BESCHLUSS 18 . September Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Grundurteil 8 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 6 . Mai wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Senat hat Verfahrensrügen geprüft durchgreifend erachtet . Allerdings sind ständigen Rechtsprechung Senats Teilung Sachwerte Einräumung rechtlich begrenzten Möglichkeit bisherigen Mandanten werben sachlich nahe liegende angemessene Art Auseinandersetzung Freiberuflersozietät . Wird so verfahren kann weitergehende Abfindung grundsätzlich beansprucht werden Beschluss 31 . Mai . . schließt Ausgleichsanspruch Goodwill Sozietät Kläger geltend macht Regelfall . abweichende Beurteilung ist schon dann veranlasst Werben Gesellschafters bisherigen Mandaten tatsächlichen Gründen weniger aussichtsreich erscheint Ergebnis weniger erfolgreich ist Werben Mitgesellschafter vgl. Beschluss 31 . Mai . 8) . Ausnahme Grundsatz kommt Einzelfall aber dann Betracht schon besonderen Gestaltung Zusammenarbeit Sozietät gravierendes Chancenungleichgewicht besteht . kann Fall sein sozietätsinterne Aufgabenzuteilung Gesellschafter Zugriff Mandantenstamm erheblich erschwert Erfüllung zugewiesenen Aufgaben wesentlich Aufbau Mandantenstamms beigetragen hat . Streitfall hat Berufungsgericht unterschiedliche Aufgabenverteilung geprägte atypische Gestaltung Gesellschaft bejaht Ausnahmefall angenommen Gesellschafter bestehenden Möglichkeit bisherigen Mandanten werben Raum Ausgleichsanspruch bleibt . Beurteilung weist Rechtsfehler Zulassung Revision rechtfertigen könnten . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Senat weist noch durchzuführende Betragsverfahren vorsorglich Verteilung Zuge Auseinandersetzung verbleibenden Überschusses gemäß § Verhältnis Anteile Gesellschafter Gewinn erfolgen hat . sichtspunkt wird anknüpfend bisherigen Parteivortrag Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ergebnisverteilung gegebenenfalls Frage nachzugehen sein Weise Parteien Gewinnverteilung geregelt hatten . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : € Sunder Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung