einschlägiger Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege . Entscheidung Rechtsstreits hänge Feststellungszielen hier : Prospektfehlervorwürfen . derzeitigen Streitstand greife Verjährungseinrede Beklagten . Insoweit fehle Entscheidungsreife . Frage rechtzeitigen Einreichung Güteantrags 3 . Januar Vorliegen diesbezüglichen Vollmacht Kläger Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden . Güteantrag sei ausreichend bestimmt Kläger Anlagefonds Beteiligungsnummer Höhe geleisteten Einlage gerügten Prospektfehler benenne . liege auch Missbrauch Güteverfahrens § Abs. Nr. eröffneten Möglichkeit Hemmung Verjährung . Klage § gestützt werde seien Ausführungen Vorsatz subjektiven Seite Sittenwidrigkeit unsubstantiiert so Klage bereits unabhängig Feststellungszielen begründet sei . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung chen Punkt stand . Allerdings wendet Rechtsbeschwerde Unrecht Musterverfahren Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz positive Feststellungsklagen Anwendung finde . Senat Beschluss 5 November . Veröffentlichung vorgesehen inzwischen entschieden hat sind auch Zivilprozesse positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden uneingeschränkt musterverfahrensfähig . Rechtsbeschwerde einwendet Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei Bezugnahme öffentliche Kapitalmarktinformation anwendbar Kläger gestützt § Anspruch auch herleiten möchten Berater Beklagten streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien ist hinzuweisen Berufungsgericht Anspruch hinreichend dargelegt erachtet hat Musterverfahren allein Prospektinhalt bezieht . Ansicht Rechtsbeschwerde führt Umstand Kläger Anspruch auch Sachverhalt stützen Musterverfahren festzustellenden Tatsachen Rechtsfragen zugrunde liegen Übrigen Klageanspruch insgesamt Anwendungsbereich KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz fällt vgl. Senatsbeschluss 5 November aaO S. . . Recht jedoch rügt Rechtsbeschwerde Ansicht Berufungsgerichts Entscheidungserheblichkeit fehlt Rechtsstreit Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche Kläger unabhängig Ausgang Musterverfahrens Sinne sachlichen Abweisung Klage entscheidungsreif ist . § Abs. Satz KapMuG ist Aussetzung erforderlich Entscheidung Rechtsstreits geltend gemachten Feststellungszielen abhängt . fehlt jedenfalls dann Sache weitere Beweiserhebungen Rückgriff Feststellungsziele Musterverfahrens entscheidungsreif ist Senatsbeschluss 28 . Januar ZB Veröffentlichung vorgesehen ; Beschluss 2 . Dezember XI ZB . ; 2 . Aufl . . ; vgl. auch Gesetzentwurf Bundesregierung Gesetz Reform Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes BT-Drucks . S. genügt " Entscheidung Rechtsstreits Feststellungszielen hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann " . Grund ist Musterverfahren Fällen weiteren Erkenntnisse erwarten sind Entscheidung Rechtsstreits erheblich werden können Prozessparteien auch zuzumuten ist Ausgang Musterverfahrens abzuwarten vgl. Senat aaO ; aaO . 14 ; . . vorliegende Rechtsstreit ist weitere Beweiserhebungen Rückgriff Feststellungsziele Musterverfahrens entscheidungsreif etwaige Schadensersatzansprüche Kläger Ablaufs kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist § Abs. Satz Nr. insgesamt verjährt sind § Abs. . Güteantrag Kläger entspricht Anforderungen nötige Individualisierung geltend gemachten prozessualen Anspruchs vermochte Hemmung Verjährung § Abs. Nr. herbeizuführen . wirksamer vorheriger Hemmung ist kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist § Abs. Satz Nr. Art . § Abs. Satz 1 . Januar begonnen hat Ende 2 . Januar Montag somit Einreichung Klage Juni abgelaufen . Güteantrag hat Anlageberatungsfällen regelmäßig konkrete Kapitalanlage bezeichnen Zeichnungssumme ungefähren Beratungszeitraum anzugeben Hergang Beratung mindestens Groben umreißen . Ferner ist angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit umschreiben Gegner Gütestelle Rückschluss Art Umfang verfolgten Forderung möglich ist ; genaue Bezifferung Forderung muss Güteantrag Funktion gemäß grundsätzlich enthalten Senatsurteile 18 . Juni . Veröffentlichung vorgesehen ; 20 . August ZR . 18 ; 3 . September . 15 . Oktober . ; . . Auch bedarf Individualisierung Angabe Einzelheiten Substantiierung anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind Senatsurteil 15 . Oktober aaO . . vorgenannten Erfordernissen genügt Güteantrag Kläger 29 . Dezember Auffassung Beschwerdeerwiderung . nennt zwar Namen Anschrift Kläger antragstellende Partei " Fondsgesellschaft Vertragsnummer Summe Einlagen " € zzgl. % " Reihe geltend . Name Beraters Zeitraum Beratung Zeichnung werden erwähnt . aber bleibt Punkt sieht erkennende Senat hier maßgeblich angestrebte Verfahrensziel Art Umfang Forderung Dunkeln . Güteantrag ist Rede antragstellende Partei so stellen sei Beteiligung gekommen wäre . geforderte Schadensersatz umfasse " aufgebrachten Kapitalbeträge entgangenen Gewinn ggf. vorhandene sonstige Schäden Darlehensfinanzierung Steuerrückzahlungen " Rechtsanwaltskosten künftig noch Beteiligung entstehende Schäden " Anlage S. . bleibt ausdrücklich offen ggf. " eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert wurde so etwaiger Schaden auch gar großen Teil aufgebrachten Tilgungsleistungen bestanden hätte vgl. Senatsurteile 20 . August aaO S. . 3 . September aaO . . Auch weiteren Schäden entgangener Gewinn sonstige Schäden sind abschätzbar . Größenordnung geltend gemachten Anspruchs ist Beklagte Antragsgegnerin Schuldnerin Gütestelle hiernach Güteantrag erkennen auch wenigstens Groben einzuschätzen gewesen . Meinung Beschwerdeerwiderung ergeben europarechtlichen Normen Vorgaben Anforderungen Individualisierung Güteantrag geltend gemachten prozessualen Anspruchs . Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 25 . Mai bestimmten Aspekten Verbrauchsgüterkaufs Garantien Verbrauchsgüter . betrifft Verbrauchsgüterkauf Art . Abs. Richtlinie somit Kapitalanlageberatung enthält auch Bestimmungen Inhalt Güteantrags . Anforderungen Art . Abs. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 21 . Mai alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Änderung Verordnung Nr. Richtlinie . genügt § Abs. Nr. offen bleiben kann Richtlinie Gütestellen Sinne § Abs. Nr. überhaupt Anwendung findet . Vorgaben erforderlichen Inhalt Güteantrags ergeben Art . Abs. genannten Richtlinie ohnehin . Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Artikel ist entbehrlich . Erwägungen Senats Europarecht ergeben Wortlaut zitierten Richtlinien so richtige Anwendung Unionsrechts derart offenkundig ist vernünftige Zweifel Raum mehr bleibt acte clair vgl. Senatsurteile 6 November . 17 . April 11 . ; Beschluss 26 November NotZ . . 3 . Kostenentscheidung ist veranlasst . Beklagte wendet Aussetzung Rechtsstreits § KapMuG. Kosten bilden Teil Kosten Ausgangsrechtsstreits Sache unterliegende Partei unabhängig Ausgang Rechtsbeschwerdeverfahrens § § tragen hat Senatsbeschlüsse 5 November . [ insoweit abgedruckt 17 . Dezember ZB . jeweils . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Senat Fünftel Ausgangswerts Rechtsstreits Berücksichtigung hilfsweisen Anspruchsbezifferung Berufungsbegründung ; mithin : € bemessen § . Tombrink Liebert Vorinstanzen : Entscheidung Kap OLG Entscheidung 20.05.2015