NAMEN Verkündet : 2 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : GmbHG Krise Gesellschaft erklärten Rücktritt Kaufvertrag entstandene Nutzungsentschädigungsanspruch Gesellschafters teilt Schicksal gestundeten Kaufpreisanspruchs ist eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe einzuordnen . . 2 Juli II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 2 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 5 November eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren Vermögen GmbH GmbH . Alleingesellschafterin ist Beklagte . verkaufte 7 . September Tochtergesellschaft bereits Woche zuvor Nutzung überlassenes Grundstück ; Kaufpreis wurde gestundet sollte gleichen Jahresraten DM beglichen werden . Bezahlt hat spätere Gesamtvollstreckungsschuldnerin allerdings nur ersten Raten . 19 . Juni beschloß Gesellschafterversammlung GmbH Gesamtvollstreckungsantrag stellen . Geschäftsführer Beklagten gerichteten Schreiben folgenden Tage bestätigten Geschäftsführer S. GmbH Rücktritt ten Kaufvertrag einverstanden sein " gegenwärtigen Wirtschaftslage auch weiterhin Möglichkeit Tilgung fälligen rückständigen Raten Zinsen " bestehe . Dementsprechend gehen Parteien übereinstimmend Grundstückskaufvertrag rückabzuwickeln ist . Kläger hat Rückzahlung Kaufpreisraten insgesamt DM verlangt Beklagte Hauptaufrechnung Ansicht zustehenden Nutzungsentschädigungsansprüchen monatlich 6.680,-- DM verteidigt hat . Kläger hat Aufrechnung unberechtigt gehalten Gesamtvollstrekkungsschuldnerin Rücksicht vielfältigen Kredithilfen Beklagten näher dargelegt hat langem Krise befunden Nutzungsentschädigungsanspruch Durchsetzungssperre Eigenkapitalersatzregeln unterlegen habe . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägers Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erreichen will . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Annahme Beklagte habe Nutzungsentschädigungsanspruch wirksam unstreitig bestehende Rückzahlungsforderung Klägers aufgerechnet Eigenkapitalersatzregeln unanwendbar seien ist Rechtsirrtum beeinflußt . Klägers ist Berufungsgericht Standpunkt : folgerichtig tatsächliche Feststellungen getroffen lediglich unterstellt hat GmbH spätestens 15 . Mai § GmbHG beschriebene Krise geraten ist auch Revisionsverfahren Eingreifen Eigenkapitalersatzregeln zumindest Zeitpunkt auszugehen . richtig unterstellen ist ferner Beklagte Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer späteren Gesamtvollstreckungsschuldnerin war erst Situation Rücktritt Kaufvertrag erklärt hat . Krise erklärten Rücktritt Kaufvertrag entstandene Nutzungsentschädigungsanspruch Satz Beklagten teilt Schicksal gestundeten Kaufpreisanspruchs ist eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe qualifizieren . Kaufpreisanspruch ist weiteren Jahresraten fällig geworden waren Stehenlassen jedenfalls spätestens 15 . Mai bestehenden Krise funktionales Eigenkapital Folge umqualifiziert worden Beklagte gehindert war Dauer Situation Raten selbst entfallende Verzugszinsen einzufordern . Festhalten geschlossenen Kaufvertrag führte Erstreckung Wirkung Eigenkapitalersatzregeln auch weiteren Kaufpreisraten . Hätte Beklagte Rücktritt Kaufvertrag kurz Antrag Einleitung Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt hätte anspruch Insolvenzverfahren nur nachrangige Gläubigerin verfolgen können unentgeltliche Überlassung Grundstücks Ersatz fordern können . Könnte Berufungsgericht angenommen hat Konsequenzen " Todeskampf vgl. 15 . Aufl . § Rdn . GmbH verlängernden Verhaltens ausweichen Eintritt Krise Eröffnung Insolvenzverfahrens Rücktritt Kaufvertrag erklärt Eigenkapitalersatzregeln unterstehenden Nutzungsentschädigungsanspruch erwirbt würde Zweck Rechtsprechung entwickelten sog. Novellenregeln Eigenkapitalersatzrechts verfehlt arg . Abs. Satz GmbHG . Vielmehr muß Beklagte Verhalten festhalten lassen GmbH unentgeltlich Eintritt Krise Grundstück auch Bezahlung fälligen Kaufpreisraten belassen haben . Berufungsgericht gebotenen tatsächlichen Feststellungen streitigen Vortrag Parteien treffen kann GmbH Krise geraten Rücktritt Kaufvertrag Zeitpunkt erklärt worden ist ist Sache Vorinstanz zurückzuverweisen . weitere Verfahren weist Senat vorsorglich Vorbringen Klägers spricht Krise erst überraschend 15 . Mai eingetreten ist Rücksicht verschiedenen Hilfeleistungen Beklagten GmbH Stundung Kaufpreises geht Nichteinforderung Mietzinses zweites Grundstück Gewährung Darlehen bereits viel länger bestanden hat ; Überschuldungsprüfung sind ggfs. funktionales Eigenkapital einzustufenden Gesellschafterhilfen qualifizierten Rangrücktritts passivieren Sen . . 8 . Januar ZR . Röhricht Hesselberger Kraemer