NAMEN 2/11 Verkündet : 22 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Gesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist außerordentlichen Kündigung Gesellschaft berechtigt Fortsetzung Gesellschaft Vertragsende nächsten ordentlichen Kündigungstermin zugemutet werden kann Vertrauensverhältnis Gesellschaftern grundlegend gestört gedeihliches Zusammenwirken sonstigen namentlich auch wirtschaftlichen Gründen mehr möglich ist . wichtiger Grund Kündigung vorgelegen hat ist auch Revisionsinstanz vollem Umfang nachprüfbar Anwendung Begriffs wichtigen Grundes zutreffenden Verständnis zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind Gewicht Gründe Maßstab Unzumutbarkeit weiteren Festhaltens Vertrag ausreicht . Sieht Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts Insolvenz Gesellschafters Ausscheiden Fortsetzung Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern führt stellt Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Gesellschafters hier : geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin anderen Gesellschafter nur Darlegung besonderer Umstände wichtigen Grund außerordentliche Kündigung Gesellschaftsverhältnisses . Urteil 22 . Mai ZR 2/11 AG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte trat Klägerin geschlossenen Fonds Form Gesellschaft bürgerlichen Beitrittserklärung 30 . Dezember 17 . Januar angenommen wurde . wählte verschiedenen Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten Programm Multi verpflichtete Einmaleinlage Höhe € % Agio monatlich über Jahre Raten Höhe € % Agio Vertragssumme : € leisten . Einmalzahlung erste Rate waren 1 . Februar fällig . Beitrittsformular enthält folgende Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung : Widerrufsbelehrung bin Abschluss oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung mehr gebunden Wochen widerrufe . verzichtet etwaiges vorzeitiges Erlöschen Widerrufsrechts gesetzlichen Bestimmungen § Abs. Abs. . Widerruf Willenserklärung kommt auch Beteiligung wirksam . Form Widerrufs Widerruf muss Textform Brief Fax erfolgen . Widerruf muss Begründung enthalten . Fristablauf Lauf Frist Widerruf beginnt Tag iderrufsbelehrung unterschrieben habe  Exemplar Widerrufsbelehrung  schriftlicher Vertragsantrag Abschrift Vertragsurkunde Vertragsantrages Verfügung gestellt wurden . Wahrung Frist genügt rechtzeitige Absendung Widerrufs . Adressat Widerrufs Widerruf ist senden GmbH Co. Fax : . Telefon : Widerruf bereits erhaltener Leistung Habe Ablauf Widerrufsfrist bereits Leistungen und/oder GmbH Co. erhalten so kann Widerrufsrecht dennoch ausüben . Widerrufe Fall so muss empfangene Leistungen jedoch Tagen GmbH Co. zurückgewähren GmbH Co. Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben . Frist beginnt Absendung Widerrufs . Kann GmbH Co. erbrachten Leistungen ganz teilweise zurückgewähren beispielsweise Inhalt erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist so bin verpflichtet insoweit Wertersatz leisten . gilt auch Fall GmbH Co. erbrachten bestimmungsgemäß genutzt habe . Verpflichtung Wertersatz kann vermeiden Leistungen Ablauf Widerrufsfrist Anspruch nehme . Beklagte zahlte Einmalbetrag 3 . Februar leistete Juni Ratenzahlungen . Schreiben Prozessbevollmächtigten 30 . September hat Beitrittserklärung angefochten widerrufen Kündigung Beteiligungsvertrags erklärt . Vermögen Gründungsgesellschafterin ersten Geschäftsführerin Beklagten Co GmbH Co. KG Folgenden : R.-Bank ist 1 November Vermögen zweiten Gründungsgesellschafterin nachfolgenden Geschäftsführerin S. GmbH Wertpapierhandelsbank genden : S.-Bank ist 11 . Januar Insolvenzverfahren eröffnet worden . Klägerin hat Schriftsatz 22 . Oktober Amtsgericht eingegangen 26 . Oktober eingereichten Klage Zahlung rückständiger Monatsraten Juli Oktober Höhe insgesamt € Zinsen vorgerichtliche Anwaltskosten Höhe € verlangt . Amtsgericht hat Klage Hauptforderung stattgegeben vorgerichtlichen Kosten abgewiesen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage insgesamt abgewiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beteiligungsvertrag Parteien sei wirksam gekommen Vertragstext weise ausreichende Schriftgröße . Beitrittserklärung Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei Zuhilfenahme fremder Hilfsmittel lesbar . Vertrag sei Beklagten erklärten Widerruf beendet worden . gesetzliches Widerrufsrecht stehe Beklagten . Behauptung Beitritt sei sogenannten Haustürsituation erfolgt sei Klägerin bestritten worden . Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln habe Beklagte obliegenden Nachweis Haustürsituation führen können . Beklagten habe zwar Belehrung Beitrittsformular vertragliches Widerrufsrecht zugestanden . habe jedoch fristgerecht ausgeübt . Inhalt Widerrufsbelehrung ergäben Anhaltspunkte beitretenden Beklagten Widerrufsrecht § Abs. habe zugebilligt werden sollen . Beklagte habe Beteiligungsvertrag jedoch wirksam gekündigt . habe Insolvenzen geschäftsführenden Gründungsgesellschafterinnen außerordentliches Kündigungsrecht § Abs. Satz zugestanden . Kündigung könne Klägerin rückständigen Ratenzahlungen mehr isoliert geltend machen . Hinblick anzuwendenden Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft sei Forderung nur noch unselbständiger Rechnungsposten Zeitpunkt Austritts erstellenden Auseinandersetzungsrechnung . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Rechtsfehlerfrei ist Ansicht Berufungsgerichts weise ausreichende Schriftgröße . Formular ist Hilfsmittel ausreichend lesbar . 2 . Ebenfalls frei Rechtsfehlern ist Ansicht Berufungsgerichts Beklagte habe Beitrittserklärung wirksam widerrufen . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Bestehen gesetzlichen Widerrufsrechts verneint . Zwar hatte Beklagte Hinweis Beitrittserklärung Wohnort unterschrieben habe behauptet Abgabe Beitrittserklärung sei sogenannten Haustürsituation § Abs. Satz Nr. hier anzuwendenden Fassung Gesetzes Modernisierung Schuldrechts 20 November . S. erfolgt . Vorschrift findet Verträge Beitritt Gesellschaft Klägerin Kapitalanlage dienen soll Gerichtshof Europäischen Union bestätigten Urteil 15 . April ständigen Rechtsprechung Senats Anwendung siehe nur Urteil 12 Juli ZR . . Klägerin Vorliegen Haustürsituation bestritten hatte oblag Beklagten tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. Kausalität Vertragsschluss darzulegen beweisen vgl. Urteil 16 . Januar XI § Abs. ; 22 . September . m.w . . Beweis hat Beklagte Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln führen können § . Ansicht Revisionserwiderung hat Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte habe Berufungsgericht angenommenes vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls fristgerecht ausgeübt . herrschender Auffassung Rechtsprechung Schrifttum kann Widerrufsrecht nur Gesetzes bestehen grundsätzlich auch Vereinbarungswege festgelegt werden . können Vertragspartner Ausprägung Vertragsfreiheit Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren nähere Ausgestaltung Rechtsfolgen § § verweisen vgl. Staudinger/Kaiser . 11 ; 71 . Aufl . Vorb § . 5 ; 2 . Aufl . . 4 ; NK-BGB/Ring 2 . Aufl . . 26 ; vertraglichen Vereinbarung Verlängerung Widerrufsfrist vgl. Urteil 13 . Januar XI ZR . . Widerrufsbelehrung Beschränkung enthält nur gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll Vereinbarung vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann Berufungsgericht Revision unbeanstandet ausgegangen ist kann hier dahingestellt bleiben vgl. Problematik Urteil 15 . Oktober ZR insoweit abgedruckt ; Urteil 30 . Juni ; Urteile 6 . Dezember XI . XI juris . 24 ; OLG Urteil 19 . Juni . 121 ; OLG Urteil 22 Juli . f. ; MünchKommBGB/Masuch 6 . Aufl . . 15 ; Ebnet f. ; Verbraucherkreditverträge 3 . Aufl . . f. ; Münscher ; EWiR ; Tetzlaff . Beklagte hätte vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls fristgemäß ausgeübt Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat . Beklagte war vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unterstellt Widerrufsbelehrung berechtigt Beitrittserklärung Wochen widerrufen . Lauf Frist hätte Tag Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte Exemplar Belehrung schriftlicher Vertragsantrag Abschrift Vertragsurkunde Vertragsantrags Verfügung gestellt worden waren begonnen . Zweiwochenfrist 31 . Dezember laufen begonnen hätte wäre 30 . September Prozessbevollmächtigter Widerruf erklärte längst abgelaufen gewesen . Beginn Widerrufsfrist kommt Widerrufsbelehrung Anforderungen Belehrung gesetzliches Widerrufsrecht entspricht . Berufungsgericht Rechtsfehler angenommen hat lässt Widerrufsbelehrung überhaupt Einräumung vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte Formulierungen Beitrittsformulars Wege Auslegung jedenfalls entnehmen Klägerin habe Beklagten nur vertragliches Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen auch verpflichtet Falle gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen -9- rungspflichten erfüllen wollen Nichteinhaltung unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen . Auslegung Vertragserklärung ist Hintergrund gesetzlichen Widerrufsvorschriften Blick nehmen : Fälle gesetzlichen Widerrufsrechts Durchbrechung Grundsatzes " pacta sunt servanda " darstellen sind enumerativ abschließend geregelt § Abs. Satz knüpfen bestimmte gesetzliche Merkmale siehe insoweit auch Urteile 6 . Dezember XI . XI juris . . Wird Vertragspartner vertraglich Widerrufsrecht eingeräumt Gesetz zusteht z.B. Vertragsschluss Haustürsituation erfolgt Gesetz typisierten Situation strukturellen Ungleichgewichts fehlt kann ausgegangen werden Vertragspartner gleichwohl Situation begegnen . sind vielmehr grundsätzlich Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen . Dann bestimmt Inhalt Widerrufsrechts aber auch ausschließlich Auslegung vertraglichen Vereinbarung . Hintergrund bedarf dann Unternehmer Verbraucher gesetzlich verpflichtet sein Widerrufsrecht eingeräumt hat konkreter Anhaltspunkte getroffenen Vereinbarung zwar Widerrufsrecht gesetzlichen Voraussetzungen Haustürsituation unabhängig sein soll Ausübung Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann Gang gesetzt werden soll Unternehmer Anleger zusätzlich Belehrung erteilt hat Anforderungen gesetzliches Widerrufsrecht hier : Fassung Gesetzes Modernisierung Schuldrechts 20 November . S. entspricht . Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend . vernünftiger Empfänger Erklärung Klägerin konnte Formulierungen Widerrufsbelehrung entnehmen Klägerin Fall gesetzliches Widerrufsrecht besteht verpflichten wollte Anleger vertraglich unbefristetes Widerrufsrecht einräumen wollen Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen Widerrufsrechts Gesetz gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genügten . gegenteilige Auslegung reicht Klägerin Formulierungen Vorgaben gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat . ist ersichtlich lediglich Umstand geschuldet Widerrufsbelehrung Fall Eingreifens gesetzlichen Verpflichtung Belehrung Formular aufgenommen wurde besagt Willen Klägerin bestehende Belehrungspflichten übernehmen erfüllen wollen . Ebenso folgt Tatsache Klägerin selbstverständlich beabsichtigte Falle Eingreifens gesetzlichen Widerrufsrechts Belehrung gesetzlichen Anforderungen erfüllen Sicht verständigen Empfängers Anhaltspunkt sein möglicherweise vertragliches Widerrufsrecht formulierten Voraussetzungen werde ausüben können . Auch Umstand Klägerin Hinweis § 312d Abs. § Abs. etwaiges vorzeitiges Erlöschen " Widerrufsrechts Vorschriften verzichtet hat folgt maßgeblichen Sicht Anlegers Klägerin gesetzlichen pflichten auch Fall erfüllen wollte Vertragsschluss Haustürsituation erfolgte . kann dahinstehen Widerrufsbelehrung erklärte Verzicht vorzeitiges Erlöschen Widerrufsrechts gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ausgelegt werden kann solle gegebenenfalls auch dann gelten gesetzlichen Bestimmungen Vorliegens gesetzlichen Widerrufsrechts schon anwendbar sind allenfalls vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht Rede steht . Jedenfalls kommt Verzicht Ausdruck Anleger Rechte Gesetz Verbraucher besonders schutzwürdigen Situation Geschäftsabschlusses Haustürsituation gewährt selbst dann einräumen wollen Situation gegeben ist . Verbraucher kann Erklärung allenfalls entnehmen Unternehmer Widerrufsrecht Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt . Bezugnahme gesetzlichen Bestimmungen ist nur insoweit Bedeutung formulierte Widerrufsrecht eingeschränkt wird . 3 . Recht rügt Revision jedoch Ansicht Berufungsgerichts fehlerhaft Beklagten habe Insolvenz geschäftsführenden Gesellschafterinnen außerordentliches Kündigungsrecht Abs. Satz zugestanden . ständigen Rechtsprechung Senats setzt unentziehbare Recht außerordentlichen Kündigung Kündigenden Lage Falles Fortsetzung Gesellschaft Vertragsende nächsten ordentlichen Kündigungstermin zugemutet werden kann Vertrauensverhältnis Gesellschaftern grundlegend gestört gedeihliches Zusammenwirken sonstigen namentlich auch wirtschaftlichen Gründen mehr möglich ist siehe nur Urteil 30 November ZR 113 ; Urteil 12 Juli f. ; Urteil 24 Juli ZR m.w . . muss wichtigen Grund beruhende Individualinteresse Kündigenden sofortigen Beendigung Mitgliedschaft Gesellschaft höher bewerten sein Interesse Mitgesellschafter unveränderten Fortsetzung Gesellschaft Urteil 12 Juli ; Urteil 23 . Oktober ZR . . folgt Feststellung wichtigen Grundes Kündigung eingehende Würdigung Gesamtumstände Einzelfalls erfordert . wichtige Grund Voraussetzung außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits Zeitpunkt Kündigung vorliegen siehe nur Urteil 24 Juli ZR . Nachschieben Kündigungserklärung angegebenen Gründen ist zulässig Gründe Zeitpunkt Kündigung objektiv bereits vorlagen erst später eingetreten sind Mitgesellschafter nachträglichen Geltendmachung rechnen mussten vgl. Urteil 5 . Mai ZR f. ; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5 . Aufl . . m.w . . Auch außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist kann verzögerte Ausübung Wirksamkeit Kündigung Bedeutung erlangen . Wird Kündigungsrecht Kenntnis Bestehens Grundes längeren Zeitraum ausgeübt so kann tatsächliche Vermutung sprechen Kündigungsgrund so schwer wiegt Kündigenden Fortsetzung Gesellschaft unzumutbar ist Grund Gewicht jedenfalls Zwischenzeit verloren hat nunmehr § Abs. Urteil 11 Juli ; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5 . Aufl . . m.w . . wichtiger Grund Kündigung vorgelegen hat ist auch Revisionsinstanz vollem Umfang nachprüfbar Anwendung Begriffs wichtigen Grundes zutreffenden Verständnis zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht . Somit kann geprüft werden Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind Gewicht Gründe Maßstab Unzumutbarkeit weiteren Festhaltens Vertrag ausreicht vgl. Urteil 23 . Januar ZR 396 ; Urteil 8 Juli . ; Urteil 28 . Januar f. ; Urteil 21 November . . . Gemessen hat Berufungsgericht Vorliegen wichtigen Grundes rechtsfehlerfrei festgestellt . Berufungsgericht hat Abwägung schon einbezogen Zeitpunkt Kündigungserklärung 30 . September Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen ersten geschäftsführenden Gesellschafterin R.-Bank fast Jahre zurücklag Beklagte veranlasst gesehen hätte Beitrittserklärung kündigen . Ebenso hat berücksichtigt Insolvenzverfahren Vermögen nachfolgenden geschäftsführenden Gesellschafterin erst 11 . Januar eröffnet wurde so weiteres Vorliegen Kündigungsgrundes bereits Zeitpunkt Kündigungserklärung 30 . September herleiten lässt . Feststellungen dahingehend Gründe Insolvenz S.-Bank objektiv schon 30 . September vorgelegen hätten hat Berufungsgericht getroffen . Selbst Standpunkt stellt Gründe Insolvenz S.-Bank hätten 30 . September objektiv schon vorgelegen Rahmen gebotenen Gesamtabwägung verfristeten " Kündigungsgrund Insolvenz R.-Bank Gleichartigkeit Vertragsstörungen Rahmen gebotenen Gesamtabwägung zurückgreift Sinne 328 ; siehe auch Erman/ 13 . Aufl . . ist Entscheidung Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft allein Interessen Beklagten Blick genommen grundsätzlichen Interesse Mitgesellschafter Fortbestand Gesellschaftsverhältnisses auch Beklagten zukommendes Gewicht beigemessen hat . Berufungsgericht hat schon berücksichtigt Insolvenz Gesellschafters Publikumsgesellschaft regelmäßig so auch hier § Gesellschaftsvertrages Ausscheiden Gesellschafters Fortsetzung Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern führt . Ist Gesellschafter zugleich Geschäftsführer führt Regel Abberufung Einsetzung neuen Geschäftsführers . Bestehens Gesellschaft jederzeit möglichen Ereignisse Person geschäftsführenden Gesellschafters Willen Gesellschafter Fortbestand Gesellschaft Einfluss haben sollen bedarf Feststellung besonderer Umstände rechtfertigen Gesellschafter gleichwohl Fall Gesellschaft wichtigem Grund kündigen kann . reicht Ansicht Berufungsgerichts Beklagte möglicherweise Bank Geschäftsführerin Vertrauen entgegengebracht hat . Umstand Bank Geschäftsführerin ausgeschieden ist folgt Erreichen Gesellschaftszwecks Ausmaß gefährdet war Beklagten Festhalten Gesellschaft unzumutbar war . hat Berufungsgericht festgestellt . Tatsachen Erfahrungssätze unterlegte allein Insolvenz geschäftsführenden Gesellschafterinnen gestützte Vermutung wirtschaftliche Schwierigkeiten auch Klägerin eintreten würden reicht ersichtlich . Beklagte gerade R.-Bank S.-Bank derart besonderes Vertrauen entgegengebracht hat nur Stellung Geschäftsführerinnen Beitritt veranlasst hat hat Berufungsgericht ebenfalls festgestellt . Beklage hat auch vorgetragen ordnungsgemäße Erfüllung Geschäftsführung Klägerin obliegenden Aufgaben nur R.-Bank S.-Bank jedoch anderen Geschäftsführer gewährleistet war . . Senat kann Sache abschließend selbst entscheiden Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig weiteren Beklagten vorgetragenen Umständen Ansicht außerordentlichen Kündigung berechtigt haben Sonderkündigungsrecht arglistige Täuschung Feststellungen getroffen hat . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Altersvorsorge gedachten Fonds sind Rechtsprechung Senats rechtsgeschäftliche Bindungen langen Zeitraum schlechthin unzulässig . Grenze bilden § § Abs. gegebenenfalls auch § . langfristige Bindung ist dann sittenwidrig persönliche wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird Seite anderen mehr hinnehmbaren Übermaß " Gedeih Verderb " ausgeliefert ist . Maßgebend ist Abwägung jeweiligen vertragstypischen Besonderheiten Einzelfalls geprägten Umstände vgl. Urteil 22 . Mai Umdruck . . . 2 . Sollte Berufungsgericht wiedereröffneten Berufungsverhandlung erneut Ergebnis kommen Beklagte Beteiligung wirksam gekündigt hat führt Berufungsgericht zutreffend erkannt hat ständigen Rechtsprechung Senats Anwendung Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft Ermittlung Wertes Geschäftsanteils fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters Zeitpunkt Ausscheidens . würde Abweisung Klage führen . Zwar wäre Beklagte Zugang außerordentlichen Kündigung Wirkung " " Klägerin ausgeschieden u.a. Folge Zahlung rückständiger noch erbrachter Einlage-)Leistungen Gesellschaft verpflichtet bliebe . . siehe nur Beschluss 5 . Mai . m.w . . Anspruch kann Klägerin jedoch mehr isoliert geltend machen . Berufungsgericht zutreffend gesehenen ständigen Rechtsprechung Senats unterliegen Ansprüche Gesellschafters Gesellschaft auch Gesellschaft Gesellschafter Stichtag Ausscheidens Durchsetzungssperre ; gegenseitigen Ansprüche werden unselbständigen Rechnungsposten Auseinandersetzungsrechnung siehe nur Urteil 15 . Mai ZR ; Urteil 2 Juli f. ; Urteil 12 Juli . II ; Urteil 17 . Mai . . Senatsentscheidung 16 . Dezember ZR . ist Abweichendes entnehmen . Revision weist zwar zutreffend Rechtsprechung Senats Klage ordentlichen Verfahren Verkennung Durchsetzungssperre Zahlung gerichtet ist Feststellungsbegehren enthält gerichtet ist entsprechende Forderung Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird ; entsprechenden ausdrücklichen Hilfsantrags klagenden Partei bedarf siehe nur Urteil 9 . März ZR ; Urteil 15 . Mai ZR ; Urteil 18 . März . vermag Auslegung Klage jedoch Erfolg verhelfen ; wäre insoweit Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen . § kann nur Anspruch geltend gemacht werden " Zahlung bestimmten Geldsumme " Gegenstand hat . Zweck Urkundenprozesses ist Urkunden legitimierten Gläubiger möglichst schnell vollstreckbaren § Nr. auch vielleicht nur vorläufigen Titel verschaffen . Nur Zweck Geldanspruch schnell durchsetzen können wirklich erreichbar ist kann beklagten Partei zugemutet werden etwaigen Einwendungen Nachverfahren verweisen lassen . Kann Beschleunigungszweck nur unvollkommen erreicht werden dann besteht hinreichender Grund beklagte Partei Gefahr möglicherweise falschen Vorbehaltsurteils auszusetzen Urteil 21 . März . Grund ist Erhebung Feststellungsklage Urkundenprozess unstatthaft Urteil 31 . Januar ZR 213 ; Urteil 21 . März ; 9 . Aufl . . 3 ; Zöller/Greger 29 . Aufl . . . Feststellungsurteil führt schnellen vorläufigen Befriedigung Gläubigers ; Vollstreckung Feststellungstitels Ausnahme Kostenausspruchs scheidet Zöller/Greger 29 . Aufl . . 2 ; . . gilt selben Maße Fall vorliegenden prüfen ist zunächst klageweise geltend gemachter Zahlungsantrag Feststellungsbegehren dahingehend enthält Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung sei Auseinandersetzungsrechnung Parteien einzustellen . falschen Ziel Zahlung Geldforderung erhobene Klage zunächst statthaft bewertet wurde führt Ansicht Revision Feststellungsbegehren Auslegung Zahlungsantrag auch Fall entnehmen sein sollte ebenfalls statthaft wäre vgl. Musielak/Voit 9 . Aufl . . . Beschneidung Rechte beklagten Partei Urkundenprozesses lässt ausgeführt nur rechtfertigen Urkundenprozess bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit Gläubigers erreicht werden kann . ist begehrten Feststellung Forderung bestimmten Betrag Auseinandersetzungsrechnung einzustellen Fall . Streit geht Fall mehr bestimmter Geldbetrag zahlen ist . Sunder Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung