Abschrift BESCHLUSS 20 November Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 20 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 November wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Rechtsfehler ist entscheidungserheblich Schadensersatzanspruch Gesichtspunkt Verzugs begründet ist ; Zeuge ist bereits Dezember Kaufvertrag zurückgetreten . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Beklagten tragen Kosten Beschwerdeverfahrens § . Streitwert : € Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Kraemer