NAMEN Verkündet : 19 Juli Justizangstellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja nur . IV . : ja § E persönlichen Haftung Vorstandsmitglieder Aktiengesellschaft fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen . Urteil 19 Juli II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 12 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision wird Urteil 30 . Zivilsenats zugleich Familiensenat Oberlandesgerichts Zivilsenate 1 . Oktober aufgehoben . II . Berufung Beklagten Teilurteil Landgerichts 3 . Zivilkammer wird zurückgewiesen . . erstinstanzlichen Kosten werden folgt verteilt : Gerichtskosten werden Kläger Beklagten Gesamtschuldnern auferlegt . Kläger trägt außergerichtlichen Kosten Beklagten 1 . Beklagten tragen gesamtschuldnerisch außergerichtlichen Kosten Klägers . IV . Kosten Revisionsverfahrens werden Beklagten Gesamtschuldnern erlegt . Streithelfer Beklagten hat Kosten Nebenintervention tragen . Tatbestand : Kläger Rechtsanwalt macht Beklagten Schadensersatzansprüche abgetretenem Recht Begründung geltend Zedent sei unzutreffende Angaben Ad-hoc-Mitteilung AG frühere Beklagte folgenden : AG veranlaßt worden mittlerweile wertlos gewordene Aktien Gesellschaft erwerben . Beklagte war Vorstandsvorsitzender Beklagte stellvertretender Vorstandsvorsitzender AG . Kläger hat Gesellschaft gerichtete Klage Erlaß Landgerichtsurteils zurückgenommen 1 Juli Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet worden war . Aktien AG wurden Juli geregelten Markt Handel Neuen Markt Emissionskurs € zugelassen erreichten starkem Kursanstieg bereits Februar Höchststand € . zwischenzeitlicher Halbierung Wertes schwankendem Kurs erfolgte August Aktiensplit Verhältnis 1 : 5 . weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg Kurs Zusammenhang Februar nochmals kurzfristig € dann nach wieder abzufallen ; derzeit bewegt Cent Aktie . AG veröffentlichte Vielzahl Ad-hoc-Mitteilungen u.a. 20 . Mai 13 . September . 20 . Mai gab bekannt Mobilfunkanbieter habe " Rahmenabkommen zugehörigen JNT-Lizenzen geordert " ; Auftragsvolumen betrage mindestens ca. Mio. DM Abwicklung erfolge . Ad-hoc-Mitteilung Beklagten veranlaßt Beklagten gebilligt worden war gab abgeschlossenen Vertrag richtig : Tatsächlich enthielt nur verbindliche Bestellung Surfstationen Gesamtvolumen ca. Mio. DM ; ergänzend war lediglich Fall erfolgreichen Testphase Erhöhung Auftrags Stationen Aussicht gestellt worden . Erst Folgebestellung allerdings erfolgte wäre Ad-hoc-Meldung 20 . Mai mitgeteilte Auftragsvolumen Mio. DM erreicht worden . Hauptversammlung AG 24 . Juni wurde Inhalt Meldung freilich Kenntnis Klägers entsprechende Nachfrage Aktionärin Beklagten zwar richtig gestellt jedoch wurde falsche Mitteilung 20 . Mai später Ad-hoc-Mitteilung 30 . August wieder bestätigt . Erst Ad-hoc-Mitteilung 22 . wurde ursprüngliche Meldung Teil widerrufen . weiteren Ad-hoc-Mitteilung 13 . September gab AG bekannt Rahmenabkommen JNT-Lizenzen Surfstationen Wert rund Mio. DM geordert habe . Auch Mitteilung war unzutreffend insoweit neuen Auftrag lediglich gemeinsame Vertriebsvereinbarung handelte . wurde AG erst Ad-hoc-Mitteilung 29 . August berichtigt . Kurs Aktie stieg unmittelbar Ad-hoc-Mitteilung 20 . Mai ca. % € . Kurs weiteren uneinheitlichen Ausschlägen wieder beruhigt hatte erwarb Zedent 28 Juli Inanspruchnahme Kontokorrentkredit Stückaktien AG Kurs € Gesamtaufwand Nebenkosten : 90.945,70 DM . Landgericht hat Beweisaufnahme Teilurteil Klage Zahlung DM Zinsen Zug-um-Zug Abtretung Aktien AG stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht erneuter Beweisaufnahme Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist begründet führt Aufhebung Berufungsurteils Wiederherstellung landgerichtlichen Entscheidung Abs. . . Berufungsgericht hat zwar Recht Schadensersatzansprüche Klägers allgemeiner Prospekthaftung auch Abs. . V.m . Verletzung Schutzgesetzes II . verneint . Dennoch ist Klage begründet Kläger bereits Landgericht zutreffend erkannt hat Beklagten Ersatzanspruch § hat . . Schadensersatz Prospekthaftung Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche Begründung verneint Ad-hoc-Mitteilungen 20 . Mai 13 . September seien " Prospekte " . S. allgemeinen Prospekthaftung anzusehen vollständige Unternehmensdarstellung sonstiger Wertpapier-)Verkaufsprospekt enthielten . ist Rechtsgründen beanstanden . 1 . Allerdings ist schon Ansatz zweifelhaft Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze typisiertes Vertrauen Anlegers Richtigkeit Vollständigkeit Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen vgl. . . hier überhaupt Haftung Beklagten veranlaßten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen . AG Unternehmens Neuen Marktes Segment geregelten Marktes ist vgl. Sonderbeilage Nr. S. . Anwendung finden könnten . Senat hat bislang anders Revision meint lediglich entschieden Prospekthaftungsgrundsätze auch Prospekte gelten Erwerb Aktien geregelten Aktienmärkte geworben wird vgl. aber Bereich Handel inländischen Börse zugelassenen Wertpapiererstemissionen nunmehr spezialgesetzliche Haftungsregelung VerkaufsprospektG 13 . Dezember . . V.m . § BörsG . 2 . Letztlich kann aber offen bleiben Ad-hoc-Mitteilungen AG 20 . Mai 13 . September jedenfalls " Prospekt " Sinne Prospekthaftungsgrundsätze stellenden Anforderungen erfüllen . Prospekt stellt Regel Anlageinteressenten wichtigste häufigste Informationsquelle bildet allgemeinen Grundlage Anlageentscheidung . Rechtsprechung Bundesgerichthofes darf Anleger erwarten zutreffendes Bild Beteiligungsobjekt erhält Prospekt Umstände Entschließung wesentlicher Bedeutung sind sein können sachlich richtig vollständig unterrichtet vgl. f. ; Sen . . 29 . Mai . . . Anforderungen kann Ad-hoc-Mitteilung . S. § Abs. . Regel erfüllen . ist anlaßbezogen neue bislang veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen lediglich bereits bekannten Informationen Sekundärmarkt ergänzen . erhebt Bekanntgabe kapitalmarktbezogenen Einzelinformation anders Primärmarkt betreffende Publizität Emissions-)Prospekts erkennbar Anspruch Publikum Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung sein . So lag jedenfalls hier bezüglich Ad-hoc-Mitteilungen AG 20 . Mai 13 . September . betrafen jeweils einzelne Geschäftsabschlüsse vollständiges Bild Aktienkauf wesentlichen Umstände Gesellschaft etwa bundenen Risiken ersichtlich vermittelten ; ebensowenig ließen vermittelten Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse Entwicklung Aktie . II . Schadensersatz Verletzung Schutzgesetzen Recht hat Berufungsgericht Ansprüche Klägers § Abs. Verbindung Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint . 1 . Anspruch § Abs. . V.m . . besteht . . ist Schutzgesetz . S. § Abs. . Normzweck § . ist Gesetzesmaterialien Schutz Individualinteressen Anleger ausschließlich öffentlichen Interesse liegende Sicherung Funktionsfähigkeit Kapitalmarktes vgl. insbesondere : BT-Drucks . 12/7918 S. . Dementsprechend stellt Abs. Satz . ausdrücklich klar Verstöße § Abs. . Schadensersatzpflicht Emittenten auslösen . schließt Schutzgesetzeigenschaft § . . vgl. . 