NAMEN Verkündet : 9 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § ; § ; § Hat GmbH Bestellung Geschäftsführers wirksam widerrufen Stelle anderen Geschäftsführer bestellt läßt Gesellschaft Regel erkennen Umständen weiteren Beschäftigung abberufenen Geschäftsführers bereit ist . kann gegebenen Umständen Weiterzahlung Gehaltes fordern Dienste Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten haben . Hat Gläubiger GmbH Anspruch Darlehensrückzahlung abberufenen Geschäftsführer gepfändet Einziehung überweisen lassen kann Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch auch Pfändungspfandgläubiger aufrechnen . Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen Anspruch aufgerechnet wird Leistungsverweigerungsrecht besteht . Urteil 9 . Oktober Kammergericht LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 9 . Oktober Richter Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 27 . Zivilsenats Kammergerichts 14 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger steht GmbH kräftigen Versäumnisurteilen Landgerichts 7 November Forderung 14 . September Werkvertrag Höhe DM Kostenfestsetzungsbeschluß Gerichts 18 . Dezember Kostenforderung DM . GmbH hat Beklagten früheren Geschäftsführer Darlehen restlichen Rückzahlungsanspruch Höhe DM . Kläger Anspruch Gesellschaft durchsetzen konnte Antrag Eröffnung Konkursverfahrens Vermögen ist Beschluß Amtsgerichts 27 . September Masse abgewiesen worden ließ Darlehensrückzahlungsanspruch Beschluß Amtsgerichts S. 1 . August pfänden Einziehung überweisen . Recht geht vorliegenden Verfahren Beklagten . Beklagte hat Betrag 86.130,28 DM Aufrechnung gestellt . setzt Vergütungsforderungen Geschäftsführerverhältnis Monate Oktober Dezember Höhe monatlich DM anteiligen Vergütungsforderung Zeit 27 . September 30 . September 3.154,48 DM Anspruch betriebliche Sonderzahlung DM 30 November . Parteien streiten Beklagten Beträge Geschäftsführervertrag zustehen . Kläger macht geltend Beklagten stünden GmbH Ansprüche mehr . Widerruf ner Geschäftsführerbestellung 7 . Juni habe Beklagte Dienste GmbH mehr angeboten so verzug geraten sei somit Geschäftsführerentgelt zustehe . müsse Einkommen anderweitigen Tätigkeit anrechnen lassen . Auch hätten Gesellschaft Beklagte 15 . August Anstellungsvertrag aufgehoben . Ferner stehe Beklagten Monat Dezember Tantiemeanspruch . Landgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat abgewiesen . Revision verfolgt Kläger Zahlungsanspruch . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt Zurückverweisung . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ausgeschlossen werden Beklagten erklärte Aufrechnung ganz teilweise Erfolg hat . Umständen wäre Klage ganz teilweise stattzugeben . 1 . Allerdings rügt Revision Unrecht Beklagten stehe schon Forderung Geschäftsführervertrag GmbH Annahme Dienstleistungen Beklagten Verzug befunden habe § Satz . kann dahingestellt bleiben Geschäftsführer Organbestellung widerrufen worden ist Anstellungsvertrag jedoch fortbesteht Gesellschaft Leistung Dienste zumindest wörtlich anbieten Voraussetzungen Annahmeverzuges § Satz herbeiführen muß vereinbarte Vergütung weiterhin verlangen können . Angebot ist dann erforderlich verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt Umständen bereit ist Geschäftsführer weiter beschäftigen . Voraussetzung ist vorliegenden Falle gegeben ; GmbH hat Abberufung Beklagten anschließende Berufung Zeugen Stelle Geschäftsführer Ausdruck gebracht Geschäftsführertätigkeit Beklagten endgültig mehr Frage kam . abgesehen hat Beklagte GmbH Dienste wörtlich konkludent angeboten Schreiben 4 . August Entgeltansprüche rervertrag Zeit Juli Dezember geltend gemacht hat . 2 . Unbegründet ist auch Rüge Revision Berufungsgericht habe Vorbringen Klägers berücksichtigt GmbH Beklagte hätten Wirkung 15 . August Geschäftsführervertrag einverständlich aufgehoben . Vorbringen stellt Schlußfolgerung Inhalt Schreibens 4 . August Beklagte GmbH Entgeltansprüche Zeit 1 Juli 31 . Dezember geltend gemacht hat . Selbst Ansicht Klägers folgt ergebe Aufhebungsvereinbarung ist weitere Schluß Entgeltansprüche Beklagten seien Aufhebung weggefallen gerechtfertigt . Vielmehr ergibt Schreiben Erfüllung Beklagten aufgelisteten Ansprüche Voraussetzung widerspruchsloses Ausscheiden Geschäftsführerstellung ist . Antrag Vernehmung Zeugen ist Vorbringen Klägers schlüssig . Berufungsgericht hat somit Beweis Recht erhoben . 