NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 10 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 10 . September Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Mai aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte kannte Jahren Finanzmakler auch selbst Kapital angelegt hatte . wollte gemeinsam Tierarzt Dr. Herausgeber Zeitschrift Fremdgelder Kapitalanlage sammeln . fragte Beklagten vorstellen könne Treuhänder fungieren . Beklagte bat Bedenkzeit . September fuhr B. Ehefrau Dr. handelte dort AG gemeinsame Konto Nr. eröffnen jeweils Kontoinhaber gemeinsam zeichnungsbefugt waren . Konto sollten Anlagegelder gesammelt werden . Ferner erteilte Dr. Beklagten B. Vollmacht Konto Nr. D. . .. Kläger unterzeichnete November " Vertrag Kapitalbeteiligung DM " Konto . einzuzahlen waren besichert Bankwechsel " zinsgünstig angelegt werden sollten . Treuhänder sind Vertrag Dr. Beklagte B. aufgeführt . Vertragsurkunde ist 23 November Dr. B. unterschrieben worden . 5 . Dezember stellte Kläger Scheck Vertragssumme DM B. bestätigte Schreiben 27 . Dezember Einzahlung Werterstellung 1 . Januar . Kläger legte dann Februar weitere 80.000,00 DM überwies Betrag direkt Konto Nr. .. Sommer erfuhr Kläger Kapitalbeträge abhanden gekommen sind Rückzahlung mehr rechnen ist . Dr. erstellte Anleger Bericht 8 . August teilte vereinnahmten Anlagegelder " . " registriert sei überwiesen wurden Einschaltung Schweizer Rechtsanwalts Treuhänder bankgesicherte Anlage Gelder hätte vorgenommen werden sollen . Verantwortlich Abwicklung sei B. gewesen ; sei aber auch Lage Fluß Kapitals Verfügungstellung " . verfolgen . Tatsächlich solle B. sogar Treuhänder mehr eingeschaltet haben Dr. Abfluß Geldes Konto " . " treuhänderisch gesichertes fälschlich vorgespiegelt haben . Kläger nimmt Beklagten Gesamtschuldner B. Dr. Rückzahlung Einlage 168.000,00 DM Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Hauptsache uneingeschränkt stattgegeben . Revision verfolgt Beklagte Antrag Klage abzuweisen weiter . Entscheidungsgründe : Kläger Verhandlungstermin ordnungsgemäßer Bekanntgabe vertreten war ist Revision Beklagten Versäumnisurteil entscheiden . Urteil beruht jedoch inhaltlich Säumnis Sachprüfung vgl. . B. Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht geht Dr. Beklagten habe Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden Zweck Sammeln Anlagegeldern gelegen habe später Gewinnanteilen Anleger zurückzuzahlen . Gesellschaft sei spätestens Eröffnung Kontos Nr. errichtet worden . Abschluß Treuhandverträge Kläger Anlage Gelder sei Beklagte § B. Dr. vertreten worden . klagte hafte Gesamtschuldner B. Dr. investierten Anlagebeträge . kann gefolgt werden . II . Zutreffend rügt Revision Feststellung Berufungsgerichts " Treuhändern " habe Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden rechtsfehlerhaft ist . 1 . Grundvoraussetzung Entstehung Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Abschluß Gesellschaftsvertrages Sinne § also vertragliche Verpflichtung Partnern gemeinsamen Zweck Beitragsleistung sonstiger vertraglich vereinbarter Weise fördern . vertragliche Verschmelzung Interessen gemeinsamen Zweck Gesellschaft hat zentrale Bedeutung . Einigung gemeinsamen Zweck werden Vorstellungen Parteien Grundlage Ziel Vertrages Vertragsinhalt erhoben . 2 . Abschluß Gesellschaftsvertrages Dr. Beklagten läßt Prozeßstoff entnehmen . Klagepartei behauptet selber Beklagte B. Dr. hätten Verfolgung gemeinsamen Zwecks vertraglicher Basis verbunden . macht geltend Unterzeichnung Kapitalbeteiligungsverträge 30 . Juni 16 November sei Beklagten Dr. B. Treuhandvertrag gekommen . Treuhänder hätten untereinander bevollmächtigt jeweils auch Treuhandvertrag abzuschließen . Beklagte hat seinerseits ausdrücklich geltend gemacht habe Frage Zeugen B. vorstellen könne einmal Treuhänder fungieren denkzeit gebeten . habe zunächst informieren wollen Treuhandtätigkeit entfalten Inhalt haben sollte . sei dann Fahrt Dezember geklärt worden ; habe ordnungsgemäße Verteilung Sammelkonto S. Bank zurückfließenden Anleger bestimmten auszuzahlenden Gelder vornehmen sollen . Schon Vorbringen Parteien war Berufungsgericht Feststellung gehindert sei zumindest Fahrt " Gesellschaftern " gemeinsamer Zweck Sinne vereinbart worden . Rede war stets nur Treuhandaufträgen . Feststellung Berufungsgerichts sei Gesellschaftsvertrag gekommen verstößt Beibringungsgrundsatz Gericht Entscheidung nur Tatsachen zugrunde legen darf Parteien vorgetragen haben . 