NAMEN Verkündet : 10 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja AktG § ; ; Vertragskonzern ist Aufrechnung herrschenden Unternehmens bereits entstandenen Anspruch abhängigen Gesellschaft Verlustausgleich gemäß § AktG zulässig wirksam Aufrechnung gestellte Forderung werthaltig ist . Beweislast Werthaltigkeit hat herrschende Unternehmen . Zulässig wirksam ist auch Vereinbarung herrschende Unternehmen abhängigen Gesellschaft Sachmittel Anrechnung bestehenden Anspruch Verlustausgleich gemäß AktG Vorfinanzierung Verlustausgleichs laufende Geschäftsjahr Verfügung stellt . Grundsätze Eigenkapitalersatzes § ; § GmbHG analog gelten auch GmbH-Vertragskonzern . Gesellschafterleistungen oben Buchst . genannten Voraussetzungen erbracht werden sind aber eigenkapitalersetzende Darlehen vergleichbare Leistungen qualifizieren . Urteil 10 Juli OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 10 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Prof. Dr. Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 21 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter Jahr gegründeten GmbH Alleingesellschafterin Beklagte GmbH Co. ist . Gesellschaften bestanden Geschäftsbeziehungen " Organschaftsvertrag " Ergebnisabführungsvertrag Februar " rückwirkend Zeit 1 Juli " abgeschlossen März Handelsregister eingetragen worden war . Jahresabschluss Gemeinschuldnerin " Rumpfwirtschaftsjahr " wies Jahresfehlbetrag DM 78.139,77 € Ausgleichsforderung Beklagten § Abs. AktG gleicher Höhe Ergebnis Bilanzverlustes DM . Beklagte beschloss Juli Einstellung Geschäftsbetriebes stille Liquidation " Gemeinschuldnerin erklärte Schreiben 10 . August Hinweis schlechte Ertragslage Kündigung Organschaftsvertrages wichtigem Grund rückwirkend 1 . Januar . Schreiben Datum 31 . Dezember erklärte Beklagte Aufrechnung eigenen Forderungen insgesamt 845.512,99 DM Forderungen Gemeinschuldnerin 702.227,00 DM Einschluss Verlustausgleichsforderung Höhe DM . 2 . Dezember wurde Insolvenzverfahren Vermögen Gemeinschuldnerin eröffnet . Klage begehrt Kläger Beklagten Zahlung Höhe 78.139,77 € . bestreitet Wirksamkeit Kündigung Unternehmensvertrages Beklagten behauptete Abgabe Aufrechnungserklärung Insolvenzeröffnung meint Aufrechnung sei ohnehin Umgehung § Abs. AktG unwirksam Beklagten Aufrechnung gestellten Forderungen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hätten . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . richtet Senat Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht GmbHR 1058 ; AG meint abhängigen GmbH Vertragskonzern analog § Abs. AktG hende Anspruch Verlustausgleich sei Geldzahlungsanspruch könne nur Barzahlung erfüllt werden . Verlustausgleich diene Kapitalerhaltung abhängigen GmbH Schutz Gläubiger Aushöhlung bilanzmäßigen Substanz sei Rechtsprechung Bundesgerichtshofs 1 ; Anspruch § GmbHG behandeln ebenfalls aufgerechnet werden könne . Aufrechnung führe vollwertigen Kapitalzufluss . Kläger könne sonach noch offenen Anspruch § AktG geltend machen hier gemäß § Abs. InsO verfristete Insolvenzanfechtung Aufrechnung angewiesen sein . II . angefochtene Urteil Schrifttum überwiegend Kritik hat vgl. ; Hentzen AG ; Liebscher ; Priester ; ; EWiR 331 ; ; einschr . Verse ; zust . Hirte . AktG 4 . Aufl . Rdn . ; Petersen GmbHR hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Noch zutreffend geht Berufungsgericht § AktG Vertragskonzern GmbH abhängiger Gesellschaft Gemeinschuldnerin vorliegenden Falles entsprechende Anwendung findet vgl. Senat . Vorschrift ist andere Vertragsteil abhängigen Gesellschaft verpflichtet Vertragsdauer " sonst entstehenden Jahresfehlbetrag " auszugleichen Berücksichtigung Ausgleichsforderung Verlustrechnung abhängigen Gesellschaft auszuweisen wäre vgl. Hüffer AktG 7 . Aufl . Rdn . m.w . . . Ausgleichsanspruch ist allgemeiner Meinung Geldleistung gerichtet vgl. Koppensteiner Kölner Komm.z . AktG 3 . Aufl . Rdn . 50 ; Altmeppen MünchKommAktG 2 . Aufl . Rdn . ; aaO Rdn . . folgt aber noch Berufungsgericht meint Unzulässigkeit Aufrechnung Ausgleichsforderung . Gemäß können beiderseitige Geldforderungen gegeneinander aufgerechnet werden . Auch Leistung ist Geldforderungen ausgeschlossen § ; Altmeppen MünchKommAktG 2 . Aufl . Rdn . . 2 . Berufungsgericht kann Ansicht auch bisherige Rechtsprechung Senates stützen . dient zwar Verlustübernahmepflicht " zumindest auch Ausgleich schaffen Kapitalsicherungsvorschriften Vertragskonzern … Kraft gesetzt sind " " Video " ; 7 18 Tiefbau " gemäß § Abs. AktG Leistungen Gesellschaft Gewinnabführungsvertrages Verstoß § § AktG gelten . kommt auch § Abs. AktG . V.m . Abs. Satz Vorschrift Aufrechnung Erstattungsansprüchen Gesellschaft verbotener Einlagenrückgewähr § Abs. AktG ausschließt Zuge vgl. Hüffer aaO § Rdn . 8 ; Priester aaO S. . AktG enthält seinerseits Sonderregelung Jahresfehlbetrag eingeflossene Einlagenrückgewähr nur Prämisse rechtfertigen lässt abhängigen Gesellschaft Gläubigern § AktG flankierten Anspruch gemäß § AktG wirtschaftlich gleichwertiger Schutz gewährt wird . enthält GmbH-Gesetz § Abs. AktG vergleichbare Ausnahmeregelung Kapitalerhaltungsregeln § § GmbHG Vertragskonzern Schrifttum Teil Auffassung vertreten wird Vorschriften seien GmbH-Vertragskonzern § AktG anzuwenden so Festschrift S. ; Scholz/Emmerich 9 . Aufl . . Konzernrecht Rdn . Nachweise Hentzen . Rechtsprechung Senats Verlustausgleich gemäß § AktG auch GmbH-Vertragskonzern " Stelle Kapitalerhaltungsvorschriften " tritt 1 bedeutet einerseits gänzliche Preisgabe Vorschriften intendierten Gläubigerschutzes andererseits aber auch Anspruch § Abs. AktG vollumfänglich § § GmbHG geltenden Grundsätzen unterliegt vgl. insoweit auch Hentzen AG insbesondere Aufrechnung Anspruch stets ebenso ausgeschlossen ist Aufrechnung Anspruch GmbHG Senat . Anspruch § AktG nimmt § GmbHG erst recht Anspruch Einlageleistung gemäß GmbHG Aufrechnungsverbot Abs. Satz Anspruch § GmbHG entsprechend gilt Sonderstellung . § GmbHG setzt Deckung Stammkapitals erforderliches Vermögen Gesellschaft Gesellschafter ausbezahlt worden ist . kann gemäß § AktG auszugleichender Fehlbetrag andere Ursachen schlechte Ertragslage haben vgl. ; Priester jeweils aaO mag auch Vertragskonzern unwiderleglich vermuten sein Verluste abhängigen Gesellschaft Weisungen Eingriffe herrschenden Unternehmens entstanden sind Senat . Andererseits setzt Verlustausgleich Gegensatz § GmbHG Unterbilanz erfasst Vertragsdauer erwirtschafteten Jahresfehlbetrag auch Bilanzstichtag Stammkapital noch gedeckt ist vgl. Verse . Fall ginge entsprechende Anwendung Aufrechnungsverbots Abs. Satz GmbHG Anspruch § AktG weit Vorschrift bezweckten Schutz . Schutzzweck ist Genüge getan abhängige Gesellschaft ausreichendes Vermögen verfügt Forderungen Gläubiger Einschluss Aufrechnung gestellten Forderung erfüllen Forderung also vollwertig ist vgl. Priester aaO ; Begriff Vollwertigkeit vgl. Senat f. ; 16 . Aufl . § Rdn . . hat andere Vertragsteil herrschende Gesellschaft zwar Hand Erlass eigener Forderungen Befriedigung anderer Gläubiger abhängigen Gesellschaft Bilanzstichtag Jahresfehlbetrag gar erst Entstehung kommen lassen vgl. Hentzen AG f. ; Priester aaO . Dann handelt gemäß § Abs. AktG unzulässigen Verzicht abhängigen Gesellschaft Anspruch § Abs. AktG vgl. Hentzen aaO . lässt aber entscheidendes Argument generelle Zulässigkeit Aufrechnung vorliegenden Fall bereits entstandenen Anspruch § AktG unabhängig Vollwertigkeitsfrage gewinnen . Anspruch § Abs. AktG entsteht wird fällig Bilanzstichtag Senat ; späterer Wegfall Verbindlichkeiten Gesellschaft Erlass Drittgläubigerbefriedigung herrschenden Gesellschaft kann Verlustausgleich maßgebliche Vorjahresergebnis bilanzrechtlichen Stichtagsprinzip vgl. Baumbach/Hopt . Aufl . § Rdn . § Rdn . 8) berühren . Aufrechnung bereits entstandenen Anspruch Abs. AktG allein vorliegenden Fall geht steht zwar o.g. Stichtagsprinzip vgl. anschaulich auch steuerrechtlichen Behandlung . Allein bilanzrechtlichen Erwägung Muttergesellschaft Aufrechnung gestellte Forderung unabhängig Werthaltigkeit Bilanz Tochtergesellschaft vollen Wert passivieren ist § Abs. Satz Aufrechnung Ergebnisneutralität Auswirkungen bilanzielle Eigenkapital Tochtergesellschaft hat so Hentzen AG lässt generelle Zulässigkeit Aufrechnung Anspruch § AktG begründen vgl. auch f. . ergebnisneutral ist auch Barzahlung Anspruch § AktG vgl. aaO S. sachlich jedoch Unterschied dort Tochtergesellschaft Austausch Erfüllung erloschenen Ausgleichsanspruch vollwertiger Gegenwert zufließt Aufrechnung Muttergesellschaft voll werthaltigen Forderung Fall ist vgl. aaO ; Priester aaO S. . wird Ergebnisneutralität Aufrechnung auch nachfolgenden Verlustausgleich Ende Geschäftsjahres kompensiert . Vielmehr verschafft hier Muttergesellschaft Nachteil Tochtergesellschaft anderen Gläubiger volle Befriedigung voll werthaltige Forderung Wegfall Ausgleichsforderung § AktG Gegenwert anderenfalls anderen Gläubigern Tochtergesellschaft anteiliger Befriedigung Verfügung stünde . kann Interesse Gläubigerschutzes Hintergrund § AktG zumindest auch dient Ausgleich Vertragskonzern Kraft gesetzten Kapitalerhaltungsvorschriften schaffen Senat 7 18 ; hingenommen werden . -9- dererseits ändert aber Aufrechnung Anspruch § AktG werthaltigen Forderungen Muttergesellschaft zulässig wirksam ist vgl. auch Hüffer AktG 7 . Aufl . Rdn . . Beweislast Werthaltigkeit hat Streitfall herrschende Unternehmen hier Frage Erfüllung Verlustausgleichspflicht geht . 3 . Gesichtspunkt genannten Schutzzwecks § AktG bestehen Weiteren durchgreifenden Bedenken Muttergesellschaft B. Krise befindlichen Tochtergesellschaft Geldmittel entsprechend werthaltige Sachleistungen vorher vereinbarter Anrechnung bestehende künftige Verlustausgleichsverpflichtung Verfügung stellt vgl. Liebscher aaO S. f. ; aaO ; Priester aaO S. . Entsprechendes hat Senat Urt . 10 . Oktober ZR GmbHR ; 9 . Aufl . § Rdn . Fall zugelassen unzulässiger Rückgewähr eigenkapitalersetzenden Darlehens weitere Gesellschafterleistungen Anrechnung Anspruch Gesellschaft § GmbHG analog erbracht werden eindeutige dahingehende Zweckbestimmung Vereinbarung getroffen worden ist . Fall § AktG muss klargestellt sein Leistung bereits Vorjahr entstandenen künftigen Verlustausgleichsanspruch erbracht werden soll . Anderenfalls könnte Verlustausgleich bestimmtes Geschäftsjahr Anspruch genommene Muttergesellschaft Beklagte vorliegenden Falles erbrachten Leistungen nachträglich Belieben einen anderen Verbindlichkeit zuordnen . Muttergesellschaft vorliegenden Fall offenbar Beklagte Befriedigung Drittgläubigern Tochtergesellschaft übernimmt bereits entstandenen Verlustausgleichsanspruch gemäß AktG angerechnet werden soll müssen Drittgläubigerforderungen z.Zt. Begleichung oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls werthaltig sein . Übrigen bestehen aber Bedenken Muttergesellschaft schuldbefreiende sonstige Leistungen Verhinderung Tochterverlusten vgl. oben Vorfinanzierung Verlustausgleichs laufende Geschäftsjahr erbringt vgl. Liebscher aaO S. . . Da sonach Berufungsgericht Unrecht generellen zulässigkeit Aufrechnung Ansprüche § AktG ausgegangen ist kann Urteil Begründung bestehen bleiben . 