NAMEN Urteil Verkündet : 23 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder Recht erkannt : Revisionen Kläger wird Urteil 4 . Zivilsenats Kammergerichts 11 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Folgenden : Kläger beteiligten Jahr Treuhandkommanditistin DM B. Fonds Folgenden : Fonds . machen Beklagte Gründungskommanditistin Ansprüche Prospekthaftung engeren weiteren Sinne geltend . Beklagte begehrt Wege Hilfswiderklage Feststellung Kläger Ausschüttungen Steuervorteile Zusammenhang Anlage nen lassen müssen . Kläger hat Klage ersten Rechtszug zurückgenommen . Landgericht hat Zahlungsklage Grunde berechtigt erklärt weitergehenden Feststellungsklage Hilfswiderklage stattgegeben . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revisionen haben Erfolg führen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Prospekthaftungsansprüche engeren Sinne seien verjährt . auch Prospekthaftungsansprüchen weiteren Sinne sei Klage unbegründet . Haftung Beklagten scheide zwar schon Kläger Fonds zunächst nur mittelbar Treuhandkommanditistin beteiligt gewesen seien . Gesellschaftsvertrag seien Treugeber Innenverhältnis unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandeln . Prospekt weise jedoch Beklagten vertretenden haftungsrelevanten Fehler Einstandspflicht Beklagten Gesichtspunkt Prospekthaftung weiteren Sinne begründen könnten . Zusammenhang könne dahingestellt bleiben Prospektangaben Mietgarantievertrag leerstandsbedingter Nebenkosten unrichtig aufklärungsbedürftig seien . insoweit treffe Beklagte jedenfalls Verschulden . Wortlaut Generalmietvertrags ohnedies erst Beitritt Kläger geschlossen worden sei habe entnommen werden können Mietgarantie leerstandsbedingten Nebenkosten einschließe . Dementsprechend habe Mietgarantin insoweit zunächst Zahlungen geleistet erst Jahren Standpunkt gestellt Mietgarantie erfasse Nebenkosten . II . Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle Punkten stand . Berufungsgericht hätte Frage Prospekt Maße Umfang Mietgarantie aufgeklärt hat offen lassen dürfen . Erwägung Beklagte treffe insoweit jedenfalls Verschulden ist frei Rechtsfehlern . 1 . Prospektangaben Mietgarantievertrag sind unzureichend falsche Risikoverteilung leerstandsbedingten Nebenkosten schließen lassen Mietflächen Generalmietvertrag fallen . ständigen Rechtsprechung Senats muss Anleger Beitrittsentscheidung richtiges Bild Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss Umstände Anlageentscheidung wesentlicher Bedeutung sind sein können insbesondere angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile Risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt werden Urteil 6 . Oktober ZR 344 ; Urteil 7 . April ZR ; Urteil 7 . Dezember ZR . 18 ; Urteil 22 . März ZR . 9 ; Urteil 23 . April . . . gehört Aufklärung Umstände Vertragszweck vereiteln können Urteil 6 . Oktober ZR 344 ; Urteil 21 . Oktober ZR 7 12 ; Urteil 10 . Oktober ; Urteil 7 . April ZR . wirtschaftliche Anlageerfolg geschlossenen Immobilienfonds allein nachhaltigen Erzielung Einnahmen Vermietung Verpachtung Anlageobjekten so ist Anlageprospekt deutlich mögliche Erreichbarkeit Einnahmen entgegenstehende Umstände hieraus Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen Urteil 1 . März . Anforderungen wird verwendete Prospekt gerecht . Senat kann Berufungsgericht Bezug Mietgarantie unterlassene Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen Emissionsprospekt Bezirk Berufungsgerichts verwendet wurde Bedürfnis einheitlichen Auslegung besteht Urteil 22 . März . 6 ; Urteil 19 Juli ZR . 46 ; Urteil 23 . April . . Prospekt klärt Anleger auch Berücksichtigung fordernden sorgfältigen eingehenden Lektüre vgl. Urteil 31 . März XI 915 ; Urteil 14 . Juni . 8) zutreffend Risikoverteilung leerstandsbedingten Nebenkosten Mietflächen Generalmietvertrag fallen . Senat insoweit Wesentlichen inhaltsgleiche Prospekte Schwesterfonds entschieden hat erweckt Prospekt Eindruck leerstandsbedingte Nebenkosten Mietgarantie unterfallenden Flächen Fonds Last fallen Generalmietvertrag unterfallenden Flächen Mieter Garanten tragen sind Urteil 23 . April ZR juris . 