Abschrift BESCHLUSS ZR 11 . Mai Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 11 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 2 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 10 . September wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . kommt einmal Beklagte Zulassungsgrund prozessual gebotenen Weise dargelegt hat . Senat hat geprüft durchgreifend erachtet . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § . : € Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung