NAMEN Urteil Verkündet : 9 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Kenntnis Kündigung Geschäftsführeranstellungsvertrages maßgebenden Tatsachen Zweiwochenfrist § Abs. setzt kommt Wissensstand Entscheidung fristlose Kündigung berufenen bereiten Gremiums Gesellschaft . Befugnis Anstellungsvertrag kündigen kann Gesellschaftsvertrag auch Gesellschafter andere Personen übertragen werden . Kenntnis liegt dann Erfahrung gebracht worden ist notwendige Grundlage Entscheidung Fortbestand Auflösung anzusehen ist . grobfahrlässige Unkenntnis genügt . Urteil 9 . April OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . April Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war 21 . Mai Geschäftsführer beklagten GmbH. Alleinige Gesellschafterin Beklagten ist S. kasse mbH alleinige Gesellschafterin Stadtsparist . Geschäftsführeranstellungsvertrag Klägers 14 . Mai wurde Nachtrag 30 . August 31 . Dezember verlängert . 15 Juli war Kläger auch Geschäftsführer S. mbH. Geschäftsführer hat Kläger Ende Beratervertrag Kommunalpolitiker geschlossen jährliches Beraterhonorar DM zugesagt worden war . Beratervertrag ten Stadtsparkasse fang bat wurde Jahre 23 . Juni verlängert . Aufhebung Vertrages S. mbH Wirkung 31 . Dezember Geschäftsführern unterschriebenen Schreiben 12 . Februar zustimmte . Schreiben heißt : " folgen gern Vorschlag stimmen Aufhebung Vertrages Wirkung 31 . Dezember . bedanken vertrauensvolle Zusammenarbeit verbleiben freundlichen Grüßen " . 1 . Februar trat politischen Ämtern . Presseberichten war Vermutung geäußert worden Beratervertrag Scheinvertrag gehandelt habe damaligen Vorstandsvorsitzenden Stadtsparkasse initiiert worden sei allein Versorgung gedient habe . Gegenleistung vereinnahmte Honorar habe nie erbracht . Strafrechtliche Ermittlungen wurden Eintritts Verfolgungsverjährung eingestellt . 16 . Februar beschloss S. mbH Alleingesellschafterin Beklagten Abberufung Klägers Geschäftsführer Beklagten fristlose Kündigung Dienstvertrages wichtigem Grund Kläger selben Tag erklärt wurde . Kläger hat beantragt Unwirksamkeit Kündigung festzustellen . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat stattgegeben . richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht Urteil 24 November juris hat ausgeführt Kläger ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam Frist gemäß § Abs. S. erfolgt sei . Kenntnis Geschäftsführer Alleingesellschafterin Beklagten ankomme habe bereits Zeitpunkt unterzeichneten Zustimmung Aufhebung Beratervertrages vorgelegen . folge Schreiben 12 . Februar . Schreiben dokumentiere Bestätigung Billigung Beratervertrages verdeutliche Unterzeichner bereits wesentlichen Hintergründe kannten sogar billigten . Andernfalls bleibe schlechthin unverständlich Geschäftsführer veranlasst gesehen haben könnten nur teilweise rückwirkende Aufhebung gänzlich unbekannten Beratervertrages bestätigen sogar vertrauensvolle Zusammenarbeit attestieren . Selbst unterstelltem Fortbestehen gewisser Unklarheiten Charakter bereits ersten Blick höchst auffälligen ungewöhnlichen Beratervertrages zumal Darstellung Beklagten nie Beratungstätigkeit gegeben haben soll hätte jedenfalls Veranlassung bestanden akut aufdrängenden Seriositätsbedenken nachzugehen . Noch etwa notwendige Ermittlungen seien gebotener Eile durchzuführen gewesen . Beklagten weiter geltend gemachte Missachtung Weisungen Kläger Rahmen Aufklärungstätigkeit Jahre trage fristlose außerordentliche Kündigung . kündigungsrelevanten Umstände bereits Jahre bekannt gewesen seien Zeit jedenfalls gebotenen Erkundigungen verabsäumt worden seien sei schon Ansatz verfehlt etwaige Versäumnisse Klägers Aufdeckung eben Vorgänge Jahre gleichsam wieder auflebendes Kündigungsrecht Feld führen . Kläger Verfehlungen Aufklärung anzulasten wären ausgesprochene Kündigung tragen würden sei feststellbar . Schließlich bestehe auch Kündigungsgrund Bezug Verhalten Klägers Verlängerung Beratervertrages GmbH bezüglich Komplexes . II . Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Ergebnis noch zutreffend hat Berufungsgericht maßgebend erachtet Geschäftsführer Alleingesellschafterin Beklagten schon Februar Kenntnis möglichen Kündigungsgründen erlangt haben . § Abs. kann außerordentliche Kündigung Geschäftsführeranstellungsvertrages nur Wochen erfolgen . Zweiwochenfrist Lauf setzende Kenntnis Sinn § Abs. kommt allein Wissensstand Entscheidung fristlose Kündigung berufenen bereiten Gremiums Gesellschaft Urteil 10 . September ; Urteil 10 . Januar 510 ; Urteil 15 . Juni ZR . ist GmbH grundsätzlich Gesellschafterversammlung analog § Nr. GmbHG zuständige Organ . Gesellschaft nur Gesellschafter hat kommt Kenntnis Kenntnis organschaftlichen Vertreters Alleingesellschafters . kann jederzeit Universalversammlung § Abs. GmbHG abhalten Kündigung auch Einberufung förmlichen Gesellschafterversammlung aussprechen Urteil 20 . Oktober ZR . 13 ; Beschluss 8 . Januar ZR . 7 ; Urteil 27 . März ZR ; Urteil 24 . Februar . Allerdings kann Befugnis Anstellungsvertrag kündigen Auffassung Berufungsgerichts Gesellschaftsvertrag auch Gesellschafter andere Personen übertragen werden Urteil 26 . März ZR . hat Alleingesellschafterin hier Gebrauch gemacht Vorstandsmitglied Stadtsparkasse bevollmächtigt S. mbH Angelegenheiten betreffend Beklagte vertreten insbesondere Anstellungsverträge Geschäftsführern beenden . Bevollmächtigung Vorstandsmitglieds schaft führt aber Beginn Kündigungserklärungsfrist allein Kenntnis Person maßgebend ist . Bevollmächtigung wurde Befugnis Geschäftsführer Alleingesellschafterin handeln Beschluss Beendigung Anstellungsvertrages fassen verdrängt . Immerhin haben Geschäftsführer Protokolls Gesellschafterversammlung Kündigung zugrunde liegenden gefasst Kündigungsschreiben unterzeichnet . Mussten Geschäftsführer S. mbH Beschlussfassung Anstellungsvertrages Kläger Zustimmung Gesellschafterin also Stadtsparkasse einholen begann zwar zweiwöchige Erklärungsfrist erst Eingang Zustimmung laufen . Fall ist allerdings Kündigungsmöglichkeit verwirkt Geschäftsführer S. mbH Kenntniserlangung unverzüglich Zustimmung Voraussetzung Beschlussfassung bemühten . Einberufung Gesellschafterversammlung einberufungsberechtigten Mitgliedern unangemessen verzögert wird muss Gesellschaft so behandeln lassen wäre Gesellschafterversammlung zumutbaren Beschleunigung einberufen worden Urteil 15 . Juni ZR . Grundsatz gilt auch Beschlussfassung anderes überwindbares Hindernis Zustimmung Gesellschafter-Gesellschafterin entgegensteht . 2 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht aber Schreiben 12 . Februar Kenntnis Geschäftsführer kündigungsrelevanten Tatsachen entnommen . sichere umfassende Kenntnis Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann Erfahrung gebracht worden ist notwendige Grundlage Entscheidung Fortbestand Auflösung Dienstverhältnisses anzusehen ist Urteil 24 November 77 . grobfahrlässige Unkenntnis genügt vgl. ; § Ausschlussfrist Nr. . Lediglich dann Tatsachen bereits Wesentlichen bekannt sind noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind etwa Anhörung Betroffenen Verdachtskündigung Ermittlung gegen Kündigung sprechenden Tatsachen sind zügig durchzuführen Urteil 2 Juli ZR ; Urteil 24 November 77 . Schreiben 12 . Februar lässt positive Kenntnis Geschäftsführer kündigungsrelevanten Tatsachen entnehmen . beschränkt Zustimmung Vertragsaufhebung Zusammenarbeit . lässt schließen Geschäftsführer Abschluss Scheinvertrages behaupteten Kompetenzverstoßes hatten . Aufhebung Beratervertrages Bitte Vertragspartners ist auch dann Vergangenheit Beratungsleistungen erbracht hat Ungewöhnliches . Vertrag erforderliche Zustimmung Vorstands Muttergesellschaft abgeschlossen wurde folgt Aufhebung . floskelhafte Dank vertrauensvolle Zusammenarbeit lässt ebenfalls erkennen Geschäftsführern Scheincharakter Vertrages Kompetenzverstoß Abschluss bekannt war . -9- Schreiben Geschäftsführern S. mbH Existenz Beratervertrages bekannt war genügt Erklärungsfrist Lauf setzen . Kenntnis Existenz Beratungsvertrages ist Grundlage Entscheidung Fortbestand Auflösung benötigt wird . Geschäftsführern musste Zustimmung Vertragsaufhebung Dankes Zusammenarbeit noch einmal Inhalt Vertragsurkunde bekannt werden . Berufungsgericht hat auch dargelegt schriftlichen Vereinbarungen S. erkennen sei mbH Beratungsleistungen erbringen sollte Zustimmung Vorstands Stadtsparkasse schluss erforderlich war fehlte . Pflicht Ermittlung Kündigung maßgeblichen Tatsachen bestand Auffassung Berufungsgerichts Vertragsaufhebung fahrlässige Unkenntnis maßgeblichen Tatsachen genügt Erklärungsfrist auszulösen . 3 . Urteil erweist auch anderen Gründen richtig . Etwaige Pflichtverletzungen Klägers Rahmen Tätigkeit Geschäftsführer S. mbH können auch Kündigung Anstellungsvertrages Geschäftsführer Beklagten anderen Konzerngesellschaft rechtfertigen . Auffassung Revisionserwiderung fehlt Kündigungsgrund Kläger vorgeworfene Kompetenzverstoß jedenfalls Zustimmung Vorstandsvorsitzenden Stadtsparkasse milderen Licht erscheint . Allein Kompetenzverstoß kommt schon Kündigung nur Vorwurf zugrunde liegt Kläger habe Beratungsvertrag erforderliche Zustimmung Alleingesellschafterin Stadtsparkasse abgeschlossen wurf Kläger habe Vertrag Gegenleistung abgeschlossen Zahlungen Versorgung dienen sollten tungsleistungen erbringen sollte . Landgericht hat Kündigung auch gestützt Kläger jedenfalls Scheitern V. Fonds Vortrag Klägers Beratungsvertrag abgeschlossen sein sollte Anfang Vertrag jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit gekündigt hat . Vorwürfe Revisionserwiderung befasst Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat sind geeignet Kündigungsgrund abzugeben . Auch vorgeworfene Kompetenzverstoß vermag grundsätzlich Kündigung rechtfertigen vgl. Urteil 25 . Februar ZR 510 ; Urteil 28 . Juni ZR . Zustimmungsbedürftigkeit Abschlusses Dienstvertrages Gesellschaft Leistungen bestimmten Höhe verpflichtete entfiel Auffassung Revisionserwiderung schon Stadtsparkasse sparkasse ihrerseits Beratungshonorar erstatten sollte . war allein Stadtsparkasse verpflichtet . Beklagte vorträgt Beratungsvertrag lediglich Versorgung dienen Beratungsleistungen erbringen sollte begingen zuständigen Mitarbeiter Stadtsparkasse Zusage Kostenübernahme zu- Straftat § StGB so Stadtsparkasse Leistung verpflichtet war . Auffassung Revisionserwiderung scheidet Kompetenzverstoß auch vorneherein Kläger Vertrag Weisung Vorstandsvorsitzenden Stadtsparkasse abgeschlossen hat . lag Geschäftsordnung S. mbH erforderliche Zustimmung sellschafterin Vorstandsvorsitzende seinerseits Zustimmung Gesamtvorstands einholen musste Kläger evident war Zustimmung fehlte . Dann missbrauchte Vorstandsvorsitzende Vertretungsmacht Stadtsparkasse . Evidenz Verstoßes Kläger ist schon verneinen damalige Mitgeschäftsführer B. intern S. mbH zuständig war Einhaltung Geschäftsordnung achten Bedenken anmeldete . Kündigung Kompetenzverstoßes ist bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts auch ausgeschlossen Mitwirkung Vorstandsvorsitzenden Mitgeschäftsführers Klägers milderen Licht betrachten ist . Besondere Umstände können einzelnen Fall allerdings führen Kompetenzverstoß milderem Licht erscheint Kündigungsgrund ist vgl. 4 . Mai . 12 ; Beschluss 10 . Dezember ZR . . bestimmtes Verhalten wichtiger Grund außerordentliche Kündigung werten ist hat aber erster Linie Tatrichter entscheiden Urteil 9 . März . Berufungsgericht behaupteten Kompetenzverstoß bisher Rechtsstandpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen hat kann Senat § Abs. erforderliche Abwägung nachholen . Abwägung Dienstherrn zugemutet werden kann Dienstverpflichteten beschäftigen sind Vertragsparteien maßgebenden Umstände einzubeziehen . . vgl. Urteil 23 . Oktober . . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Endentscheidung reif ist § Abs. . Kläger hat u.a. bestritten Beratervertrag nur Schein Versorgung abgeschlossen wurde tern V. -Fonds Beratungsleistungen mehr Anspruch genommen wurden erkennbar war Vorstandsvorsitzende Zustimmung Gesamtvorstands handeln durfte gehandelt hat . Berufungsgericht wird auch Behauptung Klägers auseinanderzusetzen haben Geschäftsführer S-Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH hätten Scheincharakter Vertrages bereits rückwirkenden Aufhebung Beratervertrages gekannt . Insoweit weist Senat vorsorglich Beklagte Beweislast trägt Erklärungsfrist eingehalten ist Urteil 2 . Juni ZR GmbHR 999 ; Urteil 2 Juli ZR . Zurückweisung gibt Berufungsgericht auch Gelegenheit Einwänden Revision Verneinung weiteren Verhalten Klägers Jahr gestützten Kündigungsgründe Rahmen Aufklärung Umstände Abschluss Beratervertrages führten Komplex Beratervertrag GmbH derzusetzen . Auffassung Berufungsgerichts müssen ältere Vorgänge Ablaufs Erklärungsfrist Kündigungsrecht mehr hergeleitet werden kann Gesamtwürdigung Betracht bleiben . können vielmehr Unterstützung anderer Kündigungsgründe herangezogen werden wenigstens noch erledigter Vorfall unerheblichem Gewicht vorhanden ist vgl. Urteil 9 . März . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-14