NAMEN ZR Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 November Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Anschlussrevision Beklagten Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 14 . August teilweise abgeändert . Berufung Klägers wird Zurückweisung weitergehenden Urteil Duisburg-Ruhrort 28 . September teilweise abgeändert Klarstellung folgt neu gefasst : Beklagte wird verurteilt Kläger 2.378,45 € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 21 November zahlen . Übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits Instanzen tragen Kläger % Beklagte % . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter Vermögen F. gungsgesellschaft KG Folgenden : Schuldnerin zweck Beteiligung Kommanditistin Objektgesellschaften F. Fonds war . Beklagte erklärte 19 Juli Treuhänderin Treuhandgesellschaft mbH Beitritt Schuldnerin Beteiligungssumme DM % . Treuhänderin übernahm § Treuhandvertrages Beklagten förmliche Stellung Kommanditistin Handelsregister ; § Treuhandvertrages hatte Treugeber Treuhänderin persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen . Gesellschaftsvertrages Schuldnerin lautet auszugsweise : Vermögen Gewinn Verlust Gesellschaft sind allein Kommanditisten 31.12 . betreffenden Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis festen Kapitalkonten Einzahlung Einlage folgenden Monatsersten beteiligt . Gesellschaft hat Ausschüttungen Gesellschaft Objektgesellschaften erhält Abdeckung Kosten Aufrechterhaltung Liquiditätsreserve Liquiditätsprognose Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben halbjährlich jeweils 31.01 . 31.07 . Jahres erstmals Kommanditisten Verhältnis Ergebnisbeteiligung Ziff . auszuschütten . gilt auch dann Kapitalkonten vorangegangene Verluste Stand Kapitaleinlage abgesunken sind . Ausschüttungen Gesellschaft Kommanditisten handelsrechtlichen Vorschriften Rückzahlung Beteiligungstreuhänder Rechnung Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind entsteht Beteiligungstreuhänder persönliche Haftung Verbindlichkeiten Gesellschaft § Abs. . Haftung haben Treugeber Kommanditisten Beteiligungstreuhänder Kommanditbeteiligung eigenen Namen hält Beteiligungstreuhänder Maßgabe Treuhandvertrages Anlage freizustellen . Jahren erhielt Beklagte Zahlungen jeweils 31 . Januar 31 Juli Jahres erstmals 31 . Januar Ausschüttungen Höhe insgesamt € . Handelsbilanzen Schuldnerin wiesen Gewinne Ausschüttungen jedoch vollem Umfang deckten ; Jahren wiesen Verluste . Schuldnerin stellte 29 Juli Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Zahlungsunfähigkeit ; Verfahren wurde 20 . April eröffnet . Vereinbarung 6 . April ließ Kläger Treuhandkommanditistin Freistellungsansprüche Anleger abtreten . forderte Beklagten Fristsetzung 20 November vergeblich Rückzahlung Ausschüttungen . Kläger hat Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch § Abs. § Abs. hilfsweise abgetretenes Recht § InsO gestützt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Landgericht Klage nur Höhe € § InsO stattgegeben . wenden Kläger Berufungsgericht zugelassenen Revision Beklagte Anschlussrevision . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat teilweise Höhe € Anschlussrevision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Zwar hafte Beklagte Kläger unmittelbar Kommanditist . Insolvenzanfechtung stehe Kläger aber Teil Ausschüttungen Ausschüttungen Beklagten jährlich entfallenden Gewinn Jahren Insolvenzantragstellung jeweils überstiegen hätten . abgetretenem Recht könne Kläger Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen verlangen nur Betrag Einlageleistung Beklagten Ausschüttungen Berücksichtigung zugeschriebener Gewinne Verluste Haftsumme gemindert sei . Anspruch sei indes verjährt . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht unmittelbaren Anspruch Klägers beklagten Treugeber § Abs. § Abs. formeller Kommanditisteneigenschaft verneint vgl. Urteil 28 . Januar ZR 130 ; Urteil 11 November XI . 21 ; Urteil 12 . Februar . 35 ; Urteil 21 . April XI ZR . . 2 . Unrecht lehnt Berufungsgericht indes Anspruch Klägers abgetretenem Recht Treuhandkommanditistin Verjährung . Treuhandkommanditistin hat Freistellungsanspruch § Geschäftsbesorgungsverhältnis Beklagtem folgt § wirksam allerdings nur Höhe 2.378,45 € Kläger abgetreten ; Anspruch ist verjährt . Treuhandvertrag enthaltene verpflichtung ist Verstoßes Art . § gemäß § nichtig . Frage Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Sinne Art . § vorliegt ist entscheidend Schwerpunkt geschuldeten Tätigkeit überwiegend wirtschaftlichem rechtlichem Gebiet liegt . . vgl. nur Urteil 16 . Dezember ZR 218 ; Urteil 25 . April XI . . Nur Rahmen Immobilienfondsprojekts nur wirtschaftlichen Belange Anleger wahrzunehmen auch erforderlichen Verträge abzuschließen hatte bedurfte Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz . . vgl. nur Urteil 14 . Juni ZR 299 ; Urteil 8 . Mai ZR . . Vollmacht beklagte Treugeberin Verträge schließen selbst verpflichteten enthält Treuhandvertrag hier jedoch . § Abs. Satz Treuhandvertrags genannten Verträge sind Fondsgesellschaft Objektgesellschaften Dritten . Freistellungsanspruch ist wirksam Kläger abgetreten . Beklagten substantiiert bestrittene Ansicht Revisionserwiderung urkundlich belegte Abtretung ist gemäß Fall ausgeschlossen . Zwar verändert Freistellungsanspruch Abtretung Inhalt Zahlungsanspruch umwandelt . Veränderung Leistungsinhalts hindert Abtretung aber Freistellungsanspruch gerade Gläubiger tilgenden Schuld abgetreten wird vgl. Urteil 22 . Januar f. ; Urteil 5 . Mai . ; 70 . Aufl . . m.w . . ist Kommanditistenhaftung gemäß Abs. § Abs. ergebenden Ansprüche Insolvenzverfahren Vermögen Kommanditgesellschaft Insolvenzverwalter anzusehen vgl. auch 544 ; OLG f. . . Abs. ist Durchsetzung Ansprüche Kommanditisten ermächtigt Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben gehindert sind Ansprüche selbst geltend machen . Berechtigte Interessen Schuldners Freistellungsanspruchs Schutz Abtretungsverbot Fall bezweckt werden Abtretung Insolvenzverwalter Gesellschaftsgläubigers beeinträchtigt . Parteien haben Abtretung auch vertraglich ausgeschlossen Fall . Abrede ergibt insbesondere § Treuhandvertrages Freistellungsanspruch Treuhandkommanditistin regelt . Anhaltspunkte konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen sind ersichtlich . Abtretung ist ferner sittenwidrig noch stellt unzulässige Rechtsausübung § . Abtretung verwirklicht vielmehr nur Treuhandvertrag verbundene Ziel wirtschaftlichen Folgen Kommanditbeteiligung selbst treffen . Abtretung Freistellungsanspruchs steht Kläger Beklagten Zahlungsanspruch Höhe 2.378,45 € . kann Höhe Freistellung begründeten Anspruch § Abs. § Abs. beklagten Treugeber verlangen . Ausschüttungen Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat Schuldnerin Einlage Sinne § Abs. teilweise zurückbezahlt vgl. Urteil 20 . Oktober 131 ; Urteil 28 . Januar ZR ; Strohn 2 . Aufl . . . Anspruch § Abs. § Abs. ist zwar begründet Haftsumme Befriedigung Gesellschaftsgläubiger benötigt wird vgl. Urteil 20 . März 2/57 f. ; Urteil 11 . Dezember ; Strohn 2 . Aufl . . . Voraussetzung ist hier indes erfüllt . Insolvenztabelle festgestellten Forderungen Insolvenzmasse befriedigt werden können übersteigen Summe Ausschüttungen . Auffassung Revision haben jedoch Ausschüttungen