BESCHLUSS 23 . September Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Klägerin Urteil 11 . Zivilsenats Hanseatischen 27 . September gemäß § Kosten zurückzuweisen . Streitwert Revisionsverfahren wird bis zu € festgesetzt . Gründe : Revision ist zurückzuweisen Voraussetzungen Zulassung vorliegen Revision auch Aussicht Erfolg hat . Ehemann Klägerin beteiligte Beitrittserklärung 26 . Januar Zeichnungssumme € zzgl. € atypischer stiller Gesellschafter Beklagten Modell wählte Einlage Raten leisten ist . Beteiligung wurde Vermittler erläutert . Risiken Anlage zutreffend dargestellt verharmlost Anlage Altersvorsorge empfohlen hat ist Parteien ebenso streitig Zeitpunkt Anleger Emissionsprospekt Stand erhalten hat . Abtretungsvereinbarung 1 . Dezember hat Ehemann Klägerin Schadensersatzansprüche abgetreten Beklagte zustehen Klägerin ferner ermächtigt Freistellungsansprüche gerichtlich geltend machen . Klägerin verlangt Beklagten Prospekthaftung weiteren Sinne Rückabwicklung Beteiligung Zedenten Zahlung € . Betrag entspricht geleisteten Einlagezahlungen . Ferner macht entgangenen Gewinn Höhe € Erstattung Rechtsanwaltskosten geltend begehrt Freistellung Zedenten weiteren Forderungen Beteiligung Feststellung Beklagte Annahmeverzug befindet . Klageerhebung haben anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Klägerin 12 Juli Zedenten Widerrufserklärung Zugang Beklagten streitig ist Begründung abgegeben Zedent sei sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden . Klägerin hat Klage erweitert nunmehr hilfsweise Feststellung verlangt Widerruf Zedenten 12 Juli wirksam ist Verurteilung Beklagten Errechnung Widerrufszeitpunkt hilfsweise 31 . Dezember entfallenden Auseinandersetzungsguthabens . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen . Begründung hat ausgeführt Anspruch Rückabwicklung schon vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen Aufklärungspflichtverletzung Beklagten Prospektfehlers erkennen sei . Zedent Vermittlungsgespräch hinreichend aufgeklärt worden etwaiger Fehler ursächlich Anlageentscheidung geworden sei könne dahinstehen Fehler Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls Rückabwicklung berechtige . Widerruf könne ebenfalls nur Beendigung führen . Übrigen sei Widerruf Zedenten verspätet gesetzliches Widerrufsrecht vorgetragen sei vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht gesetzte Frist unabhängig gelte Belehrung Widerrufsrecht gesetzlichen Anforderungen Widerrufsbelehrung gesetzlichen Widerrufsrecht genüge . Hilfsantrag Feststellung Wirksamkeit Widerrufs sei zurückzuweisen . gelte Hilfsantrag Errechnung Auseinandersetzungsguthabens Zedent Beteiligung wirksam beendet habe . Umdeutung verspäteten Widerrufs Kündigungserklärung wichtigem Grund sei ausgeschlossen Widerrufserklärung etwaige Willensmängel Beitrittsentscheidung ausdrücklich gestützt worden sei Zedenten fehlerhaften Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht zustehe . Klägerin verfolgt Klagebegehren Berufungsgericht zugelassenen Revision . II . Zulassungsgrund besteht . erfordern Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts noch stellen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Grundsätzliche Bedeutung kommt Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt . Klärungsbedürftig ist Rechtsfrage dann zweifelhaft ist also Umfang Bedeutung Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen . Derartige Unklarheiten bestehen dann Rechtsfrage Bundesgerichtshof bisher entschieden ist Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden Beschluss 8 . Februar ZR 1080 ; Beschluss 3 . Juni juris . . Voraussetzungen liegen . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Bundesgerichtshof Urteil 29 November ausdrücklich offen gelassen habe Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft mehrgliedrigen stillen Gesellschaft jedenfalls Rechtsform Publikumsgesellschaft Anspruch Einlagenrückgewähr entgegenstehen . Frage hat Senat inzwischen beantwortet Anspruch Rückabwicklung ausgeschlossen ist Anleger Rückabwicklungsbegehren Regel Kündigung wichtigem Grund umgedeutet werden kann Abfindungsguthaben Schadensersatz verlangen kann Abfindungsansprüche anderen stillen Gesellschafter beeinträchtigt werden Urteil 19 November ZR . . . . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Ergebnis zutreffend Ansprüche Klägerin Beklagte fehlerhafter Aufklärung Zedenten Rahmen Zeichnungsentscheidung Hinblick Widerruf 12 Juli verneint . 1 . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Zedent mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft beteiligt hat . Gesellschaftsverträge Publikumsgesellschaften objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind . . vgl. Urteil 1 Juli juris . 