NAMEN ZR Verkündet : 21 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GmbHG § Abs. satzungsgemäß Versammlungsleiter Gesellschafterversammlungen GmbH berufener Gesellschafter unterliegt Abstimmung Antrag Versammlungsleitung Hinblick Interessenkonflikt einzelnen Gegenständen Tagesordnung entziehen Stimmverbot Abs. GmbHG Hinblick Interessenkonflikt . Urteil 21 . Juni ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 21 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . August aufgehoben Urteil 1 . Kammer Handelssachen 19 . Februar teilweise abgeändert folgt neu gefasst : wird festgestellt Herrn unterschriebene " Protokoll ordentliche sellschafterversammlung mbH 30 . August Z. . Frau Gebäude " Unterschriftendatum 30 . August nerlei Rechtswirkung erzeugt dort protokollierten Beschlüsse nämlich insbesondere Abberufung Klägers Versammlungsleiter Berufung Herrn Bestimmung Frau Einziehung Geschäftsanteile Klägers Abberufung Klägers Geschäftsführer Versammlungsleiter Protokollführerin Kündigung Anstellungsvertrages Klägers Geschäftsführer Bestellung Abschlussprüfer Feststellung Jahresabschlusses nichtig sind . weitergehende Klage wird abgewiesen . ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägers trägt Beklagte Höhe Achtel . eigenen außergerichtlichen Kosten ersten Rechtszugs trägt Beklagte Hälfte . übrigen Kosten ersten Rechtszuges trägt Kläger . Kosten Revisionsverfahrens werden Beklagten auferlegt . Tatbestand : Kläger ist Beklagten Geschäftsführer Beklagten GmbH. Zugleich ist Geschäftsanteil % Gesellschafter . Weitere Gesellschafter sind Anteil ebenfalls % Beklagte Anteil % Stimmrecht Beklagte 2 . Revisionsverfahren beteiligt ist Kläger nur noch Beklagte 4 . Satzung obliegt Leitung Gesellschafterversammlungen Aufsichtsratsvorsitzenden Fehlen Aufsichtsrats dienstältesten Geschäftsführer . 30 . August fand Gesellschafterversammlung Beklagten . Tagesordnungspunkte waren Einladung u.a. Einziehung Geschäftsanteils Klägers Abberufung Geschäftsführer Kündigung Geschäftsführer-Anstellungsvertrages angekündigt . Beklagte Aufsichtsrat hat Kläger teste Geschäftsführer ist wollte Versammlungsleitung übernehmen . entstand Streit Kläger Interessenkollision Amt Versammlungsleiters ausgeschlossen war . Folge wurden Protokolle erstellt Kläger Versammlungsleitung Mitwirkung beauftragen Rechtsanwalts Protokollführer durchgeführte Gesellschafterversammlung Gesellschafterversammlung Teilnahme Beklagten Versammlungsleitung Geschäftsführer Beklagten Protokollführung Rechtsanwältin tokoll Gesellschafterversammlung Beklagten wurde beschlossen Geschäftsanteil Klägers einzuziehen Geschäftsführer abzuberufen Anstellungsvertrag kündigen . Protokoll Gesellschafterversammlung Klägers wurde u.a. beschlossen Beklagten Geschäftsführer abzuberufen . Beklagte erhob Parallelverfahren schlüsse Gesellschafterversammlung Klägers Nichtigkeitsklage . Kläger hat Klage beantragt festzustellen Beklagte Geschäftsführer abberufen worden ist Klageantrag Beschlüsse Herrn geleiteten Gesellschafterversammlung entsprechenden Protokoll festgehalten sind nichtig sind hilfsweise nichtig erklärt werden Klageantrag . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung hat Kläger nur noch Klageantrag Beklagte weiterverfolgt . Berufung ist zurückgewiesen worden . wendet Kläger erkennenden Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist erfolgreich führt gemäß § Abs. hebung Berufungsurteils teilweiser Abänderung landgerichtlichen Entscheidung Feststellung Nichtigkeit Klageantrag 2 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Beschlüsse Gesellschafterversammlung Vorsitz Versammlungsleiters seien wirksam . Kläger sei ersten Tagesordnungspunkte Einziehung Geschäftsanteils Klägers berufung Klägers Geschäftsführer Kündigung Anstellungsvertrages § Abs. GmbHG Stimmrecht ausgeschlossen gewesen . Kläger auch Amt Versammlungsleiters ausgeschlossen gewesen sei könne offen bleiben . jedenfalls liege Ausschluss Stimmrecht wichtiger Grund Abberufung Versammlungsleiter . Auch Abstimmung habe Stimmrecht gehabt . sei Stimmen Beklagten wirksam Versammlungsleiter abberufen worden . weiteren Tagesordnungspunkte Bestellung Abschlussprüfers Feststellung Jahresabschlusses sei Kläger Versammlungsleiter gewesen sofortigen Zugangs Erklärung Abberufung Geschäftsführer Geschäftsführer gewesen sei . Versammlungsleiters rerin förmlichen Beschlüsse gefasst worden seien sei alleinigen Stimmrechts Beklagten unschädlich . Ebenfalls Bedeutung sei Kläger Bestellung neuen Versammlungsleiters angehört worden sei . habe Anhörung selbst entzogen andere ordnungsmäßige Gesellschafterversammlung durchgeführt habe . Auch Anfechtungsklage sei unbegründet . Kläger erst Berufungsbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe könnten Ablaufs Monatsfrist § Abs. AktG mehr berücksichtigt werden . II . Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung stand . Abwahl Klägers Versammlungsleiter war unwirksam . ist Kläger geleitete Gesellschafterversammlung maßgeblich . kunft Beklagten Leitung Herrn war bloße Scheinversammlung . Scheinversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig . 1 . Berufungsgericht ist allerdings Recht ausgegangen Kläger Bezug ersten Tagesordnungspunkte Stimmrecht ausgeschlossen war . Rechtsgedanken § Abs. GmbHG ist Gesellschafter verwehrt Richter eigener Sache abzustimmen . gilt Einziehung Geschäftsanteils Person Gesellschafters liegenden wichtigen Grund Hommelhoff 17 . Aufl . Rn . ; 10 . Aufl . . ; ebenso Ausschließung ; offen gelassen Urteil 20 . Dezember auch Abberufung Geschäftsführer wichtigem Grund außerordentliche Kündigung GeschäftsführerAnstellungsvertrages Urteil 27 . Oktober . So liegt Fall hier . angekündigten Beschlüsse sollten jeweils Person Klägers liegenden wichtigen Grundes gefasst werden . 2 . Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen Interessenkonflikt ergebe Berechtigung Gesellschafterversammlung Beklagten Inhalt Satzung Versammlungsleiter berufenen Kläger Stimmen Amt abzuwählen . kommt Voraussetzungen Stimmenmehrheit satzungsmäßig bestimmter ter Amt abberufen werden kann Abberufung nur Satzungsänderung satzungsdurchbrechenden Hüffer Ulmer/Habersack/Winter § . 31 ; ; Abberufung einfacher Mehrheit Vorliegen wichtigen Grundes . 15 ; ebenso AG Großkomm . 4 . Aufl . § § . . Beschluss Abwahl Klägers Versammlungsleiter ist satzungsändernden Dreiviertel-Mehrheit § Abs. GmbHG noch einfacher Mehrheit gefasst worden . Kläger unterlag Auffassung Berufungsgerichts Abstimmung Stimmverbot . konnte Beklagte nur hälftigen Stimmanteil entsprechenden Beschluss herbeiführen . Versammlungsleiter zugleich Gesellschafter ist hat grundsätzlich Recht Entscheidung Abwahl betreffenden Interessenkonflikts Bezug Gegenstand Tagesordnung mitzustimmen GmbHR ; . GmbHR ; Zöllner 19 . Aufl . . . sogar automatischen Ausschluss Amt Versammlungsleiters annehmen . § Abs. GmbHG noch Ausdruck kommenden Rechtsgedanken solle Richter eigener Sache tätig sein besteht insoweit Stimmverbot . Voraussetzung Stimmverbot ist bestimmten Interessenkonflikts typischerweise rechnen ist Gesellschafter werde Abstimmung eigenen Interessen leiten lassen Interessen Gesellschaft hier Form Interesses korrekten gesetzeskonformen Verhandlungsleitung Beschlussfeststellung hintanstellen Hüffer aaO . . kann weiteres ausgegangen -9- Frage geht Versammlungsleiter Bezug Tagesordnungspunkt bestehenden Interessenkonflikts abberufen werden soll . Versammlungsleiter hat zwar Gang Versammlung . kann aber Beschlussgegenstände Tagesordnung absetzen Versammlung vertagen aaO . . Ist regelmäßig so auch hier Feststellung Ergebnisses Abstimmungen übertragen hat zwar nur Stimmen zählen auch vorläufig entscheiden einzelne Stimmen Stimmverbots berücksichtigen sind ; festgestellte Beschlussergebnis ist vorläufig verbindlich kann Nichtigkeit nur Anfechtungsklage beseitigt werden ; Urteil 11 . Februar ZR . . Feststellung hat Versammlungsleiter jedoch Ermessen muss gesetzlichen Regeln § GmbHG einhalten . grundsätzliches Stimmrecht Abstimmung Abwahl Versammlungsleiters sprechen auch praktische Erwägungen . Stimmverbot Bezug Tagesordnungspunkt besteht kann Einzelfall umstritten sein . Würde Stimmverbot Abwahl Versammlungsleiter erstrecken könnte auch vorliegenden Fall Pattsituation kommen . satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter hält weiter zuständig . Gegenseite präsentiert anderen Versammlungsleiter . kommt parallelen Gesellschafterversammlungen . Derartige Schwierigkeiten gilt möglich vermeiden . übrigen Gesellschafter werden Einzelfall bestehende Möglichkeit Versammlungsleiter Amt ordnungsgemäß ausübt unzumutbar belastet . Verletzt Versammlungsleiter grundlegende Regeln kann Verhaltens wichtigem Grund abberufen werden . Übrigen können Gesellschafter Wirksamkeit Versammlungsleiter festgestellten Beschlüsse Nichtigkeitsklage nachprüfen lassen . Annahme Stimmverbot führender Interessenkonflikt Gegenstands Tagesordnung begründe noch Stimmverbot Abstimmung Versammlungsleitung steht Widerspruch Senatsurteil 29 . März . hat Senat Bezug Tagesordnungspunkt bestehendes Stimmverbot § Abs. Satz Alt . GmbHG auch Entscheidung erstreckt Punkt Tagesordnung abgesetzt werden soll . lag Fallgestaltung zugrunde Mehrheitsgesellschafter Interesse hatte Vertrag Gesellschaft abhängigen Unternehmen Gesellschafterversammlung erörtert wurde . Senat hat Gedanken leiten lassen Gesellschafter Geschäftsordnungsantrag abstimmt ebenso befangen ist Abstimmung Hauptsache . ist dargelegt Abstimmung Person Versammlungsleiters Regelfall anders . Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung Hs