Haftung wieder aufleben lassen . Umfang Haftung Kommanditisten § Abs. wieder auflebt ist dreifacher Hinsicht nämlich Haftsumme Höhe ausgezahlten Betrags Ausmaß gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt vgl. 2 . Aufl . § . . Streitfall ist Kapitalkonto Beklagten zuletzt 7.820,19 € Haftsumme € DM nur € gemindert . Haftungsschädlich sind aber nur 2.378,45 € ausgezahlt worden . erste Ausschüttung 2 . Halbjahr Höhe € hat Haftung § Abs. Satz nur Höhe € wieder begründet . Ausschüttung war Kapitalkonto Beklagten insoweit maßgeblichen Vortrag Klägers vorgelegten Unterlagen anteiliger Gewinn Höhe € gutgeschrieben worden Entnahme Wiederaufleben Haftung führte . nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bereits -9- stehender Haftsummenunterdeckung . Müsste Beklagte Revision meint Ausschüttungen erstatten bliebe aber unberücksichtigt Haftsumme anteilige Gewinne Jahren teilweise wieder aufgefüllt wurden . Haftung § Abs. § Abs. soll aber nur gewährleisten Haftsumme Gesellschaftsvermögen gedeckt ist ; können Gläubiger vertrauen vgl. Urteil 12 Juli ; 2 . Aufl . . 64 ; Strohn Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . . . Ausgehend Beispielsberechnung Klägers ergibt Fortschreibung Kapitalkontos Beklagten folgende Berechnung : : DM € Datum vorher Ausschüttung nachher : € € € € € € € € 31.1.2001 31.7.2001 € € € € 31.1.2002 31.7.2002 € € € € € 8.525,95 € 9.175,00 € € € € € € 31.7.2004 € € € € € € 31.12.2004 7.820,19 € : € : € : € : € : € Kläger muss selbst Beispiel so vorgetragenen Kapitalkontoentwicklung Beteiligungssumme DM festhalten lassen . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Verteilung Beweislast Anspruch Abs. verkannt . hat zutreffend zugrunde gelegt Kommanditist darlegen beweisen muss unstreitige Ausschüttung Haftung wieder begründet hat vgl. Strohn 2 . Aufl . . . Hier hat jedoch Kläger Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat Beispielsberechnung selbst vorgetragen Ausschüttungen teilweise haftungsbegründend waren . hat Handelsbilanzen vorgelegt Jahre jeweils Gewinne Schuldnerin ausweisen . Gewinne tatsächlich erzielt worden sind hat Kläger Tatsacheninstanzen substantiiert Abrede gestellt . kurze schriftsätzliche Hinweis steuerlichen Anlaufverluste prospektierten Minderung Steuerlast Treugebern führen sollten reicht schon Verluste Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz Kläger Berechnungsbeispiel gestützt hat ergaben . allgemeinen Grundsätzen vgl. Urteil 17 . Januar ist auszugehen Beklagte Vorbringen Klägers günstig ist zumindest hilfsweise eigen gemacht hat . handelsbilanzielle Gewinn jeweils Kapitalkonten Treugeber § Abs. Gesellschaftsvertrages auch zugewiesen worden ist hat Kläger Beispielsberechnung Kapitalkontenentwicklung Beteiligungssumme DM Treugeber selbst berücksichtigt erstmals gemäß § Abs. unbeachtlich Revisionsinstanz bestritten . Auffassung Berufungsgerichts ist Kläger abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt . Verjährungsfrist Befreiungsanspruch Treuhänders § Satz beginnt neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs frühestens Schluss Jahres laufen Forderungen fällig werden befreien ist Urteil 5 . Mai . f. ; Urteil 12 November . . gesetzliche Befreiungsanspruch § Satz wird zwar allgemeiner Auffassung sofort Eingehung Verbindlichkeit freizustellen ist fällig unabhängig Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist Urteil 5 . Mai aaO . m.w . . allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre Zeitpunkt Befreiungsanspruch entsteht fällig wird auch maßgeblich Zeitpunkt Verjährungsfrist Freistellungsanspruchs beginnt § . widerspräche indes Interessen Vertragsparteien Treuhandvertrags hier vorliegenden Art . Wäre Lauf Verjährungsfrist Fälligkeit Freistellungsanspruchs abzustellen wäre Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits Zeitpunkt Geltendmachung Freistellungsanspruchs Treugebern gezwungen Fälligkeit Drittforderung freizustellen ist absehbar ist noch feststeht Erfüllung überhaupt Mittel Treugeber zurückgegriffen werden muss . Befreiungsanspruch Treuhänderin ist verjährt . ist dargetan noch sonst ersichtlich eingegangenen Verbindlichkeiten Sinne § Satz Treuhänderin § § Abs. § Abs. § Abs. Höhe 2.378,45 € haftet Hinblick dreijährige Verjährungsfrist § Abs. Bekanntgabe Ende Dezember gereichten Prozesskostenhilfeantrags Klägers § Abs. Nr. unverjährter Zeit fällig geworden ist . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Aufrechnung Beklagten Kläger abgetretenen Rückzahlungsanspruch etwaigen Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen . 1 . Aufrechnung ist schon unzulässig . gesetzlich vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle ist Aufrechnung verboten besonderen Inhalt Parteien begründeten Schuldverhältnisses Ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen werden muss § Natur Rechtsbeziehung Zweck geschuldeten Leistung Erfüllung Wege Aufrechnung Treu Glauben unvereinbar erscheinen lassen Urteil 24 . Juni ZR m.w . . Treuhandkommanditistin hat Beteiligung treuhänderisch Rechnung Treugeber übernommen gehalten . Gestaltung Anlegerbeteiligung vorliegenden darf Anleger zwar grundsätzlich Zwischenschaltung Treuhänders unvermeidbar ergibt schlechter stehen selbst Kommanditist wäre ; darf aber auch besser gestellt werden unmittelbar beteiligt hätte . trifft besonderen Verhältnisse vorliegen auch Anlagerisiko so unmittelbar Kommanditist beteiligt hätte vgl. Urteil 17 . Dezember 278 ; Urteil 21 . März ZR . Einbindung Anleger Treuhandverhältnis erfasst auch Haftung Treuhandkommanditistin Gesellschaftsgläubigern Einlagen erbracht wieder zurückbezahlt worden sind . Grund kann Anleger mittelbar Inanspruchnahme Treuhandkommanditistin treffenden Haftung Gesellschaftsgläubigern § § Abs. Aufrechnung Ansprüchen Treuhandkommanditistin entziehen vgl. OLG ; OLG 544 ; Henze 2 . Aufl . . . ; Heymann/Horn 2 . Aufl . . . 2 . Aufrechnung Beklagten würde Übrigen auch greifen Aufklärungspflichtverletzung ausreichend dargelegt hat . Ausschüttungen Gewinnen gleichzusetzen waren ergab hinreichend deutlich Fondsprospekt . Dort wurde hingewiesen Handelsregister eingetragenen Kommanditisten Beteiligungstreuhänder persönliche Haftung Verbindlichkeiten Gesellschaft entsteht Einlagen Kapitalanleger Liquiditätsüberschüssen Gesellschaft zurückgezahlt werden . Ferner war Prospekt entnehmen prognostizierten Ausschüttungen allein angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen auch Höhe Fremdfinanzierung ca. % Gesamtaufwands Objektgesellschaften anfänglichen Tilgungsaussetzungen Entnahmen Liquiditätsreserve Teil Eigenkapital gebildet wurde ausgewiesenen Höhe möglich wurden . Auch war Treuhandkommanditistin weitergehenden rung Haftungsvorschrift § Abs. § Gesellschaftsvertrages genannt wird verpflichtet vgl. Beschluss 9 November ZR . eingeschränkte Handelbarkeit Anteile weist S. Prospekts ebenfalls hinreichend deutlich . IV . Kläger Erstattung Ausschüttungen § § Abs. Satz InsO verlangen könnte kann dahinstehen . Jedenfalls ergäbe höhere Forderung . Anspruch § Abs. InsO wäre begrenzt Ausschüttungen Jahren Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Insolvenzschuldnerin 29 Juli gestellt hat vorgenommen worden sind Ausschüttungen 31 Juli . belaufen € . Sunder Vorinstanzen : AG Duisburg-Ruhrort Entscheidung 499/06 Entscheidung