NAMEN Verkündet : 23 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja AktG 265 ; § Vor-Gesellschaft hier : kann Kündigung Gesellschafters wichtigem Grund § Abs. Satz Satz Nr. aufgelöst werden . wichtiger Grund Kündigung kann insbesondere vorliegen Fortgang Gesellschaftsgründung scheitert Mitgesellschafter Erbringung Einlage außerstande ist . Abwicklung aufgelösten Vor-AG sind entsprechend § . Gesellschafter entsprechend § Abs. AktG Vorstandsmitglieder zuständig Anschluss . 28 November . Urteil 23 . Oktober ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 23 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. Recht erkannt : Revisionen Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Mai werden Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Beklagte gründeten 30 . März notarieller Urkunde Beklagte Aktiengesellschaft Bereich Telekommunikation tätig werden sollte . Grundkapital Höhe Mio. € eingeteilt Mio. vinkulierte Namensaktien übernahmen Klägerin Beklagte übrigen Aktien . Einlagen waren bar leisten sofort voller Höhe Zahlung fällig sind aber einbezahlt worden . nach vor Handelsregister eingetragene Beklagte nahm Geschäftstätigkeit . Folgezeit erklärte Beklagte Leistung Einlage außerstande . August September forderte Klägerin Beklagte Fristsetzung vergeblich Leistung Einlage . vorher angedroht erklärte schließlich ben 7 . Oktober Kündigung Vor-Gesellschaft Beklagten wichtigem Grund verlangte Vorstand Beklagten Vorsitzender Alleingesellschafter Geschäftsführer Beklagten ist Liquidation Vor-Gesellschaft durchzuführen . Klage hat Klägerin Feststellungen begehrt Beklagte AG . . Kündigung 7 . Oktober aufgelöst worden ist Antrag Vorstandsmitglieder verpflichtet sind Liquidation besorgen Antrag . Rechtshängigkeit hat Beklagte Klägerin Beklagte Leistung Einlagen aufgefordert . Beklagte meinen Vor-AG könne Kündigung nur entsprechender Anwendung § § . AktG aufgelöst werden . Jedenfalls sei Frage wichtigen Grundes Kündigung berücksichtigen Vorsitzende Aufsichtsrats Vertreter Mehrheitsaktionärin Klägerin Geschäftsführer Beklagten zugesagt habe Gründung Beklagten erforderliche Kapital darlehensweise Verfügung stellen Zusage aber zurückgezogen habe . sei Aufsichtsratssitzung Beklagten 19 Juli beschlossen worden Weg Gründung ändern . Landgericht hat Klage entsprochen ; Berufung Beklagten blieb erfolglos . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Klageantrag : Klageantrag ist auch Berufungsgericht Revision unbeanstandet annimmt Beklagten zulässig . 1 . Beklagte besteht zwar Eintragung Handelsregister juristische Person § Abs. AktG ; ist aber VorGesellschaft Gründern Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde eigenen Rechten Pflichten rechtsfähig Rechtsstreit parteifähig § Abs. ; vgl. . 28 November . etwaige Auflösung Beklagten Kündigung Klägerin 7 . Oktober ließe Parteifähigkeit Vor-Gesellschaft Liquidation unberührt vgl. . 28 November aaO . 2 . Antrag Feststellung Auflösung Beklagten betrifft Rechtsverhältnisse Klägerin Beklagten Sinne Abs. . Gesellschafter Vor-Gesellschaft stehen Rechtsbeziehungen auch untereinander . schulden Vor-AG insbesondere Leistung versprochenen Einlagen § Abs. AktG ; vgl. Hüffer AktG 7 . Aufl . § Rdn . ; weiter sind untereinander verpflichtet Entstehung Aktiengesellschaft fördern vgl. Flume Allgemeiner Teil Bürgerlichen juristische Person § Seite f. ; 2 . Aufl . § Rdn . ; 9 . Aufl . § Rdn . Anmeldung Handelsregister § Abs. AktG mitzuwirken vgl. Pentz aaO Rdn . 19 ; Röhricht . AktG 4 . Aufl . § Rdn . 8) . Verpflichtungen entfallen naturgemäß Auflösung Vor-Gesellschaft . Stelle chen Zwecksetzung vgl. tritt Abwicklungszweck vgl. Hüffer aaO § Rdn . Folge Anspruch Leistung ausstehender Einlagen allgemeinen Grundsätzen Abwicklung Erforderliche beschränkt vgl. MünchKommAktG/Hüffer 2 . Aufl . Rdn . 22 ; Kraft Kölner Komm.z . AktG 2 . Aufl . Vorbem . Rdn . 19 ; Roth/Altmeppen 5 . Aufl . § Rdn . f. ; MünchKommBGB/Ulmer 4 . Aufl . § Rdn . . ergibt zugleich Klägerin berechtigtes Interesse begehrten Feststellung Sinne § Abs. Beklagten hat . II . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Ergebnis Recht Auflösung Beklagten Kündigung Klägerin 7 . Oktober festgestellt . andere zumutbare Form Beendigung Vor-Gesellschaft besteht Klägerin . 1 . Rechtsprechung Senats ist Kapitalgesellschaft vorgelagerte Vor-Gesellschaft Organisationsform eigener Art Gesetz Gesellschaftsvertrag statuierten Gründungsvorschriften Recht angestrebten Gesellschaftsform unterliegt besonderen Zweck vereinbar ist Eintragung Handelsregister voraussetzt vgl. Senat ; 32 ; . Aktiengesetz sieht zwar Auflösung eingetragenen Gesellschaft Kündigung vgl. § Abs. AktG aber zwangsläufig auch Vor-Gesellschaft gelten muss Rechtsverhältnisse Regelungsmaterie Gründungsvorschriften gehören dort aber nur bruchstückhaft geregelt sind vgl. Hüffer AktG 7 . Aufl . § Rdn . . Anders Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft ist Gesellschaft dauerhaften Bestand Unternehmensträgerin ausgerichtet Vorstufe juristischen Person Entstehung Einziehung Mindesteinlagen § Anmeldung Handelsregister § Abs. AktG bewirken Senat . . tatsächlich Entstehung juristischen Person kommt Gründung schließlich scheitert ist Phase noch offen . VorGesellschaft fehlt verfestigte Dauer angelegte Struktur Verselbständigung juristischen Person eigen ist vgl. Barz . . § Rdn . 13 ; Ulmer Ulmer/Habersack/Winter Rdn . enge Auswahl Auflösungsgründe § § AktG GmbHG rechtfertigt . Recht wird Schrifttum angenommen zwingende Charakter Vorschriften Aktiengesetzes § Abs. Wirksamkeit Satzungsbestimmung Auflösung Gesellschaft Kündigung vorsieht Stadium Vor-Gesellschaft entgegensteht MünchKommAktG/Hüffer aaO § Rdn . . vorliegenden Fall fehlt zwar entsprechende Satzungsregelung . schließt aber Kündigung Vor-Gesellschaft wichtigem Grund . entsprechendes Kündigungsrecht findet § Abs. Satz Satz Nr. ist Ausdruck allgemeinen nunmehr § kodifizierten Rechtsgrundsatzes Dauerschuldverhältnis wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann kündigenden Teil Fortsetzung Vertragsverhältnisses mehr zumutbar ist vgl. MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn . . Anlehnung billigt Senat ständiger Rechtsprechung Gesellschafter eingetragenen GmbH Austrittsrecht wichtigem Grund Umstände vorliegen weiteren Verbleib Gesellschaft unzumutbar machen f. ; . Austrittsrecht Sache Kündigung Gesellschaftsverhältnisses hinausläuft führt allerdings Auflösung GmbH bedarf Umsetzung Geschäftsanteil eingezogen § anderen Gesellschafter Dritten übernommen wird vgl. ; Sen . . 2 . Dezember . setzt Eintragung Gesellschaft Handelsregister Geschäftsanteile vorher bestehen vgl. Senat 245 ; 16 . Aufl . Rdn . 2 ; § Rdn . . Ergebnis ebenso ist auch Ausscheiden Vor-AG nur Wege einstimmigen Satzungsänderung möglich vgl. § Abs. AktG ; Hüffer AktG 7 . Aufl . § Rdn . 30 ; Kraft Kölner Komm.z . AktG 2 . Aufl . Rdn . ; Vor-GmbH . Weg eröffnet Beklagte Klägerin aber . geht vielmehr Berufungsgericht feststellt gerade Klägerin obliegende Einlageverpflichtung erfüllt Beklagte ihrerseits leistungsbereit ist . Andererseits ist Beklagte willens überhaupt Lage Anteile Beklagten gemäß § AktG kaduzieren Vorschrift ebenfalls Eintragung Gesellschaft Handelsregister voraussetzt vgl. Lutter Kölner Komm.z . AktG § Rdn . § Rdn . 12 ; Gehrlein . AktG 4 . Aufl . § Rdn . . Ebenso ist Klägerin Minderheitsgesellschafterin Lage Auflösungsbeschluss herbeizuführen Satzung Beklagten Stimmrecht erst Zahlung Einlage beginnt . Ist sonach Ausscheiden Vor-Gesellschaft möglich muss allgemeine Grundsatz § Abs. Satz Satz Nr. Zuge kommen . Auflösungsklage entsprechender Anwendung § § kann Klägerin Ansicht Revision verwiesen werden . Fehlen Austrittsrechts Stadium Vor-Gesellschaft legitimiert zwar allein noch Rückgriff weitergehende Kündigungsrecht Auflösungsfolge entsprechend § . Umgekehrt beruht aber Umstand Gesellschafter GmbH nur " Austrittskündigung " " Auflösungskündigung entsprechend § zugebilligt wird § GmbHG Interesse Erhaltung Gesellschaftsunternehmens Auflösung nur Klagewege nur engen Voraussetzungen zulässt . Gedanke Unternehmenserhaltung liegt auch Neufassung § Abs. 22 . Juni Verhältnis § zugrunde vgl. Baumbach/Hopt 32 . Aufl . § Rdn . 1 ; § Rdn . . gleichen Grund sieht Aktiengesetz Auflösungsklage einzelner Aktionäre erst gar . eingangs ausgeführt ist jedoch Vor-Gesellschaft dauerhaften Bestand Unternehmensträgerin nur angelegt Entstehung juristischen Person ermöglichen . ist auch OHG Senat Geschäftstätigkeit Aufgabe Eintragungsabsicht fortgesetzt wird vgl. ; . Gründen wird Schrifttum Anwendbarkeit allgemeinen Grundsatzes § Vor-Gesellschaft weit überwiegend befürwortet vgl. Barz . AktG 3 . Aufl . § Anm . 13 ; Geßler/Hefermehl AktG § Rdn . 41 ; Flume aaO Seite ; MünchHdb 2 . Aufl . § Rdn . ; Vor-GmbH vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich 18 . Aufl . § Rdn . ; GmbHG 16 . Aufl . § Rdn . ; S. -9- insbesondere 8 . Aufl . § Rdn . ; ders . Großkomm . GmbHG § Rdn . ; . GmbHR ; Rowedder/Schmidt-Leithoff 4 . Aufl . § Rdn . 66 ; . AktG 4 . Aufl . § Rdn . ; ders . Scholz 9 . Aufl . Rdn . ; wohl auch Roth/Altmeppen 5 . Aufl . § Rdn . . Zuzustimmen ist Auffassung zumindest hier relevanten Fall Gründer Aufforderung notwendige Mitwirkung Vollendung juristischen Person leistet so endgültig scheitern droht schon gescheitert anzusehen ist vgl. Flume aaO S. . Auffassung vertreten wird endgültige Scheitern Gesellschaftsgründung führe schon Gesetzes entsprechend Alt . Auflösung Vor-Gesellschaft Röhricht . AktG 4 . Aufl . § Rdn . ; Schmidt-Leithoff aaO Rdn . ; . AktG aaO Rdn . mag exemplarisch genannten Fall rechtskräftiger Ablehnung Eintragungsantrags zuzustimmen sein aber ansonsten Zeitpunkt Auflösung " Scheiterns " Gründung Gesellschaftsorgane schwer beurteilen ist Fixierung Kündigung bedarf betreffende Gesellschafter Gefahr laufen will Fortführung Geschäfte Vor-Gesellschaft unbeschränkte Außenhaftung personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen geraten vgl. . Kündigung Auflösung