1 . Sache ist aber entscheidungsreif Berufungsgericht Standpunkt konsequent konkreten Feststellungen Werthaltigkeit Aufrechnung gestellten Forderungen Beklagten Zeitpunkt Aufrechnungserklärung getroffen hat . muss Parteien Hinblick § Abs. Gelegenheit gegeben werden auch bisher beachteten Gesichtspunkt evtl. vereinbarten Anrechnung Beklagten erbrachten Forderungen korrespondierenden Leistungen geltend gemachten Verlustausgleichsanspruch Jahr vorzutragen . Klägers entscheidungsreif ist Sache Beklagte vorgelegten Gesamtabrechnung Aufrechnung Gegenforderungen Gemeinschuldnerin übersteigenden Vielzahl Forderungen erklärt hat wechselseitige Reihenfolge ausdrücklich anzugeben vgl. prozessualen Bestimmtheitserfordernis . 7 November ; 27 . Aufl . § Rdn . . Vielmehr ist auszugehen vorinstanzlichen Feststellungen " Kläger ernsthaft bestrittenen " Forderungen Beklagten angegebenen Reihenfolge primär Abrechnung eingestellte Verlustausgleichsforderung Gemeinschuldnerin verrechnet werden sollten § Abs. Satz . 2 . neue Verhandlung Entscheidung weist Senat zusätzlich Klage möglicherweise auch eigenkapitalersetzenden Charakters Forderungen Beklagten Zeitpunkt Aufrechnungserklärung begründet sein kann feststellen lassen sollte Forderungen korrespondierenden Leistungen Beklagten vorher vereinbarten Anrechnung hier geltend gemachten Verlustausgleichsanspruch erbracht worden sind vgl. oben . Voraussetzungen Rechtsfolgen Eigenkapitalersatzes sind Aktiengesetz Wesentlichen § § geregelt werden jedenfalls GmbH-Vertragskonzern § Abs. AktG ausgeschlossen vgl. Fleischer Hdb . Kapitalersatzrechts Rdn . m.w . . . enthält Sonderregelung Vertragskonzern beschränkt abgesehen Kleinbeteiligtenprivileg Abs. Satz unterschiedslos Geltendmachung Forderungen eigenkapitalersetzenden Leistungen Gesellschafters Insolvenzverfahren Gesellschaft schließt auch Aufrechnung Forderungen Gesellschafters Ansprüchen GmbH Insolvenzverfahren Sen . . 19 . Dezember ; Roth/Altmeppen 5 . Aufl . . m.w . . . Sollte dementsprechend Beklagte Kläger bisher widerlegt mutmaßt Aufrechnungserklärung dortigen Beweiskraft § erfassten Datum tatsächlich erst Insolvenzeröffnung abgegeben offenen Forderungen Gemeinschuldnerin stehen gelassen haben so wäre Aufrechnung schon genannten Grunde unwirksam . auch Aufrechnung schon Ende erklärt Gemeinschuldnerin zugegangen sein sollte gälte § § GmbHG anwendbaren Rechtsprechungsregeln Ergebnis Fall Gemeinschuldnerin Zeit Erbringung Leistungen Beklagten Zeitraum Stehenlassens resultierender Forderungen überschuldet jedenfalls mehr kreditwürdig war . würde etwaigen Ansprüche Verlustausgleich gemäß § Abs. AktG zwangsläufig ausgeschlossen vgl. Senat . selbst möglicherweise wirksam gekündigte Unternehmensvertrag Zeitpunkt Aufrechnungserklärung noch bestanden haben sollte . eigenkapitalersetzende Leistungen fortdauernden Krise Gesellschaft zurückgefordert werden können § GmbHG analog kann entsprechenden Forderungen auch aufgerechnet werden vgl. schon Sen . . 10 . Oktober ZR aaO . vorliegenden Fall spricht schon Hinblick Juli beschlossene " stille Liquidation " Gemeinschuldnerin spätestens zweiten Halbjahr überschuldet Fortführungsprognose negativ war . vorgelegte Bilanz Geschäftsjahr weist dort ausgewiesenen Ausgleichsanspruchs § AktG Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag DM möglicherweise Zeit Abschluss Unternehmensvertrages rührt Verlustausgleich gemäß § Abs. AktG gedeckt ist . Berufungsgericht wird ggf. erforderlichen Feststellungen treffen haben . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 21.09.2004