NAMEN Verkündet : 12 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja richtlinienkonformer Auslegung § muss Vertragspartner selbst Vertragsverhandlungen führt Person Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation Kenntnis haben . Ebenso kommt Vertragspartner Unkenntnis Verschulden trifft . Vielmehr ist § HaustürWG immer dann anwendbar objektiv Haustürsituation bestanden hat Änderung bisherigen Rechtsprechung Anschluss . 25 . Oktober . . Urteil 12 . Dezember ZR Schleswig-Holsteinisches II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 28 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Münke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 22 . April aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 17 . April Fassung Berichtigungsbeschlusses 19 . Juni wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Klägerin . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Rückzahlung zweier Darlehen Anspruch Beklagten Beitritt Folgenden : Fonds finanziert hatten . Straße Fonds Nr. Besuch Anlagevermittlers Wohnung Ende Juni/Anfang Juli unterzeichneten Beklagten Juli undatierte " Beitrittserklärung Fonds . verpflichteten Beitritt gaben Rechtsanwalt machtserklärung Angebot Abschluss Verwendung eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrages . Rechtsanwalt unterzeichnete Formular 24 . August . Fondsgesellschaft war zuvor Do. Geschäftsführer . . GmbH gegründet worden . war Erwerb Bebauung wirtschaftliche Nutzung Grundstücks Straße Einlage Beklagten sollte DM betragen vollem Umfang Klägerin gewährende Kredite finanziert werden . Dementsprechend unterzeichneten Beklagten 14 Juli ebenfalls Vermittlung hensanträge ließen Unterschriften Notar beglaubigen . sollten Darlehensvaluten Treuhänder ausgezahlt werden . Tilgung waren bezüglich Darlehens Lebensversicherungen vorgesehen bezüglich Beklagten Abtretungserklärungen unterzeichneten . Darlehenskonditionen wurden Verträge 30 . Juni/12 Juli geändert . Klägerin zahlte Darlehensvaluten Höhe Einlage Agios Konto Treuhänders . Folgezeit konnten Fondsprospekt veranschlagten Do. Mieten erwirtschaftet werden . Do. GmbH garantierten GmbH stellte Juni Zahlungen . Konkursantrag wurde Masse abgelehnt . Initiator Fonds . . wurde rechtskräftiges Urteil 7 . Mai Kapitalanlagebetrugs u.a. bezüglich Fonds rechtskräftig verurteilt . Mai stellten Beklagten Tilgungszahlungen Klägerin . Schreiben 8 November erklärten Klägerin Widerruf Anfechtung Darlehensvertragserklärungen Schreiben 12 November folgten Fonds Kündigung Mitgliedschaft Widerruf Beitrittserklärung . Klägerin verlangt Klage Rückzahlung Darlehen Höhe insgesamt € . Beklagten verlangen widerklagend Rückgewähr Klägerin gezahlten Tilgungsraten Rückabtretung Rechte Lebensversicherungen . Landgericht hat Klage abgewiesen Klägerin Widerklage Abweisung Übrigen Rückabtretung Rechte Lebensversicherungen verurteilt . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klage Teil Zinsanspruchs stattgegeben Widerklage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision erstreben Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Berufungsgericht hat Begründung Klageanspruchs Abweisung Widerklage ausgeführt : Darlehensvertragserklärungen seien Beklagten wirksam widerrufen worden . Widerruf § VerbrKrG sei Widerrufsfrist abgelaufen gewesen Widerrufs § fehle schon " Haustürsituation " Beklagten Darlehensverträge erst Beitrittsantrag Notar unterzeichnet hätten Zurechnungszusammenhang Hausbesuch Anlagevermittlers vorliege . Übrigen sei gemäß § Abs. HaustürWG Personalkreditvertrag zugleich Voraussetzungen Verbraucherkreditgesetzes erfülle allein Gesetz anwendbar . Auch stehe Beklagten Einwendungsdurchgriff § Abs. VerbrKrG . Zwar handele Gesellschaftsvertrag Darlehensverträgen verbundenes Geschäft . S. § VerbrKrG. Beklagten hätten aber Einwendungen Fonds Klägerin entgegenhalten könnten . Widerrufsrecht Beklagten Bezug Beitrittserklärung sei beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung erloschen . Ansprüche Delikt seien verjährt Anfechtungsrechte Fristablaufs erloschen . Zwar komme Recht Beklagten Kündigung Fondsmitgliedschaft Betracht . Recht sei aber verwirkt . Beklagten sei schon Jahre Vertreter Dr. . " Interessengemeinschaft Do. Initiator . Fonds " mitgeteilt worden Anleger getäuscht habe . Dennoch hätten Rechte hergeleitet sogar Jahre Konditionen Darlehen Abschluss neuer Darlehensverträge Klägerin angepasst . II . Ausführungen halten entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Beklagten haben Anspruch Rückübertragung Rechte Lebensversicherungsverträgen schulden umgekehrt Klägerin mehr Darlehensverträgen . haben Darlehensvertragserklärungen nämlich § Abs. Nr. HaustürWG 30 . September geltenden Fassung wirksam widerrufen . 1 . Bestimmungen Haustürwiderrufsgesetzes finden Darlehensverträge Parteien Anwendung . werden Vorschriften Verbraucherkreditgesetzes verdrängt . steht Auffassung Berufungsgerichts Abs. jetzt § . § Abs. HaustürWG gelten nur Vorschriften Verbraucherkreditgesetzes Geschäft Voraussetzungen erfüllt . Regelung kommt richtlinienkonformen Auslegung aber dann Anwendung Verbraucherkreditgesetz gleich weit reichendes Widerrufsrecht Haustürwiderrufsgesetz einräumt . hat XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Anschluss Entscheidung Europäischen Gerichtshofs 13 . Dezember " Heininger " bereits Urteil 9 . April entschieden zwar Realkreditverträge auch hier Personalkredite . kommt Vertragserklärung Haustürsituation abgegeben wird nur Fall wird Urteil Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden Haustürgeschäfterichtlinie erfasst Vertragsschluss hier lediglich Haustürsituation angebahnt worden ist . Rechtsprechung hat erkennende Senat angeschlossen Urt . 14 . Juni 18 . Oktober 31 . Januar . kommt § Abs. HaustürWG hier Anwendung Widerrufsrecht Beklagten setz Berufungsgericht zutreffend erkannt hat Ablaufs Jahresfrist § Abs. Satz VerbrKrG 30 . September geltenden Fassung abgelaufen ist . Auffassung Berufungsgerichts sind Beklagten Hausbesuch Vermittlers auch Abschluss Darlehensverträge 14 . Juli/9 . bestimmt worden . S. Abs. HaustürWG . derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen Haustürsituation späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist . enger zeitlicher Zusammenhang ist erforderlich . genügt später geschlossene Vertrag Haustürsituation so geschehen gekommen wäre . ist hier anzunehmen . Feststellung Berufungsgerichts war Tätigkeit Vermittlers ursächlich Abschluss Darlehensverträge . Klägerin ist Haustürsituation zuzurechnen . Allerdings hat Bundesgerichtshof angenommen Kreditvertrag immer schon dann widerrufen werden kann Person Anlagegesellschaft zugleich Bank tätig wird Haustürsituation vorgelegen hat . Vielmehr wurde bisherigen Rechtsprechung Haustürsituation Bank nur dann zugerechnet Voraussetzungen erfüllt waren Zurechnung arglistigen Täuschung § Abs. entwickelt worden sind . War Verhandlungsführer hier Dritter anzusehen so war Handeln Bank nur dann zuzurechnen kannte kennen musste . fahrlässige Unkenntnis Sinne genügte Umstände Falles Bank veranlassen mussten erkundigen Umständen übermittelte Willenserklärung beruhte . 12 November XI f. ; 15 Juli XI ; 20 . Januar XI 648 ; Sen . . 14 . Juni f. ; 15 November ZR ; 30 . Mai . Auffassung hält Senat Rückfrage XI . insoweit Einwände hat mehr . Haustürwiderrufsgesetz hat deutsche Gesetzgeber Richtlinie 85/577/EWG Rates 20 . Dezember betreffend Verbraucherschutz Falle Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen . S. nationales Recht umgesetzt . bindenden Auslegung europäischen Rechts Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Urt . 