BESCHLUSS 12 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Art . Abs. Satz Art . Abs. Art . 7 ; Richtlinie 85/577/EWG Rates 20 . Dezember betreffend Verbraucherschutz Falle außerhalb Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist Beitritt geschlossenen Immobilienfonds anwendbar Zweck Beitritts vorrangig besteht Mitglied Gesellschaft werden Kapital anzulegen . gilt unabhängig Fonds Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG errichtet ist acte . Lehre fehlerhaften Gesellschaft allgemeinen Grundsätzen Zivilrechts vernünftigen Ausgleich gerechte Risikoverteilung einzelnen Beteiligten sichern soll ist Richtlinie 85/577/EWG vereinbar bleibt anwendbar . Art . Abs. Richtlinie schließt auch widerrufenden Verbraucher Haftsumme Abs. Anspruch nehmen . Beschluss 12 Juli KG LG II . Zivilsenat hat 12 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Beklagten Urteil 23 . Zivilsenats Kammergerichts 8 November Beschluss § zurückzuweisen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsfrage deretwegen Berufungsgericht Revision zugelassen hat Revisionsbegründung verhält ist Urteil Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften 15 . April . geklärt hat grundsätzliche Bedeutung . S. § Abs. Nr. mehr . 1 . kann dahinstehen Beklagte § Abs. Nr. jetzt : Abs. Satz Nr. vorausgesetzten Situation beigetreten ist . Selbst Gesellschaftsbeteiligung widerrufen konnte richten Rechtsfolgen Grundsätzen fehlerhafte Gesellschaft wird Beteiligung nur rückabgewickelt . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften hat Vorlagefragen erkennenden Senats ausgeführt Richtlinie 85/577/EWG Rates 20 . Dezember betreffend Verbraucherschutz Falle außerhalb Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar Beitritt geschlossenen Immobilienfonds Form Personengesellschaft anwendbar ist Zweck Beitritts vorrangig besteht Mitglied Gesellschaft werden Kapital anzulegen . gilt unabhängig Fonds Form Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG errichtet ist acte . Gerichtshof stellt Erklärung Beitritts Zweck Kapitalanlage ; Auffassung kommt Frage Anwendbarkeit Richtlinie erster Linie Umstände Vertragsschlusses Rechtsform Anlagegesellschaft . Richtlinie schließt Ansicht Gerichtshofs Fällen keineswegs Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss Ausübung Widerrufsrechts ergeben . . Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat darf nationale Recht Regelung Rechtsfolgen Widerrufs vernünftigen Ausgleich gerechte Risikoverteilung einzelnen Beteiligten herstellen aaO . . ist insbesondere zulässig widerrufenden Verbraucher Drittgläubigern finanziellen Folgen Widerrufs Beitritts aufzuerlegen Vertrag widerrufen wird beteiligt waren aaO . . Ausführungen Gerichtshofs Vereinbarkeit Lehre fehlerhaften Gesellschaft Art . Abs. Richtlinie gelten identischen Interessenlage Personenhandelsgesellschaft ebenso Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Auffassung sion schließt Art . Abs. Richtlinie auch widerrufenden Verbraucher Haftsumme gem. § Abs. Anspruch nehmen . Lehre fehlerhaften Gesellschaft trägt Besonderheit Gesellschaftsrechts Rechnung Organisationseinheit erst einmal auch fehlerhafter Grundlage Vollzug gesetzt worden ist Ergebnisse Vorgangs regelmäßig Entstehen Verbindlichkeiten verbunden ist weiteres rückgängig gemacht werden können . Lehre fehlerhaften Gesellschaft fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht . ; ; Urteil 14 . Oktober 491 ; 2 Juli gehört gesicherten Bestandteil Gesellschaftsrechts " 5 8) . gegenläufigen Interessen Beitretenden Mitgesellschafter Gläubiger Gesellschaft werden gleichmäßig berücksichtigt . liegt Eigenheit gesellschaftsrechtlichen Konstellation . Kern Aussagen Lehre fehlerhaften Gesellschaft fehlerhaften Betritt besteht ständigen Rechtsprechung Senats Literatur einmütig folgt Beitretende Austritt geltend gemachten Fehlerhaftigkeit Widerruf/Kündigung Gesellschafter Rechten Pflichten ist zwar siehe bereits auch Außenverhältnis so § § . : Urteil 12 . Oktober ; . ; siehe Literatur nur Staub/Habersack 5 . Aufl . . . Ist fehlerhaft Beigetretene Zeitpunkt Ausscheidens Kommanditist Rechten Pflichten ist auch Bezug Außenhaftung § . 2 . Sonstige Gründe Zulassung Revision bestehen . II . Revision hat auch Sache Aussicht Erfolg . 1 . Haftsumme Befriedigung Gläubiger insolventen Fondsgesellschaft benötigt wird steht angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts . 2 . Revision meint Unrecht Anspruch § müsse Rahmen Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden könne isoliert geltend gemacht werden sog. Durchsetzungssperre . verkennt § Abs. allein Außenverhältnis Kommanditisten Gesellschaftsgläubigern betrifft Verhältnis unmittelbare Haftung Kommanditisten begründet . Nur Insolvenz Fonds liegt Forderungszuständigkeit gem. § Abs. klagenden Insolvenzverwalterin aber Sache Anspruch Gesellschaftsgläubiger durchsetzt . Rechnungsposten Auseinandersetzung Gesellschafter Gesellschaft sind aber nur gegenseitige Ansprüche Gesellschaftsverhältnis . 3 . Berufungsgericht hat ebenso Recht angenommen Erklärung Aufrechnung etwaigen Schadensersatzanspruch Beklagten Aufklärungspflichtverletzung unzulässig ist § Nr. . Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung 05.01.2007 KG Entscheidung 08.11.2007