28 . März . . ist bisherigen Stand Verfahrens erwiesen Beklagte Seiten Zeugen B. Dr. Treuhandvertrag Kläger beteiligt war . 1 . Verträge " Kapitalbeteiligung Juni November sind Treuhändern B. Dr. unterschrieben ; Beklagte hat unterzeichnet . 2 . bisherige Ergebnis Beweisaufnahme ist eindeutig beruht zumindest teilweise Verfahrensfehler . Aussage Landgericht vorgenommenen Zeugen B. ist Beklagte nie Erscheinung getreten auch Anlegern . habe lediglich Rückabwicklung begleiten buchhalterisch überprüfen sollen . sei nur besprochen worden Beklagte Schluß vorzeitigen kündigungsbedingten Auszahlungen tätig habe werden sollen . Parallelrechtsstreit vernommene Zeuge Dr. Aussage Einverständnis Parteien urkundlich verwertet worden ist hat bestätigt habe Beklagten gekannt auch Herbst kennengelernt . habe lediglich gewußt Beklagte sein sollte . Funktion habe erst nachträglich B. erfahren . Landgericht hat Aussagen Zeugen gewürdigt lasse Überzeugung gewinnen Beklagte einverstanden gewesen sei Kapitalbeteiligungsverträgen Treuhänder erscheinen anderen Treuhändern Vollmacht dahingehend erteilen Treuhänder verpflichten . Zeuge habe äußerst ungenaue sehr ausweichende Angaben gemacht . sei auffallend bemüht gewesen festzulegen gesamten Vorgang Diffusen belassen . Berufungsgericht hat Zeugen erneut vernommen auch eingeräumt Aussage sei " insgesamt vage unbestimmt gehalten " . Gleichwohl geht " eher " entnehmen lasse Beklagte sei Kenntnis tätigenden Geschäfte einverstanden gewesen . hat Aussage Zeugen B. Glaubwürdigkeit abweichend Landgericht gewertet . hätte Berufungsgericht Zeugen erneut anhören müssen . 16 . Oktober IX ZR § Abs. Ermessen m.w . . IV . Anscheinsvollmacht ergibt bisher unterbreiteten festgestellten Sachverhalt erforderlichen Sicherheit . 1 . Duldungsvollmacht ist gegeben Handeln fremdem Namen Befugter gewissen Dauer wiederholt Geschäftsführer Vertreter aufgetreten ist Geschäftsführer Verhalten kannte eingeschritten ist möglich gewesen wäre . 9 November Duldungsvollmacht m.w . Geschäftsgegner seinerseits Verhalten Vertreters Duldung Geschäftsherrn Zeit Vornahme Geschäfts gekannt Duldung gewertet hat Glauben Rücksicht Verkehrssitte werten durfte Vertreter Handelnde Vollmacht habe MünchKomm.-Schramm 3 . Aufl . § Rdn . m.w . . Duldungsvollmacht kann vornherein verneint werden . Zeuge Dr. konnte sagen . Zeuge B. hat zwar bestätigt Kläger unterzeichneten Treuhandformulare habe Zeitpunkt Beklagten gefahren sei noch gegeben ; Beklagte sei auch Anlegern nie Erscheinung getreten . hat aber weiter ausgesagt meine habe Beklagten Text Formulare " rübergefaxt " ; könne vorstellen Beklagten Vertragstext aufgenommen hätte gewußt hätte . hieraus erforderlichen Grad -9- scheinlichkeit ergibt Beklagte habe Vertragstext gekannt Verbreitung unternommen muß nunmehr Berufungsgericht vorzunehmenden Beweisaufnahme Ergebnis vorbehalten bleiben . 2 . Anscheinsvollmacht liegt Geschäftsgegner Rechtsschein Vollmacht begründenden Vertretenen zurechenbare Umstände Zeitpunkt Geschäftsabschlusses gekannt vertraut hat Vertrauen geschäftliche Entschließung ursächlich geworden ist . 14 . März XI § Anscheinsvollmacht m.w . . Rechtsgrundsatz greift aber Regel nur dann Verhalten Teils Geschäftsgegner Bevollmächtigung Dritten schließen können glaubt gewissen Häufigkeit Dauer ist . 5 . März ZR m.w . . Voraussetzungen erfüllt sind muß ebenfalls Ergebnis Beweisaufnahme vorbehalten werden erforderlichenfalls ergänzendem Sachvortrag . V. Gründen ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Röhricht Hesselberger Kraemer