BESCHLUSS ZR 28 . April Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 28 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. gemäß § Abs. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 12 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens 23 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gründe : Berufungsgericht hat vielfältiger Weise Vortrag Klägers übergangen Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . GG entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Zugrundelegung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat Berufungsgericht zunächst noch zutreffend erkannt halbjährige Nichtabführen Sozialversicherungsbeiträgen Zahlungsunfähigkeit indiziert siehe zuletzt . 13 . Juni ZB . . f. . . . hat dann aber übergangen Kläger mehrfach nämlich erstinstanzlich ausdrücklich erneut Rahmen Aufstellung beglichenen Forderungen vorgetragen hat jedenfalls B. bereits 1 . Januar Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind zusätzlich ebenfalls Bezug genommenen Strafbefehl Anlage Seite belegt wird . Hätte Berufungsgericht Vortrag berücksichtigt ist ausgeschlossen Zahlungsunfähigkeit GmbH Zeitpunkt Vertragsschlusses Kläger Juli bereits Tatsache angenommen hätte . 2 . Ebenfalls entscheidungserheblicher Weise hat Berufungsgericht Vortrag Klägers Zusammenhang Überweisungsbeschluss Höhe € übergangen . Zwar unterstellt Rahmen Prüfung Überschuldung Bestehen Forderung so vollständigen Nichtzurkenntnisnehmen Vortrags gesprochen werden kann . Verstoß Art . GG liegt aber auch dann Berufungsgericht Parteivortrag zwar völlig Acht lässt jedoch Weise abtut deutlich macht wesentlichen Kern Vortrags zentralen Frage richtig erfasst ausreichend berücksichtigt hat m.w . . . So liegt Fall hier . Berufungsgericht hätte Bestehen Forderung auch Prüfung Zahlungseinstellung berücksichtigen müssen . Nichtzahlung einzigen Gläubiger kann bereits ausreichen Forderung insgesamt unerheblicher Höhe ist f. . . . Beklagten behaupteten Kontoguthabens Höhe ca. 240.000,00 € ist Berücksichtigung Forderung Höhe über 500.000,00 € ausgeschlossen Berufungsgericht auch Tatsache Zahlungseinstellung festgestellt hätte . 3 . Unrecht Verstoß Art . GG hat Berufungsgericht ferner Vortrag Steuerrückständen ebenfalls Indiz Zahlungseinstellung sein konnten Kenntnis genommen Unrecht unsubstantiiert abgetan hat . Steuer April rückständig war ist hinreichend dargetan Vorwurf Gegenstand Strafbefehls war Berechtigung Beklagte insoweit angegriffen hat . substantiierten Vortrag konnte Beklagte anders Berufungsgericht meint jedenfalls erheblicher Weise bloßen Hinweis verteidigen Kaufvertrag sei rückabgewickelt worden . 4 . Zusammenhang Vortrag Klägers GmbH Mitarbeitern ebenfalls Indizwirkung Zahlungseinstellung haben hat Berufungsgericht weiteren entscheidungserheblichen Vortrag Verstoß Art . GG übergangen . Kläger hat nämlich lediglich Gehaltsrückstände Arbeitnehmer vorgetragen Berufungsgericht berücksichtigt hat wohl auch zweitinstanzlich hingewiesen Monaten Mai Juni Juli weiteren Arbeitnehmern Gehälter gezahlt worden sind . II . Zusammenhang Behauptung Klägers GmbH sei Zeitpunkt Vertragsschlusses überschuldet Sinne § Abs. InsO gewesen hat Berufungsgericht ebenfalls Vortrag Klägers Verstoß Art . GG übergangen . hat insoweit lediglich Vortrag Forderung GmbH notariellen Kaufvertrag genommen gemeint selbst Berücksichtigung sei Bilanz falsch . weiteren Vortrag Klägers Forderung Firma Höhe Mio. € sei realisierbar gewesen Folge Bilanz habe aktiviert werden dürfen hat hingegen übergangen . bedingte Verkürzung Bilanzsumme zusammen Berufungsgericht gesehenen Passivierungspflicht Kaufpreisforderung hätte bereits Ende rechnerischen Überschuldung GmbH geführt . Auch Übergehen Vortrags ist entscheidungserheblich . Vortrag Klägers unrichtige Jahresbilanz ist Indiz entsprechenden Zeitpunkt Gesellschaft auch insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet war . Gegengründe anzunehmende Insolvenzreife sind bisher vorgetragen festgestellt worden . Ansicht Berufungsgerichts ist Kürze Zeitspanne Bilanzstichtag Ende Vertragsschluss Juli grundsätzlich auszugehen siehe nur Sen . . 12 . März ZR . . m.w . . Gesellschaft auch Vertragsschluss noch insolvenzreif war Zustand bereits Ende bestanden hat . . Senat hat Zurückverweisung Möglichkeit Abs. Satz Gebrauch gemacht . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung 20.03.2006 KG Entscheidung