24 . September ; Kümpel 2 . Aufl . § Rdn . ; Rützel AG 72 ; ; ; Festschrift Ulmer S. ; Gegenansicht : Möllers/Rotter Ad-hocPublizität § Rdn . . 2 . Auch § BörsG . ist Ansicht Revision Schutzgesetz . S. § Abs. . -9- Senat hat bislang Frage § Abs. Nr. BörsG . Schutzgesetz . S. § Abs. ist offengelassen vgl. Urt . 11 November ZR . verneint nunmehr Übereinstimmung Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts herrschenden Meinung vgl. BVerfG umfangreichen . Meinungsstand . Gesetzesmaterialien BT-Drucks . ist § BörsG . Schutz einzelnen Anlegers gewollt . Schutzgesetz ist Rechtsnorm nur dann sei auch Schutz Allgemeinheit gerade dienen soll einzelnen einzelne Personenkreise Verletzung Rechtsguts schützen . kommt Wirkung Inhalt Zweck Gesetzes Gesetzgeber Erlaß Gesetzes gerade Rechtsschutz behaupteten Verletzung Anspruch genommen wird Einzelpersonen bestimmten Personenkreisen gewollt zumindest mitgewollt hat Sen . . 21 . Oktober ZR m.w . . Tatbestand § BörsG . erfordert Handeln Absicht Marktpreis Wertpapieren einzuwirken . bereits Gesetzesmaterialien Ausdruck kommt BT-Drucks . S. steht § BörsG . allgemein Zuverlässigkeit Wahrheit Preisbildung Börsen Märkten gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung Vordergrund . BörsG . bezweckt Willen Gesetzgebers erster Linie Schutz Allgemeinheit . Zwar wirkt Schutz Allgemeinheit mittelbar auch einzelnen Kapitalanlegers vgl. BT-Drucks . aaO S. . erstrebt Gesetz aber noch sonderen Schadensersatzanspruch Schutze auch Individualinteressen einzelnen vgl. : 314 ; . einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur Reflexwirkung Gesetzes zivilrechtliche Haftung begründen kann vgl. . Funktion Anleger Täuschungen Vermögensverlusten schützen wurde § StGB übernommen ; Norm ist drittschützenden Charakters Schutzgesetz . S. § Abs. Sen . . 21 . Oktober aaO ; vgl. noch unten unter 5 . . 3 . Ansicht Revision müssen § . noch § BörsG . europarechtlicher Vorgaben berichtigender Auslegung Schutzgesetze ausgelegt werden . EG-Insider-Richtlinie 13 November Nr. Einleitung Art . ; Art . Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG EGTransparenz-Richtlinie 88/627/EWG 12 . Dezember Nr. läßt Gebot entnehmen § . Abs. Nr. BörsG . Schutzgesetz . S. § Abs. auszugestalten BVerfG . 4 . Anspruch § Abs. . V.m . § Abs. Nr. AktG hat Berufungsgericht zutreffend verneint unrichtigen Ad-hocMitteilungen 20 . Mai 13 . September Tatbestand § Abs. Nr. AktG erfüllen . Zwar ist Strafvorschrift § Abs. Nr. AktG Schutzgesetz . S. § Abs. einhellige Meinung : vgl. 20 ; 4 . Aufl . § Rdn . m.w . . Abs. Nr. AktG soll Vertrauen potentieller Anleger gegenwärtiger Aktionäre Gesellschaft Richtigkeit Vollständigkeit bestimmter Angaben Geschäftsverhältnisse schützen . Beklagten haben jedoch Ad-hoc-Mitteilungen Verhältnisse Gesellschaft Darstellungen Übersichten Vermögensstand " § Abs. Nr. AktG unrichtig wiedergegeben . " Übersichten Vermögensstand " sind Zusammenstellungen Zahlenmaterialien insbesondere Arten Bilanzen verstehen Gesamtüberblick wirtschaftliche Situation Unternehmens ermöglichen vgl. aaO Rdn . . fallen ersichtlich Ad-hoc-Mitteilungen vorliegenden Fall nur jeweils einzelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben . " Darstellungen Vermögensstand " gelten nur Berichte Vermögensstand Unternehmens so umfassend wiedergeben Gesamtbild wirtschaftliche Lage Aktiengesellschaft ermöglichen Eindruck Vollständigkeit erwecken . Auch ist Ad-hoc-Mitteilungen 20 . Mai 13 . September offensichtlich Fall . Literatur vereinzelt Ansicht vertreten wird " Darstellungen . S. § Abs. Nr. AktG Vermögensstand beziehen müßten Baums Bericht Regierungskommission " " 10 Juli BT-Drucks . . ; Möllers Ad-hoc-Publizität § Rdn . . kann gefolgt werden . Bereits eindeutigen derartigen Auslegung zugänglichen Wortlaut Vorschrift vgl. Art . Abs. GG ; : f.,124 ; ergibt Darstellungen genau § StGB auch Vermögensstand betreffen müssen isoliert betrachtet werden können . 5 . Auch Haftung Beklagten § Abs. . V.m . hat Berufungsgericht Recht verneint . Zwar hat Strafnorm drittschützenden Charakter vgl. Sen . . 21 . Oktober ZR f. ist Schutzgesetz . S. § Abs. . Tatbestand § StGB erfüllen muß u.a. fehlerhafte Information Prospekten " Darstellungen Übersichten " Vermögensstand erfolgen . Ad-hoc-Mitteilungen AG 20 . Mai 13 . September sind jedoch bereits anderer Stelle ausgeführt " Prospekte " siehe oben 2 . noch " Darstellungen Übersichten Vermögensstand siehe oben II . 4 . . Unabhängig fehlte hier § Abs. StGB vorausgesetzten Zusammenhang Tathandlung " Vertrieb Anteilen Nr. Erhöhungsangebot Nr. vgl. : Lackner StGB 24 . Aufl . . . 6 . Anspruch Klägers gemäß § Abs. . V.m . Abs. StGB scheidet zutreffenden Erwägungen Berufungsgerichts bereits hier Absicht Beklagten Dritten " stoffgleich " Lasten Vermögens Zedenten Vermögensvorteil verschaffen feststellbar ist . § StGB muß Täter Vermögensvorteil unmittelbar Vermögen Geschädigten Weise anstreben Vorteil " Kehrseite Schadens " ist BGHSt ; Leipziger Komm . StGB 11 . Aufl . § Rdn . . lediglich mittelbare Begünstigung AG Beklagten selbst falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht Möllers Ad-hoc-Publizität § Rdn . ; Rützel AG ; . Aktienkauf Zedenten beteiligten unbekannten Verkäufer liegt Bereicherungsabsicht Beklagten . . Schadensersatzanspruch § Unrecht hat Berufungsgericht allerdings Schadensersatzanspruch Klägers § verneint . 1 . Begründung hat ausgeführt : Ergebnis Beweisaufnahme stünden zwar Unrichtigkeit Ad-hoc-Mitteilungen 20 . Mai 13 . September Kenntnis Beklagten Kausalzusammenhang unrichtigen Meldung 20 . Mai Anlageentscheidung Zedenten . Auch wahrheitsgemäßer Information Aktien gekauft hätte könne schon Wege Schadensersatzes " Rückgängigmachung " Erwerbs verlangen bewußt hochspekulatives Marktsegment investiert habe . Jedenfalls hätten Beklagten insoweit vorsätzlich gehandelt vorausgesehen billigend Kauf genommen hätten Anleger Vertrauens Richtigkeit Darstellung Ad-hoc-Mitteilungen Schaden insbesondere Form Beeinträchtigung wirtschaftlichen erleiden könnten . Selbst erworbenen Mitgliedschaftsrechte naheliege fehlenden Auftrags AG geringeren Wert gehabt hätten hätten Beklagten vorwerfbar Verfolgung eigensüchtiger Interessen Bewußtsein möglichen Schädigung potentieller Anleger gehandelt . hätten auch erheblich geringerem Umfang erteilten Auftrags euphorischer Stimmung bezüglich weiteren Unternehmensentwicklung befunden seien überzeugt gewesen Zielvorstellungen erwarteten umfangreichen Auftrag erfüllen können . Bewertung hält wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 2 . Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache Tatrichters Feststellungen Revisionsgericht gemäß § . gebunden ist . Revisionsrechtlich ist Würdigung jedoch überprüfen Prozeßstoff Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Erfahrungssätze verstößt . . vgl. . 11 . Februar § Abs. Revisionsrüge . liegt schon teilweise Widerspruch getroffenen Feststellungen stehenden Ausführungen Berufungsgerichts Schaden offenbar unzutreffendes Verständnis Schadensbegriffs . S. § . zugrunde ; beruht Verneinung subjektiven Voraussetzungen § Teil widersprüchlichen unvollständigen Bewertung objektiven Tatumstände Überspannung Anforderungen Vorsatz § . Grundlage Feststellungen Kausalität falschen Ad-hoc-Mitteilung 20 . Mai Anlageentscheidung Zedenten kann Kläger § Vorliegen auch weiteren Voraussetzungen Norm vgl. unten Beklagten etwa nur Berufungsgericht offenbar meint Differenzschaden Zedenten Höhe Unterschiedsbetrags tatsächlichen Transaktionspreis Preis pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte grundsätzlich Naturalrestitution § Form Erstattung gezahlten Kaufpreises Übertragung erworbenen Aktien verlangen vgl. Unterscheidung Rahmen § . : Fleischer . stellt Schadens begrifflich Verletzung bestimmter Rechte Rechtsgüter : Schaden ist nur nachteilige Einwirkung Vermögenslage Beeinträchtigung rechtlich anerkannten Interesses Belastung ungewollten Verpflichtung vgl. Wagner Münch . . 4 . Aufl . § Rdn . m.w . . Inhalt Pflicht Ersatz bestimmt § § . . ist vorliegenden Fall Vertrauen Richtigkeit Ad-hoc-Mitteilung 20 . Mai enttäuschte Anleger Wege Naturalrestitution so stellen stehen würde Veröffentlichung Verantwortlichen Pflicht wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären . Fall festgestellt Aktien erworben hätte kann Abs. Geldersatz Höhe Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises Übertragung erworbenen Rechtspositionen Erwerbsgeschäft beteiligten Schädiger verlangen . Einschränkung Schadensersatzpflicht Oberlandesgericht Investition Zedenten Papier " hochspekulativen " Neuen Marktes annimmt ist berechtigt ; steht Widerspruch festgestellten Überzeugung Gerichts fehlerhaften Mitteilungen Aktien AG erworben hätte . Selbst Blickwinkel Rechtswidrigkeitszusammenhangs/ Haftungsnorm ist fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen auch übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung . S. § erfüllen Beschränkung Rechtsfolgen Schädigers veranlaßt . Zwar hat Gesetzgeber Abs. Satz . bereits ausgeführt besondere Schadensersatzhaftung Verletzung Ad-hoc-Publizität . S. § Abs. . ausdrücklich ausgeschlossen zugleich klargestellt Norm Schutzgesetz . S. § Abs. sein soll . Gemäß Abs. Satz . bleiben jedoch ausdrücklich schon bezogen Emittenten Schadensersatzansprüche anderen Rechtsgrundlagen beruhen unberührt . derartige allgemeine zivilrechtliche Haftungstatbestände fällt insbesondere sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § . Haftungsausschluß Fällen betrügerischer sittenwidriger Schädigung Dritter wäre Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt wurde vgl. Bericht Finanzausschusses Deutschen Bundestages BT-Drucks . 12/7918 S. Grundsätzen Rechtsordnung vereinbar . ohnehin ausgeschlossene Haftung falschen Ad-hoc-Mitteilungen veranlassenden Vorstände gesetzliche Vertreter Emittenten gelten Bereich § ebenfalls generellen Beschränkungen Art Umfang Schadensersatzes . Ausgehend Grundlage Beklagten bekannten objektiven Unrichtigkeit Ad-hoc-Mitteilung 20 . Mai ist Verneinung weiteren subjektiven Voraussetzungen § Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft . Veröffentlichung Mitteilung 20 . Mai Ad-hocMitteilung setzte bereits Gesetz § Abs. . mitgeteilte neue Tatsache " geeignet ist Börsenpreis zugelassenen Wertpapiere erheblich beeinflussen " . Verkaufsentscheidungen individuellen Marktteilnehmern erwartender Reaktion Mitteilung meldepflichtigen Tatsache möglich ist wissen verantwortlichen Vorstände fehlerhaften Ad-hocInformation entsprechenden Anlageentscheidungen kommen wird so zutreffend Fuchs/Dühn . Kennen Unrichtigkeit Adhoc-Mitteilung so wissen auch Wertpapierkäufe fehlerhafter Tatsachengrundlage getätigt werden . Beklagten Bedeutung konkreten Ad-hoc-Mitteilung Unrichtigkeit kannten ist Revision zutreffend geltend macht schon Lebenserfahrung auszugehen unrichtige Meldung anderen Zweck hatte Börsenpublikum gestiegenen Unternehmenswert vorzuspiegeln Börsenpreis positiv beeinflussen . bloßen Leichtfertigkeit Oberlandesgericht meint kann ersichtlich Rede sein . sprechen weitere erhebliche Umstände Berufungsgericht übersehen hat . Unstreitig mußte Beklagte Anwesenheit Beklagten Hauptversammlung AG 24 . Juni entsprechende Frage Aktionärin klarstellen AG 19 . Mai lediglich JNT-Surfstationen bestellt hatte ; gleichwohl bestätigten Beklagten gebotenen sofortigen Richtigstellung Ad-hoc-Meldung bereits Ad-hoc-Mitteilung 30 . August wieder falsche Ursprungsmeldung 20 . Mai . Schließlich hat Berufungsgericht auch bedeutsame Indiztatsache Betracht gelassen Beklagten Ad-hoc-Mitteilung 13 . September sogar vollem Umfang frei erfundenen " erneuten Mega-Deal " Gestalt angeblichen Order P.er Unternehmens Mio. DM veröffentlichten . Auch erneute Falschmeldung diente ersichtlich anderen Zweck positiven Beeinflussung Börsenkurses Irreführung Börsenpublikums wirklichen Wert Unternehmens . hat Berufungsgericht Anforderungen Vorsatz überspannt . Vorsatz Rahmen § genügt " Eventualdolus . braucht Täter wissen Personen Verhalten geschädigt werden ; vielmehr reicht Richtung Verhalten Schaden auswirken könnte Art möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen mindestens billigend Kauf genommen hat . . so schon 60 ; . 20 November Schädigungsvorsatz . Gesamtumstände besteht hier vorsätzlichen Handlungsweise Beklagten bezug Mitteilung 20 . Mai Zweifel . Beklagten war Parallelwertung juristischen Laiensphäre positiv bewußt Falschmeldung u.a. Erwerber Kaufentscheidungen fehlerhafter Tatsachengrundlage trafen gebotenen richtigen Information überhaupt aber nur anderen Konditionen getroffen hätten . Derartige Schäden Folgen direkt vorsätzlichen weise nahmen zumindest billigend Kauf . Eventualvorsatz Beklagten Folge Tuns erwarteten mindestens aber möglich gehaltenen Schäden Investoren läßt Ansicht Berufungsgerichts lediglich euphorischen Stimmung Beklagten bloße Fahrlässigkeit " umqualifizieren " . Lebenserfahrung ist auszugehen Beklagten u.a. zentrale Aufgabe Publizität verantwortlichen Organen Unternehmens Auswirkungen unrichtigen Ad-hoc-Information Aktienmarkt Bescheid wußten momentane Euphorie vermeintliche Chancen Zukunftsperspektiven I. AG Verstand " vernebelt " wurde . Recht rügt Revision insoweit einmal nachvollziehbar dargelegt ist bezüglich Geschäfts insoweit ausreichende bloße Hoffnung bereits gesicherte Erwartung Zielvorstellung weiterer Aufträge hätte gestützt werden können ; ersichtlich war erforderliche Software Serienreife gediehen noch Lauffähigkeit Hardware gesichert . Abgesehen beträfe etwaige Hoffnung Erwartung Beklagten falsch gemeldeten " " späteren Zeitpunkt noch bringen können nur Möglichkeit künftigen Minderung wirtschaftlichen Beseitigung Anleger Aktienkauf bereits eingetretenen Vermögensschadens ; gilt insbesondere hier bereits entstandenen Schaden Anleger Irreführung Aktien erworben hat Falschmeldung erworben hätte . etwaige spätere Schadenskompensation ließe aber schon eingetretene Vollendung vorsätzlichen Schädigung unberührt . vorsätzliche Veröffentlichung bewußt unwahren Ad-hocMitteilung ist schließlich auch Ansicht