BESCHLUSS 5 November Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder beschlossen : Streitwert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Wert Beschwer werden € festgesetzt . Gründe : Klageantrag Klägerin Ausschließung beklagten Verband wendet bewertet Senat genügender tatsächlicher Anhaltspunkte höheres geringeres Interesse Parteien Anlehnung § Abs. Satz 31 Juli geltenden Fassung € . Vorschrift § Abs. Klägerin Streitwertangabe Landgericht Streitwertfestsetzung orientiert haben war heranzuziehen Verfahren Gerichten Sozialgerichtsbarkeit aber zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt . Klageanträge sind geringer gewichten lediglich Verband angeordnete Ruhen Mitgliedschaft Verbandstätigkeit Kläger betreffen . Senat bewertet jeweils € . Ebenfalls € beträgt Wert Klageantrags . Klageantrag wenden Kläger schließlich verbandsinterne Feststellung ihrerseits nur Klageantrag bereits erfassten Beschlüsse Vorstandswahlen Jahreshauptversammlung Ortsverbandes 14 . März Gegenstand hat . Antrag hat ben Klageantrag eigenständig bewertbare Bedeutung . Beklagte hat dargetan glaubhaft gemacht Beschwer Streitwert Feststellungsanträge Berufungsgericht stattgegeben hat übersteigt . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung Frankfurt/Main Entscheidung