BESCHLUSS 22 November Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 November Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzenden Richterin Richter Prof. Dr. beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Revisionsverfahren Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt . Beklagten wird Revisionsbeklagtem Revision Prozesskostenhilfe gewährt Rechtsanwältin Dr. beigeordnet . hat Prozesskosten monatlich € Bundeskasse zahlen . Gründe : Kläger ist Prozesskostenhilfe Revision bewilligen wirtschaftlichen Voraussetzungen Bewilligung Prozesskostenhilfe dargetan sind . Zwar hat Kläger behauptet Kosten beabsichtigten Prozessführung Masse gedeckt werden können . hat aber dargelegt wirtschaftlich beteiligten Gläubigern Prozessfinanzierung zumutbar ist . Insolvenzverwalter hat Voraussetzungen Bewilligung darzulegen Verlangen Gerichts glaubhaft machen § Abs. Satz . gilt auch Umstände wirtschaftlich beteiligten Gläubigern Prozessfinanzierung zumutbar ist Beschluss 19 . Mai ZR ZinsO . . Vorschüsse Prozesskosten sind Beteiligten zuzumuten erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können erwartende Nutzen vernünftiger auch Eigeninteresse Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise Erfolg Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird Vorschuss aufzubringenden Kosten . wertenden Abwägung sind insbesondere erwartende Quotenverbesserung Falle Obsiegens Vollstreckungsrisiko Gläubigerstruktur berücksichtigen Beschluss 7 . Februar ZR juris . 2 ; Beschluss 4 . Dezember . 2 ; Beschluss 19 . Mai ZR . . Kläger hat nur vorgetragen Abzug vorweg begleichenden Kosten Insolvenzverfahrens § InsO sonstigen Masseverbindlichkeiten § InsO Insolvenzgläubiger existiere Finanzierung Rechtsstreits zumutbar wäre Insolvenztabelle vorgelegt . kann einerseits allenfalls teilweise Gläubigerstruktur entnommen werden Bemerkungen klar ist Forderungen festgestellt bestritten sind . hat Kläger erwartenden Quotenverbesserung Falle Obsiegens auch abgewiesenen Teil Zahlungsklage Vollstreckungsrisiko näheren Angaben gemacht auch Berechnung Berücksichtigung veränderten Massekosten vorgelegt . II . Beklagten ist Revisionsbeklagtem Prozesskostenhilfe Verteidigung Revision bewilligen . beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde fehlt Erfolgsaussichten . 1 . Beklagte erfüllt persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen Bewilligung Prozesskostenhilfe Ratenzahlungspflicht € Monat . 2 . fehlt beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht § Abs. Satz . Beschwerde wäre zwar statthaft § Abs. Satz jedoch ist Beschwerdefrist gewahrt . Gesuch Klägers Wiedereinsetzung versäumte Frist Einlegung Beschwerde § verspricht Erfolg . Revision kann einlegen Berufungsgericht Revision nur insoweit teilweise zugelassen hat Zahlungsklage abgewiesen hat . Partei finanziellen Mittel Einlegung Rechtsmittels verfügt wird Antrag Wiedereinsetzung versäumte Rechtsmittelfrist gewährt Partei Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfeantrag Gericht gestellt Kräften Stehende getan hat Antrag Verzögerung entschieden werden kann . setzt laufenden Rechtsmittelfrist nur Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe auch Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Partei Verwendung amtlich vorgeschriebenen Formulars § Abs. Satz Abs. erforderlichen Nachweise vorgelegt wird Beschluss 3 . April XI . 3 ; Beschluss 4 Juli IX ZB f. ; Beschluss 31 . ; Beschluss 13 . Februar . 10 ; Beschluss 28 . Juni ZA juris . 2 ; Beschluss 15 November IX ZA . 2 ; Beschluss 5 . Februar XI ZA . 4 ; Beschluss 9 . Oktober ZB . 11 ; Beschluss 24 Juli ZB . 3 ; Beschluss 16 . Dezember . 2 ; Beschluss 14 Juli ZA juris . . Beklagte hat zwar Beschwerdefrist Prozesskostenhilfeantrag gestellt . Urteil Berufungsgerichts ist 6 . Oktober zugestellt worden . Prozesskostenhilfeantrag ist 6 November Monatsfrist § Abs. Satz Bundesgerichtshof eingegangen . Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Beklagten Verwendung amtlich vorgeschriebenen Formulars lag aber . frühere Erklärung wurde auch Bezug genommen . Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ist vielmehr erst 2 . Dezember Ablauf Rechtsmittelfrist eingegangen . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 01.10.2015 I-6