16 ; Urteil 16 . Oktober . kommt Beklagte Ansicht Klägerin handele hier Vielzahl zweigliedrigen stillen Gesellschaftsbeteiligungen entgegengetreten ist Revision geltend macht . Auslegung hier maßgeblichen stillen Gesellschaftern jeweiligen Beitrittserklärungen verbindlich anerkannten stillen Gesellschaftsvertrags ergibt lediglich Vielzahl voneinander unabhängiger bloß zweigliedriger stiller Gesellschaftsverhältnisse jeweiligen Anlegern Beklagten mehrgliedriges Gesellschaftsverhältnis stillen Gesellschaftern Beklagten gekommen ist . vorliegenden Fall geschlossene stille Gesellschaftsvertrag weicht entscheidenden Punkten wesentlich Entscheidung Senats 19 November zugrunde lag auch hier anders dortigen mehrgliedrigen atypischen stillen schaft Mehrgliedrigkeit ausdrücklich Gesellschaftsvertrag erwähnt wird . ausdrückliche Erwähnung ist lediglich objektiven Auslegung Gesellschaftsvertrags berücksichtigender Umstand anders Revision meint zwingende Voraussetzung Annahme Mehrgliedrigkeit . Entscheidend ist vielmehr insbesondere § § atypisch stillen Gesellschaftsvertrags Gesellschafterbeschlüsse Gesellschafterversammlungen schriftlichen Beschlussverfahren gefasst werden § Nr. Kündigung stillen Gesellschafters Auflösung stillen Gesellschaft insgesamt führt lediglich Ausscheiden betroffenen Gesellschafters Folge hat vgl. Urteil 19 November ZR . . Deutlich zeigt Verbandsstruktur stillen Gesellschaftern Beklagten vorliegend auch stille Gesellschaft § hat Aufgabe ist Investitionsentscheidungen Vorstands Beklagten überprüfen Mitglieder Gesamtheit Gesellschafter gewählt werden . 2 . Mehrgliedrigkeit stillen Gesellschaftsverhältnisses steht Anspruch Rückabwicklung Beteiligung Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch Urteil 19 November ZR . . . andere Art Schadensberechnung war Klägerin Zessionarin Kündigung Gesellschaftsverhältnisses Zedenten verwehrt . Revision rügt zwar Recht Berufungsgericht Mehrgliedrigkeit Widerspruch Senatsrechtsprechung Schluss gezogen hat Schadensersatzansprüche atypischen stillen Gesellschafters Grundsätze fehlerhaften Gesellschaft ßend abzulehnen seien . Geschädigte ist nämlich Weiteres ursprünglich gewählte Art Schadensberechnung gebunden . atypische stille Gesellschafter kann Klagevorbringen vielmehr grundsätzlich umstellen Schadensersatz Anrechnung Abfindungsguthabens verlangen . notwendige Kündigung Gesellschaftsverhältnisses kann üblicherweise Erhebung Klage Rückabwicklung gesehen werden Gesellschafter Erklärung Beitritt rückwirkender Kraft beseitigen wollen Regel Willen Ausdruck bringt Bindung Gesellschaft Mitgesellschafter jedenfalls sofortiger Wirkung beenden vgl. Urteil 19 November ZR . . vorliegenden Fall Klage ger/Gesellschafter selbst erhoben wurde Ehefrau etwaige Schadensersatzansprüche Beteiligung abgetreten hat kommt Annahme Umstellung Klagebegehrens schon Grundlage Klagerhebung Betracht . Abtretung Schadensersatzansprüche berechtigt Klägerin Zessionarin Beendigung Beteiligung . Klagebegehren kann verstanden werden hilfsweise stillschweigend Kündigung Gesellschaftsverhältnisses erklärt werden solle . Zedenten Kündigung Gesellschaftsverhältnisses ermächtigt worden ist hat Klägerin ebenso vorgetragen Kündigung Zedenten selbst . Rechtsfehler Berufungsgerichts Rahmen tatrichterlichen Würdigung Umdeutung Widerrufserklärung Zedenten Kündigung wichtigem Grund ausgeschlossen sei sind erkennen . Berufungsgericht hat zutreffend abgestellt Umdeutung -9- § nur Betracht kommt Kündigungswille umzudeutenden Willenserklärung erkennbar Ausdruck kommt Urteil 12 . Januar ZR 510 ; Urteil 14 . Februar . hat Berufungsgericht feststellen können umzudeutende Widerrufserklärung ausdrücklich ausschließlich gestützt worden ist Zedenten fehlerhaften Widerrufsbelehrung gesetzliches vertragliches Widerrufsrecht noch zustehe . Empfänger Widerrufserklärung erkennbarer sachlicher Zusammenhang Aufklärungspflichtverletzung Kündigungsgrund bestehe . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts ist Rechtsgründen beanstanden . Insbesondere legt Bezugnahme vertragliches Widerrufsrecht vertragliche Pflichtverletzung geltend gemacht werden solle bringt lediglich Auffassung Zedenten Ausdruck sei Abdruck Widerrufsbelehrung Zeichnungsschein unabhängig gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls vertraglich bestimmte Gründe gebundenes Widerrufsrecht eingeräumt worden . Frage Berufungsgericht Klägerin gem. § hätte hinweisen müssen Umdeutung Widerrufserklärung Zedenten Kündigung wichtigem Grund Betracht komme kann dahinstehen . etwaige Verletzung Verfahrensgrundrechts Klägerin rechtliches Gehör ist jedenfalls entscheidungserheblich Revision nur geltend macht Falle Hinweises lediglich Klägerin Kündigungserklärung abgegeben hätte . Erklärung Klägerin wäre oben genannten Gründen jedoch wirkungslos gewesen . 3 . Berufungsgericht Berufung Klägerin auch Widerruf Ehemannes gestützten Hilfsanträge Begründung zurückgewiesen hat Widerrufsrecht habe bestanden ist auch Entscheidung Rechtsgründen beanstanden . Klägerin Vorliegen Haustürsituation vorgetragen hat ist unerheblich Zeichnungsschein abgedruckte Widerrufsbelehrung gesetzlichen Anforderungen Belehrung gesetzliches Widerrufsrecht genügt . Revision auch angegriffen ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Vorgaben Frist vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht gesetzt ist eingehalten werden müssen Urteil 22 . Mai ZR . . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 27.09.2013