25 . Oktober . ist Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform auszulegen Haustürsituation Bank bereits dann zuzurechnen ist objektiv vorgelegen hat Heranziehung Anlehnung § Abs. entwickelten Grundsätze ausscheidet . richtlinienkonforme Auslegung lässt nationale Recht . muss Vertragspartner selbst Vertragsverhandlungen führt anders bisher Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gesehen worden ist Person Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation Kenntnis haben . Ebenso kommt Vertragspartner Unkenntnis Verschulden trifft . Vielmehr ist § -9- HaustürWG immer dann anwendbar objektiv Haustürsituation bestanden hat . bestehende Widerrufsrecht Beklagten ist Fristablauf erloschen . einwöchige Widerrufsfrist § Abs. hat ordnungsgemäßer Belehrung § Abs. Satz HaustürWG laufen begonnen . Belehrungen Vertragsformularen Klägerin genügen Anforderungen § HaustürWG Auffassung Berufungsgerichts . § Abs. Satz HaustürWG darf Belehrung Erklärungen enthalten insbesondere Einschränkung § Abs. Widerruf erfolgt gilt Darlehen Wochen zurückgezahlt wird . 12 November XI 22 25 ; 8 . Juni XI ; Sen . . 14 . Juni ; ZR . Genau Einschränkung enthält aber Text Formularen Klägerin . Widerrufsrecht ist auch § Abs. Satz HaustürWG erloschen . erlischt Recht Monat beiderseits vollständiger Erbringung Leistungen . Voraussetzung ist hier schon erfüllt Beklagten jedenfalls vermeintlichen Vertragspflichten Klägerin erfüllt haben . Parteien Verträge 30 . Juni/12 Juli Darlehenskonditionen geändert haben führt Wegfall Widerrufsrechts . handelt neue Darlehensverträge weislich Vermerks Vertragsformularen nur " Konditionenanpassung " . Widerrufsrecht § HaustürWG ist auch verwirkt . Verwirkung kommt schon Betracht Darlehensverträge Vorliegen Klägerin zurechenbaren Haustürsituation auch Widerruf Beklagten schwebend unwirksam sind Widerrufsfrist noch abgelaufen ist 82 f. ; Sen . . 31 . Januar . Verwirkung scheidet auch Beklagten Belehrungen Klägerin erteilt worden sind Anlass Annahme hatten Ablauf genannten Fristen stehe noch Widerrufsrecht . Übrigen scheitert Verwirkung aber auch Fondsgründer Gr . erst 7 . Mai Kapitalanlagebetrugs verurteilt worden ist . Auch Beklagten schon vorher entsprechenden Verdacht unterrichtet worden waren durften Rechtsnachteile befürchten müssen zuwarten klare Beweislage geschaffen war . konnte Klägerin auch Änderung Darlehensverträge 12 . Juni ausgehen Beklagten 9 . Juni erst ausgefertigte Strafurteil bereits bekannt war ziehenden Folgerungen abschließend bedacht hatten . Ebenso wenig reicht nachfolgende Tilgungszahlung Mai Verwirkung annehmen können . 2 . Rechtsfolge wirksamen Widerrufs sind Vertragspartner gemäß § Abs. Satz HaustürWG jetzt § § Abs. Abs. Satz verpflichtet jeweils anderen Teil empfangenen Leistungen zurückzugewähren . hat Klägerin Beklagten Rechte Lebensversicherungsverträgen zurückzuübertragen Widerklage weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche sind Gegenstand Revisionsverfahrens . Umgekehrt sind Beklagten verpflichtet Klägerin Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil Gesellschaftsanteil entstanden wieder untergegangen ist Rechte fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt übertragen . haben Klägerin auch Darlehensvaluten zurückzuzahlen . Senat bereits zitierten Urteilen 14 . Juni f. ZR entschieden hat besteht § Abs. Satz HaustürWG Anleger Bank zurückzugewährende Leistung Gesellschaftsanteil Gesellschaftsbeitritt Darlehensvertrag verbundenes Geschäft . S. § VerbrKrG darstellen . Voraussetzung ist dann erfüllt Bank Vorbereitung Abschluss Darlehensvertrages Initiatoren Fonds eingeschalteten Vermittler bedient Senat S. . So liegt Fall hier . Fondsbeitritt auch Darlehensverträge sind konzeptionsgemäß . GmbH Mitarbeiter vermittelt worden Berufungsgericht festgestellt hat . Münke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 22.04.2004