: ja BESCHLUSS ZB 30 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Klägerin Beschluß 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . wird unzulässig verworfen . Gründe geborene auch heute dort lebende Klägerin wurde Jahre Sammeltransport Heimat verbracht . Dort arbeitete Betrieb Beklagten Kriegsende . Klägerin verlangt Beklagten Monate lang geleistete Zwangsarbeit Entschädigung Höhe DM pauschale Entschädigung Höhe DM Umstände Unterbringung umzäunten Lager schlechten Verpflegung . Verweisung Arbeitsgericht anhängig gemachten Rechtsstreits Landgericht hat Klägerin Beschluß 31 Juli beantragte Prozeßkostenhilfe versagt . Beschluß 21 . hat Oberlandesgericht Ablehnung Prozeßkostenhilfe eingelegte Beschwerde Klägerin zurückgewiesen . Begründung hat ausgeführt Klageerfolg stehe § 12 . August Kraft getretenen Gesetzes Errichtung Stiftung " Erinnerung Verantwortung Zukunft " folgenden : Stiftungsgesetz 2 . August . S. weitergehende Ansprüche ausgeschlossen seien . richtet außerordentliche weitere Beschwerde Klägerin . II . weitere außerordentliche Beschwerde Klägerin ist unzulässig . Entscheidungen Oberlandesgerichte Beschwerde Prozeßkostenhilfeverfahren § Abs. Satz ist weitere Beschwerdemöglichkeit Bundesgerichtshof Gesetzes eröffnet § Abs. Satz § Abs. Satz . Auffassung Klägerin sind Voraussetzungen Rechtsprechung ausnahmsweise Gesetz vorgesehene " außerordentliche Beschwerde " zuläßt vorliegend erfüllt . Grundlage Vorbringens gehört Klägerin Heimatstaat Gebiet Deutschen Reiches deportiert dort Arbeitseinsatz gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde leistungsberechtigten Personen § Abs. Satz Nr. Stiftungsgesetzes . § Abs. Satz Gesetzes können rechtigte Leistungen Mitteln Stiftung nur Gesetz erlangen ; etwaige weitergehende Ansprüche Zusammenhang nationalsozialistischem Unrecht sind Satz Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen . eindeutigen Wortlaut Gesetzes auch gerade Anliegen deutscher Unternehmen umfassenden dauerhaften Rechtsfrieden erhalten Rechnung tragen will vgl. amtliche Begründung BT-Drucks . 14/3206 S. stehen Klägerin Forderungen Unternehmen Kriegsjahren Zwangsarbeiterin beschäftigt hat . klaren Gesetzeslage fehlt Anhaltspunkt § Stiftungsgesetzes normierten Anspruchsausschluß abstellende Entscheidung Oberlandesgerichts " greifbar gesetzwidrig " geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte Grundlage entbehrt inhaltlich Gesetz fremd ist vgl. ; 374 ; weiteren § Schlagwort Gesetzwidrigkeit greifbare abgedruckten Entscheidungen . 1 . Vergeblich macht Beschwerdeführerin Zusammenhang geltend Stiftungsgesetz sei insbesondere verfassungswidrig Leistungsberechtigten Unternehmen bestehenden weitergehenden Ansprüche nehme unzulässige Enteignung bewirke . Gesetzgeber hat § Abs. Stiftungsgesetzes enthaltenen Anspruchsausschluß Aspekt Art . GG geprüft . ist Hinweis BVerfGE veröffentlichte Entscheidung Bundesverfassungsgerichts betreffend Umformung privatrechtlicher Ansprüche Gesetz Errichtung Stiftung " Hilfswerk behinderte Kinder " Ergebnis gelangt gefundene Lösung verfassungsrechtlich unbedenklich sei Stelle vermeintlicher Ansprüche vielerorts mehr existierende Anspruchsgegner angemessen ausgestattete Stiftung trete auch ehemaligen Zwangsarbeitern offenstehe früherer " Arbeitgeber " mehr haftbar gemacht werden könne auch Stiftungsunternehmen gehöre . hat Gesetzgeber Überlegungen Umstand einbezogen Wiedergutmachungsgesetze Bundesrepublik Entschädigungsanspruch Zwangsarbeit vorsähen berücksichtigt bislang rechtskräftige Gerichtsentscheidung bekannt geworden sei Unternehmen gerichteten Entschädigungsanspruch ehemaligen Zwangsarbeiters begründet erachtet habe BTDrucks . 14/3206 S. . Senat vermag schon erkennen Einschätzung Verfassungslage Gesetzgeber so verfehlt sein könnte Vorlage § Abs. GG Klärung Verfassungsmäßigkeit Abs. Stiftungsgesetzes Betracht ziehen wäre bloße Zweifel Verfassungsmäßigkeit Norm genügen vgl. nur BVerfGE 54 m.w . . Frage braucht indes vorliegend vertieft werden auch nähere Auseinandersetzung Beschwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme mäßigkeit Stiftungsgesetzes geboten ist . Jedenfalls kann Rede sein Ausschlußnorm § Abs. Stiftungsgesetzes so evident verfassungswidrig ist Anwendung Gesetzes Gerichte greifbare Gesetzwidrigkeit Sinne Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gesehen werden könnte . 2 . Ebenfalls erfolglos bleibt Hinweis Beschwerdeführerin Beschluß Bundesverfassungsgerichts 1 . Kammer Ersten Senats 2 . März . Beschluß hat Bundesverfassungsgericht ausgeführt Ablehnung Prozeßkostenhilfe fehlender Erfolgsaussicht verletze Antragsteller dann beabsichtigte Klage schwierige bislang hinreichend geklärte Tatsachenfragen aufwerfe Anspruch Rechtsschutzgleichheit Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsgrundsatz . Beschluß ist vorliegend schon einschlägig einfachgesetzliche Ausschluß Ansprüche völlig eindeutig klärungsbedürftig ist Frage Verfassungsmäßigkeit Verfassungswidrigkeit Norm Zivilprozeß Gericht Vorlage Art . Abs. GG notwendige Überzeugung Verfassungswidrigkeit Norm gewinnen vermag endgültigen abschließenden Klärung zugeführt wird . ist festzuhalten " bloß " falsche Entscheidung schon greifbar gesetzwidrig anzusehen ist zesverstoß auch Ebene Verfassungsrechts liegt vgl. Beschluß 28 . Oktober .