Berufungsgerichts sittenwidrig . S. § " Anstandsgefühl billig gerecht Denkenden " verstoßend . . anzusehen . Freilich genügt allgemeinen bloße Tatsache Täter gesetzliche Vorschrift verstoßen hat ebensowenig Umstand Handeln anderen Vermögensschaden hervorruft . Vielmehr muß besondere Verwerflichkeit Verhaltens verfolgten Ziel eingesetzten Mitteln zutage tretenden Gesinnung eingetretenen Folgen ergeben . Hier wird Verwerflichkeit allerdings bereits Verhalten Beklagten indiziert : direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung Sekundärmarktpublikums grob unrichtige Adhoc-Mitteilung . Handeln verstößt derart Mindestanforderungen Rechtsverkehr Kapitalmarkt Ausgleich einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint . derartige Verhaltensweise ist etwa milderen Licht sehen Ad-hoc-Mitteilungen vorliegende gerade fraglichen euphorischen Phase " Neuen Marktes vielfach Werbezwecken veröffentlicht worden sind ; lag auch vorliegenden Fall selbst Mißbrauch Rechtsinstituts Ad-hoc-Publizität . setzten Beklagten Oberlandesgericht Betracht läßt bedenkenlos Hinweise Mitarbeitern Unrichtigkeit Meldung ebenso hinweg später Umstand sogar Bereichsöffentlichkeit Hauptversammlung Schwindel entdeckt worden war . Veröffentlichung Mitteilung angeblichen Großauftrag auch weitere Falschmeldung September haben Beklagten gezeigt offensichtlich Mittel recht war potentiellen Anlegern Marktes positive Vorstellungen Wert mens hervorzurufen einsetzende Nachfrage Kurs I.-Aktie " pushen " . Beklagten verfolgten falschen Ad-hoc-Mitteilungen auch jedenfalls objektiv unlauterer Weise " eigene Zwecke " . waren nämlich Oberlandesgericht übersehen hat etwa unbeteiligte " Nur-Vorstände " besaßen Aktien AG Millionenumfang so unrichtigen Meldungen bezweckten " Pushen " Kurse zumindest mittelbar selbst profitierten . Zusammenhang weist Revision zutreffend Beklagten auch hier inkriminierten Meldungen unmittelbar zusammenhängenden unstreitigen Verkäufen eigener Aktienpakete Anfang Jahres jeweils knapp Mio. DM Juli jeweils ca. 500.000,00 € erlösten . Bereits läßt entnehmen auch bewußt war unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen bewirkte Kurssteigerung Wertsteigerung eigenen Beteiligung AG führen würde . Vorrangiges Ziel gar Endziel ungesetzlichen Handlungsweise mußten eigenen Zwecke Rahmen § sein . IV . aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt angefochtene Urteil Aufhebung . weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich insbesondere weitergehender entscheidungsrelevanter Vortrag Tatbestandsvoraussetzungen § erwarten ist hat Senat Sache selbst entscheiden . 1 . vorstehenden Ausführungen haften Beklagten Kläger noch weiterer Ausführungen bedürfte Zedenten sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Schaden gemäß § Schadensersatz Höhe geltend gemachten Bruttoaufwands DM Zinsen Zug Zug Übertragung Stückaktien AG bereits Landgericht zutreffend entschieden hatte . 2 . Kürzung Ersatzanspruchs Zedenten Klägers gemäß findet . kann dahinstehen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung vorliegenden Art überhaupt Blickwinkel § Abs. Satz geschädigten Anleger Verkaufspflicht sinkenden Kursen aufzuerlegen wäre vgl. Mitverschuldensfrage Rahmen § . : Fleischer/ Kalls AG . jedenfalls hätte Anleger unabhängig erst Ende August erfolgten Korrekturmeldungen AG Kenntnis erlangte auch immer gearteten Schadensminderungspflicht schon rechtzeitige " Anmeldung " Ersatzanspruchs Beklagten Schreiben Prozeßbevollmächtigten 7 November genügt . Röhricht Münke