14 ; s. auch Beschluss 13 . Dezember ZB . . LBB-Fonds ; Urteile 23 . April . . ZR . . jeweils LBB-Fonds . Begriffe Generalmietvertrag Mietgarantie werden Prospekt unterschiedslos nebeneinander verwendet . musste Anleger Eindruck hervorrufen Verträge gewährleistete Mietsicherheit sei Vertragsarten deckungsgleich . tatsächlich Fall ist Mietgarantin Recht Bezug eingeholte Rechtsgutachten 1 . Juni Standpunkt stellt Nebenkosten schulden muss hier entschieden werden . Ebenso kann offenbleiben Mietgarantievertrag Zeitpunkt Beitritts Kläger bereits geschlossen war . Prospekt war Fall unrichtig . War Mietgarantievertrag noch geschlossen so war Prospekt schon unrichtig Anlegern vorspiegelte Garantievertrag sei bereits abgeschlossen . Lag Mietgarantievertrag bereits so war Revision Recht rügt Übernahme umlagefähigen Nebenkosten Mietgarantin Vertragswerk jedenfalls nur unzureichend umgesetzt . ergibt schon Feststellungen Berufungsgerichts später Standpunkt stellen konnte Rahmen Mietgarantie Ausgleich leerstandsbedingter Nebenkosten verpflichtet sein Rechtsgutachten untermauerte Auffassung Mietgarantin auch Berücksichtigung gegenteiligen gemeinsamen Verständnisses offensichtlich haltlos zurückgewiesen werden konnte . Regelte Mietgarantievertrag Übernahme leerstandsbedingten Nebenkosten aber jedenfalls insoweit hinreichend deutlich so liegt Haftung dens Vertragsschluss § Abs. Satz § Abs. § Abs. begründende Pflichtverletzung schon Beklagte deutlichere Fassung Mietgarantievertrags Sorge getragen hat derartige weiteres ausräumbare Zweifel Verpflichtung Mietgarantin Zahlung auch Nebenkosten verhindert hätte noch Anlageinteressenten Gefahr gegenteiligen Auslegung Vertrages Mietgarantin hingewiesen hat vgl. Urteil 21 . März 765 ; Urteil 3 . Dezember ZR . . 2 . Prospektfehler ist erheblich . War Mietgarantievertrag Anwerbung Kläger noch geschlossen so beeinflusste Werthaltigkeit Anlage entscheidender Weise . dann war Absicherung Mieteinnahmen Zeitpunkt noch gewährleistet . Ergebnis gilt aber auch Fall Mietgarantievertrag schon abgeschlossen war . Dann kann Fonds Wohnungen Mietgarantievertrag fallen leerstandsbedingten Nebenkosten belastet werden Anspruch Mietgarantievertrag Mietgarantin gegeben ist jedenfalls ernstliche Gefahr besteht Anspruch hinreichend deutlichen Fassung Vertrags erheblicher rechtlicher Zweifel tatsächlich durchgesetzt werden kann . Ansicht Revisionserwiderung mussten Kläger darlegen hoch wirtschaftliche Risiko leerstandsbedingten Nebenkosten Einzelnen bemessen ist . entspricht Lebenserfahrung Mietnebenkosten regelmäßig unerheblichen Teil Miete ausmachen vgl. Urteil 23 . April ZR juris . 15 ; Beschluss 13 . Dezember ZB . . gilt auch Leerstände . muss auch Hinblick Revisionserwiderung angeführte Investitionsvolumen Mio. DM fonds einzelne Fondsimmobilie festgestellt werden Generalmietvertrag Mietgarantie fällt unstreitig Verträge angewandt wurden vgl. Urteil 23 . April ZR juris . . 3 . kommt Frage Prospekt noch weitere Unrichtigkeiten aufweist . 4 . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig festgestellt Prospektfehler Beitritt Kläger ursächlich geworden ist . wird neu eröffneten mündlichen Verhandlung nachzuholen haben . 5 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen Beklagte jedenfalls Verschulden Prospektfehler treffe . Haftung § Abs. Satz § Abs. § Abs. wird Verschulden pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß Abs. Satz vermutet . ist also Sache Beklagten Umstände darzulegen ergibt Prospektfehler Falschberatung Kläger ausnahmsweise verschuldet hat . Voraussetzungen sind erfüllt Generalmietvertrag Mietgarantievertrags erst Beitritt Kläger geschlossen wurde Berufungsgericht annimmt . Fall wusste Beklagte Prospekt angegebene Mietgarantie noch vertraglich abgesichert war . Berufungsgericht hat auch etwa festgestellt Beklagte Zeitpunkt Beitritts Kläger Sicherheit Vereinbarung Mietgarantie erwarten konnte leerstandsbedingten Nebenkosten zweifelsfrei abdecken werde . dahingehende Annahme läge auch fern dann gekommene Mietgarantievertrag -9- früherer Fonds inhaltlich übereinstimmt leerstandsbedingten Nebenkosten gerade jedenfalls eindeutig umfasst . genügt auch Beklagte anfängliche Zahlung Nebenkosten Mietgarantin beruft . Beklagten wird gerade Last gelegt deutlichere abweichende Auslegungen auch erst später zulassende Formulierung Mietgarantievertrages gesorgt noch Anleger bestehende Risiko abweichenden Auslegung hingewiesen hat . wäre Beklagte nur dann entschuldigt Auslegung Vertrages jetzt Mietgarantin vertreten wird hätte rechnen können . hat Berufungsgericht ausreichenden Feststellungen getroffen . Annahme liegt auch . Zwar mag Beklagte insoweit Rechtsirrtum befunden haben . Rechtsirrtum wirkt aber nur dann entschuldigend seinerseits verschuldet ist . stellt Rechtsprechung hohe Anforderungen Urteil 11 . Januar ; Urteil 14 . Juni XI ; Urteil 20 . September ZR . . ist ersichtlich hier erfüllt wären . . ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können . weitere Verfahren verweist Senat Ausführungen Urteilen 23 . April ZR juris . . . . vergleichbaren LBB-Fonds 6 . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung