BESCHLUSS 13 . Februar Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Streitwert Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § Abs. vorläufig € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde richtet Berufungsurteil Klage Beklagten abgewiesen worden ist . Beklagten ist Kläger Hauptforderung Höhe € Nebenforderungen Höhe € Antrag Feststellung abgewiesen worden Beklagten verpflichtet sind Beträge Schäden vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ersetzen . Klage Beklagten ist nur Teils Nebenforderungen Höhe € bezogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden . Kläger hat Beklagten Hauptforderung auch Nebenforderungen Gesamtschuldner Anspruch genommen . Inanspruchnahme Gesamtschuldnern findet Wertaddition Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche Beklagten geforderte Leistung rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann Ansprüche wirtschaftlich identisch sind vgl. nur Beschluss 25 November . wirtschaftliche Identität erstreckt hier auch Nebenforderungen . sind jedoch Hauptforderung Streitwert Ansatz bringen § Abs. GKG/§ Abs. . gilt allerdings nur Verhältnis Klägers Beklagten 6 . Verhältnis Beklagten ist Teil Nebenforderungen Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird mehr Sinne § Abs. GKG/§ Abs. abhängig Hauptforderung Hauptforderung Beklagten Berufungsgericht zugesprochen worden Gegenstand Verfahrens ist . Entscheidung Beklagten gerichteten Hauptforderungen ist noch anhängige Teil Nebenforderungen Beklagten Sinne § Abs. GKG/§ Abs. abhängig . Grunde ist Belang Kläger Beklagten auch Nebenforderungen Gesamtschuldner Anspruch nimmt insoweit wirtschaftliche Identität besteht . Feststellungsantrag erhöht Streitwert . Zahlungsantrag vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird ist Feststellungsantrag Realisierung Anspruchs erleichtern soll Teilwert Deliktsforderung zukommt vgl. Beschluss 22 . Januar ZR . Leistungsantrag wirtschaftlich identisch vgl. Beschluss 24 Juli n.v . ; 708 ; OLG . gilt auch Verhältnis Beklagten auch Hauptforderung erstarkten Zinsund Rechtsverfolgungskosten materiell Deliktsforderung abhängen Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen . Abs. Satz Streitwert Rechtsmittelverfahren gemäß § Abs. auch Nichtzulassungsbeschwerde Wert Streitgegenstands ersten Instanz begrenzt wird steht Berücksichtigung Wertes Rechtsverfolgungskosten . Regelung betrifft Fälle Wert unverändert gebliebenen Streitgegenstands ersten Instanz erhöht hat vgl. Beschluss 30 Juli ; Beschluss 5 . Oktober . Hier hat streitwertmäßig berücksichtigende Wert Veränderung Streitgegenstands Wandel Rechtsverfolgungskosten Beklagten Hauptforderung erhöht . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Karlsruhe Entscheidung