NAMEN Verkündet : 18 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja GmbHG 31 ; § Erwirbt Gesellschafter GmbH Mitgesellschaftern Geschäftsanteile aufschiebenden Bedingung vollständigen Kaufpreiszahlung hat Gesellschaft Veräußerern Bankdepot befindliche Wertpapiere Sicherung Kaufpreisforderung übertragen so sind Anteilsveräußerer auch Erwerber Adressaten Kapitalerhaltungsgebots § GmbHG . Haften Anteilsveräußerer Erwerber Verstoß Auszahlungsverbot Gesamtschuldner Rückerstattung § GmbHG so kann Gesellschaft Leistung grundsätzlich Belieben Schuldner ganz Teil Rücksicht etwaige Regresspflichten Gesamtschuldner Innen-)Verhältnis fordern . Entstehung Erstattungsanspruchs § § GmbHG ist Sicherheitenbestellung Form Sicherungsübertragung Bankdepot befindlichen Wertpapieren Zeitpunkt effektiven Auskehr Verwertungserlöses bereits Verwertung Sicherungsgutes selbst maßgeblich . Hat Lauf Verjährungsfrist § Abs. Satz Halbs . . Abs. Satz GmbHG . Verwertung Sicherungsgutes begonnen so wird anschließende Auszahlung Erlöses neue Verjährungsfrist Gang gesetzt . Urteil 18 . Juni OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 18 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 6 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 14 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagten waren Stammkapital DM ausgestatteten klagenden GmbH je Geschäftsanteil DM beteiligt ; restlichen Anteil DM hielt GmbH Geschäftsführer Alleingesellschafter war . 26 . Mai schlossen Beklagten notariellen Abtretungsvertrag Veräußerung Geschäftsanteile Beklagten Preis Mio. DM Anteil 15 Juli Notaranderkonto beurkundenden Notars hinterlegen war . vereinbarte Abtretung Geschäftsanteile stand aufschiebenden Bedingung vollständigen Kaufpreiszahlung . Absicherung Kaufpreisverbindlichkeit vereinbarten Beteiligten Abtretung verwalteten festverzinslichen piere Klägerin Wert ca. Mio. DM Beklagten ; verpflichteten ihrerseits Rückübertragung Wertpapiere Zug Zug Erfüllung Kaufpreiszahlungsverpflichtung . amtierende Notar hatte W. Abtretung unterrichten anzuweisen Verkauf Wertpapiere ergebende Guthaben Verkäufer gleichen Anteilen auszuzahlen Fälligkeit Kaufpreises eingetreten ist . Beteiligten beriefen sodann bisherigen Geschäftsführer Klägerin Beklagten bestellten K. neuem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer . Notar Schreiben 3 . Juni Sparkasse Abtretungsvertrag Übersendung bigten Kopie Urkunde unterrichtet hatte teilte Schreiben 8 . Juni Beifügung Aufstellung eigenen Forderungen Klägerin werde Sicherungsrecht Beklagten Aufrechnung eigenen Forderungen Gesellschaft berücksichtigen Übrigen Verfügungen Klägerin mehr bestehende Konto zulassen . entsprechenden Schreiben selben Tage kündigte zugleich Klägerin Veränderungen Sicherungsübertragung Wertpapiere bisherige Kreditlinie . Erwerber Kaufpreis vereinbarten keitstag noch mehrfache Mahnungen Beklagten entrichtete wies Notar 21 . August verfassten irrtümlich 3 . Juni datierten Schreiben Wertpapiere bestmöglich veräußern Verwertungserlös geführten gutzuschreiben . 