NAMEN Verkündet : 30 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 30 . Mai Richter Prof. Dr. Dr. Kraemer Münke Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Juni aufgehoben . Berufung Beklagten Widerklägerin Teilurteil 3 . Kammer Handelssachen Landgerichts 27 . September wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens hat Landgericht Rahmen fällenden Schlußurteils befinden . Tatbestand : Gesellschafter Stammkapital 2.812.700,00 € ausgestatteten klagenden GmbH waren GmbH folgenden : tschechische F. a.s . Gesellschafter waren % Geschäftsführer S. % a.s . Vorstandsvorsitzender F. weiterer Unternehmen Klägerin enge Geschäftsbeziehungen unterhielt war Dr. .. Unternehmensgegenstand Klägerin ist § Satzung " Herstellung Vertrieb geschweißten Präzisionsstahlrohren Elektroinstallationsmaterial Erzeugnissen Stahlrohren anderen Werkstoffen " . Vornahme gewöhnlichen Betrieb hinausgehender Geschäfte hat Geschäftsführer Einwilligung Gesellschafterversammlung einzuholen § Abs. Satzung . S. Zeit nur Geschäftsführer Beschränkungen § befreit auch einzige organschaftliche Vertreter Klägerin war gründete 13 . Dezember alleiniger Gesellschafter Beklagte schloß selben Tag Gesellschaften handelnd notariellen Kaufvertrag . wurde gesamte Herstellung Klägerin vertriebenen Waren notwendige Teil Unternehmens Produktionsanlagen Umlaufgüter betriebsnotwendigen Grundstücke Beklagte veräußert ; Klägerin blieb nur noch Geschäftsbereich " Handel Präzisionsstahlrohren Sonderstählen " % bisherigen Geschäftstätigkeit entfiel . Parteien streiten Geschäft wirksamer Gesellschafterbeschluß gefaßt worden ist . Beklagte meint Beschluß sei vorgelegte datierte " Aufrechnungsvereinbarung " Klägerin a.s . . a.s . Ze . a.s . getroffen worden ; Klägerin hingegen hält Urkunde verfälscht übrigen formunwirksam . Klägerin hat Klage erster Linie Verurteilung Beklagten Bewilligung Löschung Kaufvertrages bewilligten Auflassungsvormerkungen verkaufte Grundstücke Zwischenfeststellungsklage Feststellung Unwirksamkeit Kaufvertrages Nachtrag 23 Juli begehrt . Widerklage will Beklagte Verurteilung Klägerin Bewilligung Eintragung Beklagten Eigentümerin betreffenden Grundstücke erwirken . Landgericht hat Teilurteil Zwischenfeststellungsklage entsprochen Widerklage abgewiesen Entscheidung Bewilligung Löschung Auflassungsvormerkungen Schlußurteil vorbehalten . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage insgesamt abgewiesen Widerklage entsprochen . Senat zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Zurückweisung Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Wiederherstellung erstinstanzlichen Teilurteils . Berufungsgericht hat angenommen Kaufvertrag 13 . Dezember Nachtrag 23 Juli sei wirksam gekommen Geschäftsführer Vornahme Geschäfts berechtigt gewesen sei erteilte Zustimmung besonderen Form bedurft habe . hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . braucht Senat Frage einzugehen Berufungsgericht angenommen hat Beschluß Ermächtigung Herrn S. Abschluß Vertrages notariellen Beurkundung bedurfte % Unternehmens erfassende Veräußerung gesamten Produktionsbereichs notwendigen weiteren lagen Änderung Unternehmensgegenstandes darstelle Klägerin weiterhin " Bereich Stahlrohren tätig bleibe Produktion jederzeit wieder aufnehmen könne . fehlt schon überhaupt Beschluß Gesellschafterversammlung Klägerin Grundlagen Gesellschaft betreffenden Bedeutung Vertrages unerläßlich war . Beklagten kann unterstellt werden " Abtretungsund Aufrechnungsvereinbarung " Dr. unterschrieben worden ist Blätter Urkunde nachträglich ausgetauscht worden sind inhaltlich Einverständnis späteren Vorgehen S. Veräußerung wesentlicher Teile Gesellschaftsvermögens entnehmen ist . wirksamen Gesellschafterbeschluß fehlt schon Mitgesellschafterin a.s . Klägerin schon ersten Rechtszug Recht bemängelt hat Zustandekommen mitgewirkt hat . wird zwar genannten Urkunde einleitend erwähnt ist jedoch Vertragsbeteiligte Rubrum noch Unterschriftsfeldern aufgeführt . Urkunde dreimal Unterschrift Dr. verschiedenen Gesellschaften war enthält kann äußeren Gestaltung Vereinbarung angenommen werden nur jeweils ausdrücklich genannten Gesellschaften . . zugleich organschaftlicher Vertreter F. a.s . Beschluß gefaßt unterzeichnet hat vorgetragen worden ist Gesellschafter Klägerin Universalversammlung haben zusammentreten wollen . Verfehlt ist auch Hilfserwägung Berufungsgerichts Vertrag sei Klägerin konkludent genehmigt worden . hätte vorausgesetzt Gesellschafterversammlung entsprechenden Genehmigungswillen bilden überhaupt geschlossenen Kaufvertrag Kenntnis gesetzt worden wäre . ist vorgetragen festgestellt worden . bloßen Tatsache Händen Gesellschafterversammlung Geschäftsführers S. Klägerin liegenden Vollziehung Geschäfts Berufungsgericht abhebt läßt Genehmigung ordnungsgemäß abgestimmten Vorgehens Herrn S. herleiten . Münke Kraemer