Vor-Gesellschaft führt unternimmt Seite Senat aaO Gesellschaftern Vor-Gesellschaft Vermeidung Außenhaftung verlangt nämlich erkennbarem Scheitern Gründung werbende Geschäftstätigkeit sogleich beenden Vor-Gesellschaft abzuwickeln . Schon Grund schleunigung Abwicklung Falle Scheiterns Gründung muss Vor-Gesellschafter besagte Kündigungsrecht nur langwierige Weg Auflösung Gestaltungsurteil § § Gebote stehen . Gründe Rechtssicherheit Rechtsklarheit erzwingen Ansicht Revision Notwendigkeit Auflösungsklage § § . Streit Wirksamkeit Kündigung kann auch Falle zulässigen Kündigungsklausel Satzung geben . Ebenso kann Wirksamkeit Auflösungsbeschlusses streitig sein . Endgültige Rechtsklarheit wird hier dort erst gerichtliche Entscheidung geschaffen . Ansicht Revision ist Beklagte schon OHG qualifizieren Folge Anwendbarkeit § § Abs. Nr. Gründung Geschäftstätigkeit aufgenommen hat . Abgesehen Beklagte Tatbestand erstinstanzlichen Urteils Geschäftstätigkeit nur " Form Akquisition Administration Organisation aufgenommen " hat gelten zulässige Geschäftstätigkeit Rahmen Vor-Gesellschaft besondere Grundsätze vgl. . Prozessparteien schon geraume Zeit Kündigung Klägerin Oktober Eintragungsabsicht aufgegeben hatten Beklagte schon Zeit Kündigung " unechte Vor-Gesellschaft " Form OHG umqualifiziert war vgl. Senat ; MünchKommAktG/Hüffer aaO § Rdn . ; Baumbach/Hueck/Fastrich 18 . Aufl . § Rdn . ist vorgetragen . Vielmehr wurde Vortrag Beklagten Ersatzlösungen Finanzierung Gründung verhandelt vgl. unten . 2 . Rechtsfehler erachtet Berufungsgericht wichtigen Grund Kündigung Klägerin gegeben . Ansicht Revision scheitert Annahme wichtigen Grundes fehlender Bereitschaft Beklagten Einlageleistung Einlagen Zeit Kündigung Klägerin noch Vorstand Beklagten eingefordert § AktG nur Klägerin angemahnt waren . Dahinstehen kann Satzung Beklagten bestimmten sofortigen Fälligkeit Einlage vgl. 2 . Aufl . § Rdn . ; vgl. auch Vorstand Beklagten Vorsitzenden Geschäftsführer Beklagten bekannten Leistungsunfähigkeit Beklagten " Aufforderung " Sinne § Abs. AktG überhaupt bedurfte vorliegenden Umständen pure Förmelei wäre . Entscheidend ist vielmehr Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Leistung effektiv außerstande war Klägerin ergebnislosen Fristsetzungen hinziehenden Verhandlungen schließlich Scheitern Gründung ausgehen durfte bereits ausgeführt . Berufungsgericht Recht annimmt kann Klägerin vorliegenden Umständen vorgehalten werden auch Einlage Beklagte geleistet hat . vorinstanzlichen Feststellungen hatten Beklagte hoher Aufwendungen Form " Gründungskosten " Mio. DM berühmt Gehaltsforderungen 330.000,00 DM Vorstandsvorsitzenden Beklagten Geschäftsführer Beklagten 2 . Klägerin musste befürchten Einlageleistung sofort Deckung bestrittenen dungen verbraucht würde schon fehlender Mindesteinlage Beklagten Voraussetzungen Registeranmeldung Beklagten § § AktG herbeigeführt werden könnten . Ansicht Revision scheitert Kündigung Klägerin auch Beklagte " Anpassung " Gründungsvereinbarungen " Wegfalls Geschäftsgrundlage " verlangen konnte angeblich Aufsichtsratsmitglied Klägerin Beklagten erteilte Finanzierungszusage eingehalten worden sein soll . Abgesehen " Zusage " Feststellungen Berufungsgerichts ohnehin sehr vage war kann Klägerin Erklärung Dritten jedenfalls zugerechnet werden . Beklagte Unbestimmtheit