24 . August gangene Weisung teilte Schreiben 28 . Notar Wertpapierdepot befindlichen festverzinslichen Wertpapiere Klägerin mittlerweile veräußert habe näher spezifizierten Abrechnung Guthabenkonten Klägerin Verrechnung eigenen Darlehensforderungen überschießender Betrag DM ergebe Angabe Zahladresse unmittelbar Beklagten überweisen werde . Kontoverbindungen benannt worden waren kehrte Sparkasse 17 . September . . DM je Hälfte Beklagten . Hierüber informierte Schreiben 23 . September auch Klägerin Vorgängen zustimmte . restlichen Kaufpreis beglich Beklagten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst Ende 2000/Anfang ; war ausweislich Ende Jahres Vermögensverhältnisse abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zahlungsunfähig . veräußerte auch mittelbar gehaltenen schäftsanteile Klägerin Jahr neue Gesellschafter wurde zwischenzeitlich auch Geschäftsführer Klägerin abberufen . Klägerin hat Beklagten gemäß § § GmbHG Rückzahlung jeweils 253.934,29 € Anspruch genommen Behauptung Auskehr Verwertung Wertpapiere verbleibenden Überschusses gemäß 17 . September erstellten Stichtagsbilanz Unterbilanz . . 507.868,59 € DM geführt habe . Beklagten haben Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat 15 . September eingereichte demnächst zugestellte Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin Maßgabe zurückgewiesen Klage " jedenfalls derzeit unbegründet " abgewiesen werde . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsanträge . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Endergebnis Erfolg . Klägerin Beklagten erster Linie geltend gemachten Rückforderungsanspruch § Abs. GmbHG steht jedenfalls Beklagten erhobene peremptorische Einrede Verjährung § Abs. Satz . . Bereicherungsanspruch besteht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Frage Vorbringen Klägerin Auszahlungen Erlös Verwertung sicherungshalber übertragenen Wertpapiere 17 . September Unterbilanz Maßgabe Zeitpunkt aufgestellten Stichtagsbilanz Folge gehabt hätten komme . unterstellten Fall hafte zwar sätzlich gesamtschuldnerisch Beklagten Ausgleich Unterbilanz dann auch Empfänger Zahlung . S. § § GmbHG gelten habe Auskehr Erlöses Kaufpreisverbindlichkeit erworbenen Geschäftsanteile teilweise getilgt worden sei . Klägerin sei aber Glauben jedenfalls derzeit gehindert Rückerstattungsanspruch Beklagten durchzusetzen zunächst früheren Alleingesellschafter Ausgleich Unterbilanz Anspruch men müsse . Anspruch § § GmbHG habe allein Zweck Gläubiger Gesellschaft Ausplünderung Vermögens Gesellschafter schützen ; nur Interessen Gläubiger betroffen seien bestehe Anspruch Ausgleich Unterbilanz Gesellschaftern Entstehung mitgewirkt hätten uneingeschränkt sofort . Seien jedoch vorliegenden Fall Gläubigerinteressen gegenwärtig beeinträchtigt diene Realisierung Anspruchs ausschließlich Vermögen Klägerin auch allein Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters nachfolgers vermehren so sei Klägerin gehalten zunächst Ausgleich Unterbilanz Anspruch nehmen . Beklagten erhobene Einrede Verjährung komme dann . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand ; jedoch erweist Entscheidung Berufungsgerichts anderen Gründen Endergebnis richtig § . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet Annahme klagende Gesellschaft könne Beklagten Empfängern unterstellt § GmbHG verstoßenden Auszahlung Resterlöses Verwertung Sicherheit übertragenen Wertpapiere Gesellschaft Erstattung § GmbHG erst dann verlangen Gebot § folgend zuvor gesamtschuldnerisch Beklagten haftenden Anteilserwerber fruchtlos Anspruch genommen habe . 1 . Ansatz zutreffend ist freilich rechtliche Ausgangspunkt Berufungsgerichts vorliegenden Fallkonstellation Beklagten Anteilsveräußerer auch Anteile erwerbende bereits früher mittelbar beteiligte Mitgesellschafter gesamtschuldnerisch § Abs. GmbHG Erstattung verbotener Auszahlungen haften unstreitige Auskehr Resterlöses Verwertung sicherungsübereigneten Wertpapiere Klägerin auch Revisionsverfahren zugrunde legenden Unterstellung Berufungsgerichts 17 . September Unterbilanz Höhe Klageforderungen insgesamt 507.868,59 € entstanden ist . Grundlage notariellen Abtretungsvertrag 26 . Mai getroffenen Vereinbarungen waren Vertragsbeteiligten Zeitpunkt Verwertung sicherungsübereigneten Wertpapiere auch anschließenden Auskehr restlichen Verwertungserlöses Adressaten Auszahlungsverbots . S. GmbHG . gilt unzweifelhaft Gesellschaftsanteile veräußernden Beklagten vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingten Anteilsabtretung Zeitpunkt Realisierung Erlöses noch Gesellschafter Klägerin waren vereinbarungsgemäß Verwertung Sicherung Kaufpreisforderung übertragenen Wertpapiere Klägerin zugute kam vgl. schon 395 ; 264 ; . . auch Anteile Beklagten erwerbende K. lung Alleingesellschafter vermittelt StelGmbH B. schon zuvor Gesellschafter Klägerin war ist insofern Adressat Auszahlungsverbots § GmbHG zugleich haftender " Empfänger " verbotenen Auszahlung . S. § GmbHG anzusehen vereinbarungsgemäß Verwertung Sicherheit Kaufpreisverbindlichkeit Anteile veräußernden Mitgesellschaftern befreit werden sollte auch teilweise befreit wurde vgl. Dritterwerber Leveraged-Buy-Out nur : Altmeppen Roth/Altmeppen 5 . Aufl . Rdn . 108 ; Hueck/Fastrich 18 . Aufl . § Rdn . . . . . 2 . gefolgt werden kann Berufungsgericht jedoch klagende Gesellschaft Rahmen Geltendmachung Rückerstattungsanspruchs § Abs. GmbHG Glauben verpflichtet gewesen wäre Anteilserwerber vorrangig teile veräußernden beklagten Mitgesellschaftern Anspruch nehmen nur Ausfall Rückerstattung verbotswidrigen Auszahlungen verlangen könne . haftet Berufungsgericht Ansatz auch kannt hat zusammen Beklagten Beklagten jeweils Höhe empfangenen hälftigen überschießenden Resterlöses 253.934,29 € Gesamtschuldner gemäß § Abs. GmbHG . Gläubigerin jeweiligen Gesamtschuld ist Klägerin § Wahl Gesamtschuldners Anspruch nehmen will frei ; insbesondere braucht grundsätzlich Rücksicht nehmen jeweiligen Gesamtschuldnern etwa Innenverhältnis anderen regresspflichtig ist . Zwar wird auch Wahlrecht Gläubigers Rahmen § allgemeinen Rechtsmissbrauchseinwand § begrenzt . derartiger Rechtsmissbrauch kann jedoch nur krassen Ausnahmefällen angenommen werden etwa dann Gläubiger nur Gesamtschuldnern halten Regressrisiko aufbürden würde missbilligenswerten Motiven Absicht verfolgt gerade Schuldner belasten . . vgl. nur . 22 . Januar XI . . . -9- setzungen derartige krasse Ausnahmesituation hat Berufungsgericht jedoch festgestellt ; Anhaltspunkte sind auch sonst ersichtlich . ausreichend ist Klägerin Feststellungen Berufungsgerichts letztlich Verwertung Wertpapiere Auskehr Resterlöses Beklagten " einverstanden " war . Wirksamkeit Sicherungsübertragung Wertpapiere Beklagten Vollrechtsübertragung darstellte war Klägerin Eintritt Sicherungsfalles gar Rechtsinhaberin Sicherungsgutes so Verwertung anschließende Auskehr Erlöses Beklagten Sicherungseigentümer ohnehin mehr Zustimmung Klägerin abhängig war . wurde Zustimmung Klägerin Rücksicht etwaige Vorliegen Voraussetzungen § GmbHG auch nur erteilt damals alleinvertretungsberechtigtes Organ Klägerin zugleich Anspruchsverpflichteter Abtretungsvertrages war ; offenbar Zahlung Kaufpreises mehrfacher Mahnung überhaupt Lage war entsprach naturgemäß Interesse Klägerin Treugeberin Beklagten überlassene Sicherungsgut Gestalt Wertpapiere verwertet würde Erfüllung Zahlungsverbindlichkeit Wege erreichen . Umstand lässt indessen Inanspruchnahme Beklagten rechtsmissbräuchlich erscheinen Zahlungen mindestens gleichem Maße spiegelbildlichen Interesse Erfüllung Kaufpreisansprüche Anteilsabtretung entsprachen . 3 . Rechtslage stellt auch etwa anders Berufungsgericht mutmaßt Gläubigerinteressen anderweitigen Vorbringens " gegenwärtig beeinträchtigt sind Realisierung Anspruchs ausschließlich Zweck dient Vermögen Klägerin auch allein Gesellschaft verbliebenen schafters Rechtsnachfolgers vermehren " . gedankliche Ansatz Berufungsgerichts ist bereits verfehlt Einklang Senatsrechtsprechung steht : setzt § Abs. ausschließlich Verletzung § Abs. GmbHG ordnet generell Erstattung Verstoß Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen ; einmal Verstoßes § Abs. GmbHG entstandene Erstattungsanspruch entfällt § Abs. auch dann Gesetzes Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit Höhe Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt worden ist Balsam/Procedo Aufgabe . 11 . Mai . Ausnahme ordnet allein § Abs. GmbHG Anspruch nur entfallen soll Auszahlungsempfänger gutgläubig war Erstattung Befriedigung Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist . Gutgläubigkeit kann indessen hier Bezug Beklagten noch ausgegangen werden . Senat hat § Abs. GmbHG anspruchsverpflichteten Empfänger verbotenen Auszahlung auch Einwendungen Auszahlungen zugrunde liegenden innergesellschaftlichen Verhältnissen Blickwinkel Aufrechnung Arglisteinwandes Gebot realen Kapital(wieder)aufbringung unvereinbar versagt Gesetz uneingeschränkte Rückzahlung Betrages Gesellschaft anordnet ; ist Gesellschaftern vorbehalten Verwendung Rückzahlung Maßgabe inneren Verhältnisse Gesellschaft etwa bestehender Verpflichtungen entscheiden aaO S. . Dementsprechend kann gesamtschuldnerisch Rückzahlung Abs. GmbHG Verpflichteten Gesellschaft auch entgegenhalten anderer Rückzahlungsverpflichteter sei Maßgabe Gesamtschuldnern bestehenden Innenverhältnisses " vorrangig " Erstattung verpflichtet . Senat Berufungsgericht freilich einmal Auge gefasst Urteil 11 . Mai Hinweis obiter vorausgegangenen ersten Revisionsurteil Senats 12 . Dezember ZR abweichende Meinung vertreten hat ist Aufgabe früheren Rechtsprechung Entscheidung überholt . B. aufgezeigten Rechtsfehlers Begründung kann angefochtene Entscheidung aufrechterhalten werden Endergebnis anderen Gründen richtig darstellt § . Klage ist § Abs. noch § § . begründet . 1 . Erstattungsanspruch § § Abs. GmbHG kann Kläger Klage Erfolg stützen Klärung Parteien umstrittenen Frage bedürfte insoweit maßgeblichen Zeitpunkt " Zahlung " Klägerin Unterbilanz entstanden ist . Ist Berufungsgericht unterstellten Klägervortrag Unterbilanz auszugehen so greift Beklagten erhobene Einrede Verjährung nachfolgend : . ; andernfalls besteht schon Rückerstattungsanspruch nachfolgend : . . Falle § GmbHG verstoßenden Zahlung sind Beklagten jedenfalls berechtigt Klägerin verlangte Rückzahlung § Abs. GmbHG Dauer verweigern § Abs. Zeitpunkt Einreichung gerichteten Klagen 15 . September Rückerstattungsverhältnis maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist § Abs. Satz . bereits abgelaufen war so Hemmung gemäß § Nr. mehr eintreten konnte . fünfjährige Verjährungsfrist begann Ablauf Tages verbotswidrigen Auszahlung § Abs. Satz Halbs . . . Entstehung Rückerstattungsforderung Gesellschaft war hier Depot verbindlichkeit Erwerbers liegenden Absicherung Beklagten abgetretenen festverzinslichen Wertpapiere Klägerin erst Auskehr restlichen Verwertungserlöses Überweisung 17 . September Beklagten bereits vorher 24 . 28 . August liegende Zeitpunkt Verwertung Wertpapiere selbst Veräußerung maßgeblich . steht Senat Bezug Bestellung anderer Sicherheiten Form Eingehung Wechselverbindlichkeiten Entstehung Erstattungsanspruchs maßgeblich Zeitpunkt Verpflichtung Gesellschaft begründet worden ist effektiven Auszahlung angesehen hat vgl. Sen . . 14 November m . . . Falle Bestellung derartiger Sicherheiten Übernahme Zahlungsverbindlichkeiten Wechseln Bürgschaften erscheint gerechtfertigt grundsätzlich Zeitpunkt Eingehung Verbindlichkeit Regel allenfalls Vermögensgefährdung entsteht " Erfüllungsgeschäftes " abzustellen gerade effektive Auszahlung Inanspruchnahme zugleich Verwertung Sicherheit stattfindet . Betrachtungsweise ist jedoch Bestellung dinglichen Sicherheit Gesellschaftsvermögen Form Sicherungsübereignung Sicherungsabtretung hier übertragbar . Einräumung derartiger dinglicher Sicherungen Wertminderung Vermögens Sicherheit bestellenden Gesellschaft bereits dinglichen Belastung Vermögensgegenstandes anzunehmen ist etwa gerade Sicherungsübertragung formal Eigentum Sicherungsnehmer übergegangen ist schon nur internen schuldrechtlichen Bindung unterliegender Vermögensabfluss stattgefunden hat vgl. . w. Hinweisen dingliche Rechtslage ; siehe auch Altmeppen Roth/Altmeppen aaO § Rdn . m . . bedarf vorliegenden Falles abschließenden Klärung . " effektive " Zahlung Gesellschafter . S. § Abs. GmbHG wird jedenfalls späteren Akt Verwertung Sicherheit bewirkt auch bilanzieller Betrachtungsweise spätestens Zeitpunkt unterbilanzwirksam wird so Verbindlichkeitsrückstellung bilden ist vgl. 16 . Aufl . § Rdn . . 33 ; Hueck/Fastrich aaO § Rdn . 28 ; Michalski/Heidinger § Rdn . je m.w . . . Entstehung Unterbilanz etwa verhindernde Aktivierung Regressanspruchs Klägerin Sicherheitenbestellung begünstigten K. scheidet vorliegenden Fall schon gen Anspruch ersichtlich Zeitpunkt werthaltig war . war nur eidesstattlichen cherung Jahresende zahlungsfähig so später Restkaufpreises Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden mussten ; vielmehr zeigt auch vorherige Ablauf Vertragsdurchführung Begleichung Kaufpreisverbindlichkeiten cherheit bestellt war eigener Kraft Lage war offensichtlich Bonität Finanzierung Bank fehlte so Verwertung Gesellschaft bestellten Sicherheit kommen lassen musste . realistische Zugriffsmöglichkeit Gesellschaft restlichen Realisierung bestehenden Pfandrechts verbleibenden Verwertungserlös Wertpapierverkauf allein Verschiebung maßgeblichen Zeitpunktes Auszahlung " tatsächliche Auskehr Verwertungserlöses hätte bewirken können bestand hier ; Sparkasse hatte bereits unmittelbar Abschluss Kaufvertrages Kredite gekündigt mitgeteilt Sicherungsrecht Beklagten respektieren etwaigen Begleichung Kaufpreises weitergehenden Klärung Abwicklung Vertragsverhältnisses Verfügung Klägerin Sparkasse existierende Konto zulassen werde . Kaufpreis vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt noch verschiedenen Mahnungen Beklagten geleistet worden war hatte amtierende Notar überdies Sparkasse Verwertungsauftrag erteilt deutlich gemacht Sicherungsvereinbarung Beklagten weiterhin respektieren Verwertung vornehmen unmittelbar dann auch geschehen Resterlös auszahlen werde . Ausgehend war Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Beginn Verjährungsfrist Erstattungsanspruchs gem. § Abs. Satz . spätestens 28 . maßgeblichen Zeitpunkt Verwertung Sicherheit Sparkasse abzustellen . Unterstellt Zeitpunkt Bewertung nennenswerten Abweichungen Klägerin Zeitpunkt 17 . September aufgestellten Stichtagsbilanz vorliegen so liegt verbotene Auszahlung . S. § Abs. GmbHG Rückforderungsanspruch bereits Zeitpunkt entstehen lässt . Dann war fünfjährige Verjährung bereits vollendet Klägerin erstmals verjährungshemmende Handlung Form Einreichung Klage 15 . September " demnächstiger " Zustellung vorgenommen hat . neue Verjährungsfrist hat späteren Zeitpunkt bloßen Auszahlung Verwertungserlöses laufen begonnen lediglich rechtlich selbständig beurteilende Auswirkung ursprünglichen schon vorher verbotswidrig bewirkten Auszahlung Verwertung selbst handelt so schon . War hingegen Alternative theoretisch Betracht käme maßgeblichen Zeitpunkt Auszahlung . S. § § GmbHG hier also Verwertung Sicherheit Verkauf Wertpapiere spätestens 28 . August bilanzieller Betrachtung Rückstellungsbildung noch Unterbilanzsituation gegeben wäre Verwertung Blickwinkel § § GmbHG zulässig gewesen Rückerstattungsanspruch Beklagten ohnehin Entstehung gelangt . spätere Verwertungsfolgehandlung bloßen Auszahlung Erlöses Beklagten käme dann mehr selbst Zeitpunkt freilich wenig nahe liegend erstmals Unterbilanzsituation entstanden sein sollte vgl. zutreffend . 2 . Klägerin hat Beklagten auch Bereicherungsanspruch § § Abs. Satz 1 . Var . Abs. Erstattung Verwertung sicherungshalber übertragenen Wertpapiere lig erlangten Erlöses Verwertung Sicherungsgutes Auskehr Surrogats gültigen Sicherungsvereinbarung rechtlichen Grund stattgefunden hat . Sicherungsabtretung selbst auch zugrunde liegende Sicherungsabrede sind Ansicht Klägerin unwirksam etwa Vertragsschluss Rahmen notariellen Abtretungsvertrages 26 . Mai beteiligt gewesen wäre . insoweit unstreitigen Vorbringen Beklagten war Klägerin Willen Beteiligten Sicherungsgeberin eindeutig vertraglichen Abmachungen einbezogen wurde vertragsbeteiligten Beklagten gleichzeitigen Eigenschaft seinerzeit alleinvertretungsberechtigter Beschränkungen § befreiter Geschäftsführer wirksam vertreten ; Verständnis Sicherungsübertragungsvertrages entspricht auch allein interessengerechten Glauben § ausgerichteten Auslegung . nochmalige Billigung wirksam gekommenen Sicherungsübertragungsvertrages Zustimmung Auskehr restlichen Verwertungserlöses neuen Geschäftsführers Klägerin kam Rechtsgründen . . Klägerin Revisionsverhandlung erneut berufen hat bereits Abschluss Sicherungsübertragungsvertrages Verstoß Kapitalerhaltungsregeln Falle Inanspruchnahme Sicherheit abgezeichnet habe verhilft Klage auch Blickwinkel § § . Erfolg . Rechtsfolgen Verstoßes Kapitalerhaltungsgebot § GmbHG bestimmen derartigen Fall sogar dann ausschließlich § GmbHG Beteiligten hier allerdings vornherein scheidet Umgehung Kapitalerhaltungsvorschriften ankommt ; Anwendung § § . ist Raum . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 14.02.2006