BESCHLUSS 12 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 12 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 November wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Zulassungsgrund grundsätzlichen Bedeutung besteht mehr . Beschwerdebegründung grundsätzlich erachtete Frage ist Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften 15 . April . geklärt : Beitritt geschlossenen Immobilienfonds Kapitalanlagezwecken ist Richtlinie 85/577/EWG grundsätzlich anwendbar . Art . Abs. Richtlinie Abwicklung Grundsätzen Lehre fehlerhaften Gesellschaft entgegensteht sind jeweils empfangenen Leistungen zurückzugeben ist Auseinandersetzungsguthaben Beitritt widerrufenden Verbrauchers Wert Fondsanteils Zeitpunkt Ausscheidens berechnen . Andere Zulassungsgründe werden Beschwerde geltend gemacht liegen auch . angefochtene Urteil ist auch richtig . unbegründeten Begehren isolierter Positionen ist zwar Regel Minus Feststellungsantrag enthalten nämlich festzustellen geltend gemachte Anspruch besteht Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden möge vgl. . 9 . März ZR . fehlt jedoch Feststellungsinteresse Beklagten eingeklagten Positionen Parteien unstreitig sind . weiteren Begründung wird gem. § Abs. Satz 2 . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : 130.366,42 € Vorinstanzen : LG Entscheidung 30.12.2004 OLG Entscheidung 29.11.2006