BESCHLUSS 30 . März Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Richterinnen Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Juni wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin verlangt Beklagten Zahlung € nebst Zinsen . Landgericht hat Klage Prozessbevollmächtigten Klägerin 1 . März zugestellten Urteil abgewiesen . Hiergegen hat Schriftsatz 1 . April Berufung eingelegt selben Tag Uhr Landgericht einging . dort wurde Weiterleitung Berufungsgericht verfügt Akte 6 . April eintraf . Klägerin 18 . April Prozessbevollmächtigten zugegangenem gerichtlichen Schreiben Versäumung Berufungsfrist hingewiesen worden war hat 2 . Mai Gericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Begründung hat vorgetragen Berufungsschriftsatz sei 1 . April Uhr Mitarbeiterin Jahre Berufserfahrung Rechtsanwaltsfachangestellte verfüge bisher sehr zuverlässig erwiesen habe Unterschrift vorgelegt worden . habe bemerkt Adressat fälschlicherweise Landgericht angegeben gewesen sei . Anweisung hin sei korrigiert worden . Mitarbeiterin habe dann allerdings versehentlich Landgericht adressierten Schriftsatz gefaxt Oberlandesgericht gerichteten vernichtet . Glaubhaftmachung Angaben hat Klägerin eidesstattliche Versicherungen Prozessbevollmächtigten Bürofachangestellten vorgelegt . versicherte könne lung Schriftsätze nur so erklären Gedanken plötzlich erkrankten einjährigen Tochter gewesen sei . Hinweis Berufungsgerichts Berufungsschriftsatz bereits Uhr Landgericht eingegangen sei hat Prozessbevollmächtigte Klägerin Vortrag dahingehend ergänzt Frau hätten Sachverhalt fast Wochen später Gedächtnis rekonstruiert . November Vielzahl ähnlicher Verfahren bearbeiten gehabt hätten Regel Schriftsätze Verfahren kurz verlassen hätten seien Irrtum aufgesessen auch Fall so gewesen sei . Berufungsgericht hat Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte rechtzeitig eingelegte begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Klägerin hat Zulässigkeitsprüfung allein maßgeblichen Beschwerdebegründung vgl. Beschlüsse 29 . September IX ZB 18 . Mai ZB 7 . Aufl . . Gründe aufgezeigt grundsätzliche Bedeutung Rechtssache ergeben könnte noch erfolgreich dargetan Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt Klägerin habe Vorliegen Wiedereinsetzungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht . eidesstattlichen Versicherungen Bürofachangestellten Prozessbevollmächtigten Klägerin gäben jedenfalls zeitlichen Abläufe 1 . April unzutreffend . lediglich rekonstruiert worden seien lasse Erklärungen gerade entnehmen . Vielmehr werde Zeitraum Vorlegung Schriftsatzentwurfs Versendung Einschränkung Uhr Uhr angegeben versichert derartiger Beweiswert zukomme vorgetragenen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich anzusehen seien . fehlerhaften Angaben Vorliegen Verschuldens maßgeblichen Tatsachen beträfen sei Belang . gelte umso Bürofachangestellte Verwechslung Schriftsätze konkret plötzlich aufgetretenen Erkrankung Tochter Bezug gesetzt habe . sei nachvollziehbar Hinblick Zeitpunkt Geschehens dargestellte Irrtum unterlaufen sein solle . 2 . Auffassung Rechtsbeschwerde verletzt tene Beschluss Justizgewährungsanspruch KIägerin Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Grundrecht effektiven Rechtsschutz Art . Abs. GG . Würdigung Berufungsgerichts Klägerin habe fehlendes Verschulden Prozessbevollmächtigten Versäumung Berufungsfrist hinreichend glaubhaft gemacht ist Rechts beanstanden . Ansicht Rechtsbeschwerde hat Berufungsgericht Anforderungen Glaubhaftmachung Verfahrensgrundrechte Klägerin verletzenden Weise überspannt . Unrecht wendet Klägerin insbesondere Beurteilung Berufungsgerichts stehe hinreichenden Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zeitlichen Abläufe unzutreffend wiedergegeben hätten ; verstoße Denklogik Glaubhaftmachung verneint werde Widersprüche Tage getreten seien Verhalten Prozessbevollmächtigten lediglich Begleitumstände beträfen . § entwickelten Grundsätzen ist Tatsache dann Sinne § Abs. Satz . V.m . § glaubhaft gemacht überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht zutrifft Senat Beschluss 10 . September ZB . 13 ; Beschlüsse 11 . September IX 21 . Oktober . . . Voraussetzung ist dann erfüllt erforderlichen umfassenden Würdigung Umstände jeweiligen Falls mehr Vorliegen Rede stehenden Behauptung spricht . Würdigung vorzunehmen ist ebenso Beweiswürdigung § Aufgabe Tatrichters . Feststellungen ist Rechtsbeschwerdegericht gebunden ; kann lediglich nachprüfen Gebot § Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt . . siehe nur Senat Beschluss 10 . September aaO Beschluss 19 . Juni . . . Maßstab ist Beurteilung Berufungsgerichts bemängeln ; insbesondere liegt Ansicht Rechtsbeschwerde Verstoß Denklogik . Zwar trifft Uhrzeit Berufungsschriftsatz Landgericht gefaxt wurde Beurteilung Verschuldens Prozessbevollmächtigten Klägerin bedeutsamen Kerntatsachen gehört . Dennoch ist rechtlich beanstanden Berufungsgericht Rahmen § Abs. vorzunehmenden umfassenden Würdigung Prozessstoffs durchgreifende Zweifel Richtigkeit Wiedereinsetzungsgesuch behaupteten Tatsachen Umstand entnommen hat Angaben Rechtsanwalts Mitarbeiterin eidesstattlichen Erklärungen Uhrzeit Übermittlung Berufungsschrift objektiv feststehenden Sachverhalt Widerspruch standen überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorgetragenen Tatsachen ausgegangen ist . Tatrichter darf auch Angaben Würdigung einbeziehen maßgeblichen Vorgänge betreffen lediglich Zusammenhang stehen . Auch können Anhaltspunkte ergeben Vorliegen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft machenden tatsächlichen Behauptungen sprechen etwa hier Tatrichter Zweifel Richtigkeit Darstellung Ganzes begründen . Auch Übrigen ist Tatsachenwürdigung Berufungsgerichts obigen Maßstab beanstanden . Insbesondere ist rechtsfehlerfrei Berufungsgericht Hinweis abgegebene ergänzende Erklärung Prozessbevollmächtigten Klägerin durchgreifend gehalten hat unzutreffende Angabe Uhrzeit Übermittlung Berufungsschrift beruhe Vorgänge fast Wochen hätten rekonstruiert Vielzahl ähnlicher Verfahren habe bearbeitet werden müssen . mag zwar Berücksichtigungsfähigkeit nachträglichen Vorbringens unterstellt vgl. Senat Beschlüsse 26 . Juni ZB 20 . Dezember ZB juris . Verwechslung nachvollziehbar machen spricht andererseits aber gerade Verlässlichkeit Erinnerung Rechtsanwalts Mitarbeiterin . 3 . Rechtsbeschwerde ist auch Fortbildung Rechts lassen . angefochtenen Beschluss handelt Einzelfallentscheidung Veranlassung Aufstellung Leitsätzen Gesetzesauslegung gibt . Tombrink Arend Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung