BESCHLUSS 16 . Mai Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 16 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. beschlossen : Erinnerung Klägers Kostenansatz Kostenrechnung 18 . März wird zurückgewiesen . Gründe : Rubrum Senatsbeschlusses 17 . März Kläger Beschwerdeführer aufgeführte Erinnerungsführer wendet Schreiben 22 . März 3 . April Ansatz Gerichtskosten Kostenrechnung 18 . März Begründung habe Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten Mandat Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde erteilt Einleitung weiterer Schritte lediglich gebeten Kostenrisiko Prozessrisiko erläutern . II . zulässige Erinnerung Klägers § Abs. Satz § Abs. Senat entscheiden hat vgl. . 13 . Januar ist begründet . kann § nur Verletzung Kostenrechts gestützt werden Sen . . 8 . Dezember ZR 503 ; 30 . Januar ZB iuris ; . 13 November iuris ; . 21 . August iuris ; Kostengesetze . Aufl . § Rdn . . Entsprechendes Vorbringen enthält Erinnerung . Erinnerungsführer wendet vielmehr Verlustigkeitsbeschluss Senats 17 . März ausgesprochene Kostenpflicht Kostenbeamte auch Rechtskraft Entscheidung Senat selbst gebunden sind . Erinnerungsführer muss verwiesen werden Behauptung vollmachtlos aufgetretenen Anwalt etwaigen Erstattung kostenrechtlich zutreffenden Rücknahme Nichtzulassungsbeschwerde nur Gerichtsgebühr KV Rechnung stellenden Kostenrechnung zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen . Kostenentscheidung ist veranlasst § Abs. . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung 17.05.2006 OLG Entscheidung 24.08.2007