genannten Zusage Beteiligung Gründung Beklagten bereit fand so war Risiko . Selbst Geschäftsgrundlage gewesen wäre so wäre Klägerin Grund erst recht Kündigung gemäß § Abs. Satz berechtigt Beklagten angebotene Alternativlösung Klägerin zumutbare Anpassung gewesen wäre . sollte Beklagte Herabsetzung Grundkapitals erst noch erwerbende bereits eingetragene Vorrats-AG verschmolzen also zweite AG Spiel gebracht werden . geht bloße Anpassung lässt auch erkennen Vorteile derartigen erheblich höheren Gründungskosten verbundenen Vorgehen hätten ergeben sollen . Ebenso ist ersichtlich nunmehr geringeres Grundkapital erfolgreiche Unternehmensführung ausreichen sollte . Klägerin musste eingehen . gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht folgt auch eigenen Interessen Beklagten zurückzustellen gleich bleibende Beteiligung geringen einsatzes einzuräumen hatte . Vielmehr durfte Klägerin hinziehenden Verhandlungen Gründung Beklagten gescheitert ansehen kündigen . Klageantrag : Antrag Feststellung Vorstandsmitglieder Beklagten Liquidation " besorgen " haben ist Beklagten zulässig . 1 . Zwar fehlt insoweit Rechtsverhältnis Prozessparteien Klägerin postulierte Abwicklungsverpflichtung Vorstandsmitglieder § Abs. AktG Gesellschaft besteht . Jedoch kann auch Drittrechtsverhältnis Gegenstand Feststellungsklage sein Kläger berechtigtes Interesse Klärung hat . entsprechendes Interesse hat Senat zuletzt Urteil 10 . Oktober angenommen Verletzung Mitgliedschaftsrechten Aktionärs pflichtwidriges Vorstandshandeln geht . So liegt Fall auch hier Vorstand Beklagten bisher Kündigung Klägerin Abwicklungskonsequenzen gezogen hat . 2 . Zulässig ist Feststellungsantrag Meinung Revision auch Beklagten 2 . insoweit geht hier Befugnisse Gesellschafterinnen untereinander Verhältnis Vorstand Beklagten Stadium Vor-Gesellschaft noch Weisungen Gründer gebunden ist § Abs. AktG hier also noch gilt vgl. . AktG 4 . Aufl . § Rdn . . begehrten Feststellung wird Verhältnis terinnen geklärt Abwicklungsanweisung Vorstandsmitgliedern rechtens ist gegenteilige Weisung Beklagten Grundlage Schadensersatzansprüche Klägerin sein kann . 3 . Feststellungsinteresse Klägerin Sinne § Abs. ist Revision meint tatsächlichen Gründen " verneinen Beklagten Abwicklungsverpflichtung Vorstandsmitglieder Fall Auflösung Beklagten genommen hätten . Schon Beklagten Auflösung Beklagten überhaupt bestreiten Abweisung Antrags begehren stellen zwangsläufig Abwicklungsverpflichtung Vorstandsmitglieder Abrede . berufen bisherigen Rechtsprechung Senats Vorstandsmitglieder Vor-AG analog § . Gesellschafter Abwicklung berufen seien Hinweis 30 34 ; Vor-GmbH . II . Antrag Feststellung Abwicklungspflicht glieder ist begründet . Revision selbst ausführt ist V. Bundesgerichtshofs Urteil 28 November Übereinstimmung neueren vgl. MünchKommAktG/Hüffer 2 . Aufl . § Rdn . 3 ; aaO Rdn . ausgegangen Abwicklung VorGesellschaft Vorstandsmitglieder § § . Abs. AktG zuständig sind . tritt Senat Kompetenzverteilung § § . Fremdorganschaft geprägten körperschaftlichen Struktur Vor-Gesellschaft passt Haftungsverhältnisse Gründer Eintritt Liquidationsstadium unberührt bleiben . Anwendung allgemeinen Grundsatzes § genden Fall steht Widerspruch . Grundsatz betrifft nur Voraussetzungen Auflösung Modalitäten Abwicklung . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung