BESCHLUSS ZR 6 . Juni Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Sunder beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Zwischenurteil Urteil 5 . Zivilsenats 30 . März wird verworfen Zwischenurteil richtet . Übrigen wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Nebenintervention Seite Beklagten verursachten Kosten . Streitwert : € Gründe : Beschwerde Nichtzulassung Revision ist statthaft Endurteil verbundene Zwischenurteil wendet Nebenintervention zulässig erachtet wurde . Auch Entscheidung Zulassung Nebenintervention Endurteil verbunden wird bleibt insoweit Zwischenurteil sofortige Beschwerde § Abs. Revision vgl. Beschluss 12 . Juni ZB 2/89 juris ; Urteil 10 Juli . Übrigen ist Beschwerde Nichtzulassung Revision zurückzuweisen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Senat hat geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung 06.05.2009 OLG Frankfurt/Main Entscheidung