3 . Unrecht hat Berufungsgericht jedoch Anrechnung Einkünfte Beklagten § Satz abgelehnt Zeit September Dezember Ausübung anderweitigen beruflichen Tätigkeit erzielt hat . Hinweis Berufungsgerichts Recht Beklagten Geschäftsführervertrages Zustimmung GmbH bentätigkeit nachgehen dürfen hindert Anrechnungspflicht . Beklagte hat Nebentätigkeit Sinne Vereinbarung ausgeübt hauptberuflichen Tätigkeit GmbH Tätigkeit anderen Arbeitgeber nommen . erfüllt Voraussetzungen Anrechnungspflicht § Satz . Unrecht hat Berufungsgericht auch Vortrag Klägers neuen Dienstverhältnis Beklagten hinreichend substantiiert angesehen . Kläger brauchte nur behaupten Beklagte neues Anstellungsverhältnis eingegangen ist . getan hat hat auch bestritten sogar bestätigt . Höhe Beklagten bezogenen Vergütung konnte Kläger aussagen . Beklagte Einzelheiten eigener Kenntnis darlegen kann trifft Verpflichtung Dauer Dienstverhältnisses Höhe Bezüge darzulegen . 11 . Juni ZR . Revisionserwiderung meint GmbH habe klagten Beschäftigungsmöglichkeit mehr gehabt so weitere Tätigkeit Wert mehr habe legen können . liege stillschweigende Ausschluß Anrechnung anderweitigen Verdienstes . kann gefolgt werden . Verzicht Anrechnung anderweit erzielten Verdienstes kommt nur dann Betracht Arbeitgeber gesamtes Verhalten erkennen gibt Verhalten Arbeitnehmers Ablauf Vertrages Weise mehr interessiert . kann aber nur dann ausgegangen werden Parteien Zeitpunkt Anlaß Vertragsbeendigung Einvernehmen auseinandergehen Staudinger/ 13 . Aufl . § Rdn . . Derartige Voraussetzungen sind vorliegenden Falle gegeben . ist zwar richtig GmbH weitere Tätigkeit Beklagten mehr wünschte . kann jedoch Schluß gezogen werden Frage weiteren Entgeltzahlung sei Bedeutung gewesen . Beklagten geführten Verhandlungen Schreiben 4 . August niedergeschlagen haben ergibt gerade Frage Vergütung Einvernehmen bestand . kann GmbH auch unterstellt werden habe Anrechnung anderweitigen Verdienstes Beklagten noch erfüllenden Gehaltsansprüche Wert gelegt . Revisionserwiderung vertritt weiter Ansicht Kläger könne Einrede § Satz erheben . habe lediglich Darlehensrückzahlungsanspruch pfänden Einziehung überweisen lassen ; habe jedoch Rechte Dienstverhältnis erlangt GmbH Beklagten bestanden habe . sicht Revisionserwiderung ist unrichtig . Überweisungsbeschluß Amtsgerichts S. . S. § § hat Kläger Stellung gers . S. § erlangt vgl. MüKo § Rdn . 2 ; § Rdn . . Vorschrift finden Rechtsverhältnis Pfandgläubiger Verpflichteten Übertragung Rechtes maßgebenden Vorschriften Bürgerlichen Rechtes also § . Anwendung . § kann Schuldner rungen bisherigen Gläubiger bereits Abtretung zugestanden haben auch neuen Gläubiger aufrechnen . setzt aber Forderung aufrechnungsfähig ist 13 . Aufl . § Rdn . . § kann Forderung Einrede entgegensteht aufgerechnet werden . ist erforderlich Einrede bereits erhoben worden ist ; genügt bloße Existenz Neuauflage § Rdn . . Einrede kommen Leistungsverweigerungsrechte Bürgerlichen Rechtes also auch § Satz Betracht vgl. Staudinger/Gursky aaO § Rdn . . Ansicht Revisionserwiderung kann Kläger Aufrechnung Beklagten Berufung Leistungsverweigerungsrecht § Satz begegnen . 4 . Recht rügt Revision auch Berufungsgericht anteiligen Tantiemebetrag DM Monat Dezember Aufrechnungsforderung berücksichtigt hat . Schreiben GmbH 8 Juli Gewährung derartigen Anspruches ist widersprüchlich . heißt dort einmal Wirtschaftsjahr werde Tantiemebetrag unabhängig irgendwelchen Voraussetzungen DM jährlich erhöht . Andererseits wird ausgeführt Wirtschaftsjahr werde Gewinnanteil Bezüge Vereinbarungen bestehenden Dienstvertrages berechnen . Vertrag heißt Höhe Tantieme betrage Deckungsbeitrag über % jährlich 126.000,-- DM . Betrag kann aber Wirtschaftsjahr allein erreicht worden sein GmbH -9- reits damals notleidend war . 17 . August ist Vermögen Sequestration angeordnet 27 . September Antrag Eröffnung Konkursverfahrens Masse zurückgewiesen worden . Widerspruch hätte Berufungsgericht erforderlichenfalls Erteilung entsprechender Hinweise § nachgehen müssen . 5 . Berufungsurteil war somit aufzuheben Sache Vorinstanz zurückzuverweisen weiterhin erforderlichen Feststellungen gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag Parteien getroffen werden . wird Berufungsgericht auch Gelegenheit haben weitere Revisionsrügen Behandlung Senat erforderlich war berücksichtigen . Hesselberger Henze Münke