NAMEN Verkündet : 21 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § ; Abs. Beweislast Klägers Sachurteilsvoraussetzungen Konkursfeststellungsklage Eröffnung Konkursverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit Konkursverwalter Schuldners aufnimmt . Urteil 21 . Februar OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Kraemer Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . April teilweise Kostenpunkt Gerichtskosten außergerichtliche Kosten Beklagten nachfolgenden Nummern aufgeführten Kläger insoweit aufgehoben Beklagte Feststellung Forderungen Kläger Konkurstabelle verurteilt worden ist . II . Hinblick vorbezeichneten Kläger wird Verfahren Berufungsgericht 5 Juli aufgehoben unterbrochene Verfahren Berufungsgericht zurückverwiesen . . Kosten Revisionsverfahrens trägt Beklagte Kosten Kläger Ausnahme oben aufgezählten Kosten Streithelfers % Gerichtskosten % eigenen außergerichtlichen Kosten . Kläger tragen außergerichtlichen Kosten selbst . weiteren % Gerichtskosten tragen Kläger % % % % % gesamtschuldnerisch % gesamtschuldnerisch % % % % . weiteren % außergerichtlichen Kosten Beklagten tragen Kläger % % % % % gesamtschuldnerisch % gesamtschuldnerisch % % % % . Tatbestand : noch verbliebenen Kläger ursprünglich haben beklagten Konkursverwalter AG Gemeinschuldnerin Feststellung verfolgten Ansprüche Rückzahlung stille Gesellschafter Gemeinschuldnerin gezahlten Einlagen Konkurstabelle begehrt . Landgericht hat zunächst Zahlung lautenden Gemeinschuldnerin gerichteten Hauptanträge Kläger abgewiesen Gemeinschuldnerin aber Hilfsanträge hin Teilurteil Erstellung Auseinandersetzungsbilanz verurteilt . Kläger haben Abweisung Hauptanträge Berufung eingelegt . Berufungsverfahrens 7 Juli – wurde Anschlußkonkursverfahren Vermögen Gemeinschuldnerin eröffnet . Kläger Verfahren Beklagten wieder aufgenommen haben hat Oberlandesgericht Feststellung Rückzahlungsforderungen Konkurstabelle stellten Hauptanträgen stattgegeben . Hiergegen richtet Revision Beklagten Antrag Klageabweisung weiterverfolgt . erkennende Senat hat Revision lediglich Hinblick aufgeführten aber übrigen Kläger Entscheidung angenommen . Entscheidungsgründe : Umfang Annahme hat Revision Erfolg führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . bezeichneten Kläger haben Berufungsinstanz gemäß § unterbrochene Verfahren Gesetz gebotenen Weise aufgenommen . 1 . Aufnahme unterbrochenen Rechtsstreits Form Konkursfeststellungsklage § Abs. ist nur Voraussetzung statthaft Klageforderung Konkursverfahren angemeldet geprüft bestritten worden ist . 26 . Juni § Nr. 1 ; Urt . 15 . Oktober Nr. 3 ; Urt . 8 November 154 Jaeger/Weber Konkursordnung 8 . Aufl . § Rdn . 14 ; Insolvenzgesetze 17 . Aufl . Anm . ; Kuhn/Uhlenbruck Konkursordnung 11 . Aufl . Rdn . . bezeichneten Kläger mögen Forderungen zwar Konkurstabelle angemeldet haben . Prüfung Forderungen Beklagten ist jedoch ausreichend dargelegt nachgewiesen . Berufungsgericht hat Frage ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung Feststellungen getroffen . Beklagte hat erstmals Revisionsverfahren Forderungsanmeldung vorbezeichneten Kläger Abrede gestellt . Vortrag ist beachten erst Revisionsinstanz gebracht wurde . betrifft Lage Verfahrens Amts prüfende Sachurteilsvoraussetzung vgl. ; 219 ; Musielak/Ball § Rdn . m.w . . betreffenden Kläger haben ausreichend dargelegt Voraussetzungen Aufnahme Rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt sind . Zwar hat Revisionserwiderung anwaltliche Begleitschreiben Konkursgericht 18 . 25 . September vorgelegt Forderungsanmeldung auch Kläger hervorgehen soll . hat mitgeteilt ausgehe Beklagte habe inzwischen auch Forderungen Kläger geprüft bestritten . reicht jedoch Darlegung Sachurteilsvoraussetzungen Konkursfeststellungsklage . sind vielmehr beglaubigte Auszüge Konkurstabelle gemäß Abs. Satz vorzulegen Anmelder Forderung bestritten worden ist Konkursgericht Amts erteilt werden Forderung gerichtlich verfolgt werden kann . Gründen Auszüge hier vorgelegt wurden ist Vortrag Revisionserwiderung entnehmen . Vorlage Auszügen Konkurstabelle kann auch Anregung Senat ersetzt werden Konkursakten beizuziehen . Prüfung Sachurteilsvoraussetzungen Konkursfeststellungsklage Amts ist Geltung Amtsermittlungsgrundsatzes gleichzusetzen vgl. . 20 . Januar ; § Rdn . . Auch Bereich Prozeßvoraussetzungen haben grundsätzlich Parteien Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun erforderlichen Nachweise beschaffen Zöller/ Vollkommer 21 . Aufl . § Rdn . . gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufnahme Rechtsstreits Kläger wird Ausführungen Revisionserwiderung auch entbehrlich Massenverfahren handelt . Anmeldung Vielzahl paralleler Einzelforderungen Umstand beklagte Konkursverwalter voraussichtlich auch bisher möglicherweise noch angemeldeten Forderungen bestreiten würde entbinden vorherigen Anmeldung Prüfung Forderungen . Beachtung Erfordernisse dient Interesse Gesamtheit Konkursgläubiger Prüfungsverfahren Möglichkeit eröffnen soll gerichtlichen Auseinandersetzung Begründetheit Forderung beteiligen . Grund ist Erfordernis auch etwa Vereinbarung Konkursverwalter Kläger Rügeverzicht Konkursverwalters abdingbar . 26 . Juni aaO Bl . . Sp . . Interesse Konkursgläubiger Durchführung ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens gerichtlichen Entscheidung besteht Falle Massenverfahrens Vielzahl relativ gleich gelagerter Forderungen gleichem Maße einzigartigen Forderungen . 2 . Fehlens rechtswirksamen Aufnahme befindet Rechtsstreit weiterhin Stadium Unterbrechung § . ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . 26 . Juni aaO . Röhricht Henze Kraemer Münke