BESCHLUSS ZB 25 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Abs. 10 ; ThürStrG § Abs. Folgekostenstreitigkeiten Träger Straßenbaulast Energieversorgungsunternehmen straßenbaubedingten Verlegung Ferngasleitung ist Rechtsweg ordentlichen Gerichten eröffnet . gilt auch dann Recht Energieversorgungsunternehmens öffentliche Straßenflächen Zwecke Anspruch nehmen allein straßenrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsgenehmigung Recht gründet . Beschluß 25 . Januar ZB Kammergericht LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dörr Galke 25 . Januar beschlossen : weitere sofortige Beschwerde Beklagten Beschluß 23 . Zivilsenats Kammergerichts 10 . April wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . : DM Gründe Zuge geplanten Neubaues Bundesautobahn sollen Bundesautobahn Bereich künftigen Autobahnkreuzes tiefer gelegt werden . Maßnahme hat wiederum Verlegung geraume Zeit Beitritt errichteten Erdgasleitung beklagten Energieversorgungsunternehmens Folge . Trägerin Neubauvorhabens Bundesrepublik Beklagten Streit besteht Kosten Leitungsänderung Vorhandensein Erdgasleitung beruhen tragen hat schlossen Parteien August " Vorfinanzierungsvertrag " . verpflichtete Beklagte Leitungsänderung Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen Klägerin verpflichtete entstehenden Kosten einstweilen vorzulegen . Klägerin verlangt Erstattung Vorfinanzierungsvertrag Beklagte gezahlten Beträge . Rüge Beklagten Verwaltungsrechtsweg gegeben hält hat Landgericht vorab Rechtsweg ordentlichen Gerichten zulässig erklärt . Kammergericht hat sofortige Beschwerde Beklagten zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene weitere Beschwerde Beklagten . II . zulässige § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz § Abs. Beschwerde ist begründet . Ergebnis haben Vorinstanzen Recht Rechtsweg ordentlichen Gerichten gegeben erachtet § . 1 . Kammergericht hat Entscheidung wesentlichen wägung gestützt Sache ordentlichen Gerichte sei Rechtsansprüche Eigentumsstörungen § Leihverhältnissen § insbesondere § entscheiden . Begründung trägt Beschwerde Recht geltend macht Besonderheiten Falles hinreichend Rechnung . Hinweis Kammergerichts § knüpft ersichtlich ständige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Frage Kosten straßenbaubedingten Verlegung Versorgungsleitung Träger Straßenbaulast Energieversorgungsunternehmen tragen sind beantwortet Träger Straßenbaulast Energieversorgungsunternehmen notwendigen Verlegung einverstanden erklärt hätte Ziel Leitungsverlegung nur Übernahme Kosten Entschädigung hätte durchsetzen können Zusammenhang Anspruchsgrundlage auch hier getroffenen Kostenvorlagevereinbarung Verbindung § gesehen wird Senatsurteile 268 ; ; . Rechtsprechung ist jedoch Hintergrund tradierten Bundesfernstraßengesetz Beginn zugrundeliegenden Systems freien Vereinbarung Straßeneigentümer Versorgungsunternehmen Nutzung öffentlichen Straßen Errichtung Betrieb Versorgungsleitungen sehen . derartige Fallkonstellation handelt vorliegend . Sachvortrag Parteien bietet Anhalt ausdrücklich auch nur konkludent Vereinbarung Nutzung öffentlichen Straßenraums Beklagte getroffen worden wäre . Nutzungsbefugnis ten kann vielmehr allein Jahre gemäß § Verordnung Straßenwesen 18 Juli DDR-GBl . S. erteilten Sondernutzungsgenehmigung beruhen vgl. Senatsurteil . 2 . Beschwerde Rechtsstreit prägenden Rechtssätze Folgekostenbestimmungen § Abs. Straßenverordnung 22 . August DDR-GBl . S. § Abs. Energieverordnung 1 . Juni DDR-GBl . S. sehen hieraus öffentlichrechtliche Natur Rechtsstreits herleiten will ist folgen . Rechtsverhältnisse Straßen Gesetzgebungszuständigkeit Bundes unterliegen sind Beitrittsgebiet 3 . Oktober Anl . Kap . XI . . Nr. Einigungsvertrages allein Vorschriften Bundesfernstraßengesetzes maßgebend mehr Bestimmungen DDR-Straßenrechts . Straßen hier Gesetzgebungszuständigkeit Länder fallen hat zwar DDR-Straßenverordnung Inkrafttreten jeweiligen Landesstraßengesetzes Anl . Kap . XI . Abschn . Nr. Einigungsvertrages noch Landesrecht weitergegolten . aber Inkrafttreten Thüringer Straßengesetzes ThürStrG 7 . Mai . S. 14 . Mai Straßenverordnung Kraft getreten ist § Abs. Nr. ThürStrG sind hier interessierenden Zeitraum Vorschriften DDR-Straßenverordnung keinesfalls mehr anwendbar zwar unabhängig Frage Folgekostenpflicht Bundesrecht beurteilen ist . Energieverordnungen begründetes gemäß Anl . Kap . . Abschn . Nr. Buchst . Satz 31 . Dezember fortgeltendes Recht Energieversorgungsbetriebs -kombinats Grundstücke Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen ist Abs. zeigt nur spezialgesetzlich geregelter Sonderfall allgemeinen grundsätzlich Vertrag begründenden privatrechtlichen Rechts vorübergehenden dauernden Mitbenutzung Grundstücks bestimmter Weise Sinne § Abs. . Bestimmungen § § Beklagte beruft lassen Auffassung Beschwerde allenfalls privatrechtliche Natur Rechtsstreitigkeit anführen . 3 . Senat hat Fallkonstellation Recht gieversorgungsunternehmens Straßennutzung nur fortdauernden Sondernutzungsgenehmigung Recht beruhen kann ausgesprochen § Abs. FStrG Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken Kosten etwaige Straßenänderung Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung Versorgungsleitung regelmäßig Träger Straßenbaulast Versorgungsunternehmen tragen sind 45 ; . hat Senat Folgekostenpflicht Gesamtschau Bestimmungen entnommen teils öffentlichrechtliche § Abs. FStrG teils privatrechtliche § Abs. Einstufung Rede stehenden Nutzungsform sprechen . zeichnet Begründung geltenden DDR-Straßenrecht öffentlich-rechtliche Sondernutzung war heute maßgeblichen Rechtssystem Bundesrepublik privatrechtlich qualifizieren ist . Einstufung Rechtsstreitigkeit privatoder öffentlich-rechtlich ambivalenten Befundes ist Auffassung Senats Rechtswegbestimmung maßgeblich abzustellen Rechtssystem Bundesrepublik ordentlichen Gerichte berufen sind Anlaß Straßenänderung Baulastträgern Energieversorgungsunternehmen entstehende Streitigkeiten Folgekostenpflichten entscheiden . ersichtlich ist bisher auch Beitrittsgebiet betreffenden Rechtsstreitigkeiten so gehandhabt worden mag auch Rechtswegfrage noch problematisiert worden Rechtsmittelgerichte Hinblick § noch gestellt haben . hält Senat richtig ordentlichen Gerichte besonderen Sachkunde Sachnähe Entscheidung derartige Folgekostenstreitigkeiten berufen sind vgl. Senatsurteil 10 . Dezember ; . vorliegende Fallgestaltung : Bundesfernstraßengesetz 5 . Aufl . . . Bereich Landesrechts fällt Rechtswegzuständigkeit ordentlichen Gerichte weiter entscheidend Gewicht Übergangsbestimmung § Abs. Satz ThürStrG früherem Recht bewilligte Sondernutzungen Straßen auch künftig behandeln sind Bestimmungen Thüringer Straßengesetzes ermitteln ist Sondernutzung Sinne § weitergelten hier allein Frage kommt sonstige zungen Sinne § ThürStrG übergeleitet werden vgl. amtliche Begründung § ThürStrG LT-Drucks . S. . . bisher Senat entschiedenen Fälle Folgekostenstreit straßenbaubedingten Verlegung Energieversorgungsleitung Beitrittsgebiet Gegenstand hatten waren so gelagert Leitungsverlegung Ausbau Nutzungsstraße " erforderlich geworden war . Vorliegend besteht Besonderheit Verlegung vorhandenen Erdgasleitung notwendig machende Absenkung geplanten Ausbaues Straße Neubaues Bundesautobahn Angriff genommen wurde sog. Drittveranlassung vgl. Bauer : Straßenrecht 6 . Aufl . Kap . . . Frage Beschwerde herausgestellten Besonderheit Folgekostenpflicht anders bisher getroffenen Senatsentscheidungen ist betrifft Begründetheit Klage ist hier beantworten . Jedenfalls ist ersichtlich Umstand Abgrenzung Rechtswege Bedeutung sein könnte .