Berichtigt Beschluss Vondrasek Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle NAMEN Verkündet : 20 . September Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Wird hier mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft aufgelöst sind stillen Gesellschafter Rückzahlung zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen Geschäftsinhaber verpflichtet Rückzahlungsanspruch Gesellschaftsvertrag geregelt ist . Urteil 20 . September ZR AG ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . September Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzenden Richterin Richter Sunder Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 26 . März aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 4 . 22 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Beklagte beteiligte Beitrittserklärung 9 . Dezember AG Rechtsnachfolgerin Beklagte GmbH Co. ist . wählte Beteiligungsprogramm " " Einmaleinlage Höhe € Agios ; Beträge hat vollem Umfang eingezahlt . atypisch stille Gesellschaftsvertrag Folgenden : enthält u.a. folgende Regelungen : " Konten atypisch stillen Gesellschafters 2 . Gesellschafter wird Geschäftsinhaber Einlage gesondertes Kapitalkonto geführt folgenden Unterkonten zusammensetzt :   Verlustkonto  Privatkonto . Einlagekonto Verlustkonto Privatkonto sind jeweils 31 . Dezember Jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen Kapitalkonto Gesellschafters . 3 . Einlagekonto werden Einlagen einzelnen verbucht . Konto ist maßgeblich Verlustbeteiligung einzelnen Gesellschafters . 4 . Verlustkonto werden einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteile gebucht . 5 . Privatkonto werden Agioforderungen Agiozahlungen Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen § Vertrags gebucht . Gesellschaftsbeschlüsse 3 . Ist Gegenstand Beschlussfassung Auflösung Gesellschaft … so bedarf Gesellschafterbeschluss Mehrheit % abgegebenen Stimmen . Beteiligung Vermögen 1 . Gesellschafter erhalten Falle Ausscheidens Liquidation Unternehmens Geschäftsinhabers Verhältnis erbrachten Einlagen Gesamtbetrag Einlagen Gesellschafter Zeitpunkt eingezahlten Grundkapital Anteil Beitritt Unternehmen Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen stillen Reserven bilanzierten Wirtschaftsgüter Berücksichtigung etwaigen . Einzelheiten ergeben Regelungen § Vertrags . 2 . Weisen gemäß § Vertrags geführten Konten einzelnen Gesellschafters Ausscheiden auch Berücksichtigung zuzuordnenden stillen Reserven Negativsaldo so ist ausscheidende Gesellschafter verpflichtet § erhaltenen Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen Höhe Negativsaldos Gesellschaft zurückzuzahlen . Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen 1 . Gesellschafter Einlagen Form Einmaleinlage erbringen erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen Lasten Privatkontos . handelt Garantieverzinsung . Abfindungsguthaben Beendigung atypisch stillen Gesellschaft 1 . Beendigung atypisch stillen Gesellschaft steht Gesellschaftern Abfindungsguthaben . errechnet Maßgabe § Vertrags nachstehenden Buchstaben folgt : Übersteigen Auseinandersetzungsstichtag vgl. Buchstabe Paragraphen Verlustanteile Entnahmen Gesellschafter gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben eingezahlten Einlagebetrag Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen wird insoweit ergebende negative Betrag Falle vertragsgemäßen Austritts Gesellschafter zunächst Auseinandersetzungsanspruch Buchstabe Höhe anteiligen Auseinandersetzungswerts verrechnet . Sollte Einmalanlegern negativer Betrag verbleiben kann Gesellschaft ausstehenden Betrag maximal Höhe empfangenen Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen zurückfordern . " Jahren erhielt Beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen Höhe € . 11 . Dezember beschlossen stillen Gesellschafter Umlaufverfahren § Nr. erforderlichen Mehrheit stille Gesellschaft 15 . Dezember " liquidieren " . 31 . Dezember wies Kapitalkonto Beklagten Verrechnung Gewinngutschrift Verlustbeteiligung Einlage Ausschüttungen Negativsaldo Höhe 7.812,01 € Klägerin enthaltenden Ausschüttungsbetrag € § Nr. Klage geltend macht . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Klage Berufung hin abgewiesen Berufungsinstanz hilfsweise begehrte Feststellung Rückzahlungspflicht Vollbeendigung atypisch stillen Gesellschaft bestehe unzulässig gehalten . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision ist Beklagte ordnungsgemäßer Ladung vertreten war Versäumnisurteil entscheiden aber inhaltlich Säumnis sachlichen Prüfung Antrags beruht Urteil 4 . April . Revision hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Wiederherstellung klagezusprechenden Urteils Amtsgerichts . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Rückzahlungsanspruch ergebe § Nr. . Nr. Anteil Gesellschafters behandele Falle Ausscheidens Liquidation Unternehmens Geschäftsinhabers erhalte regele § Nr. Pflicht Rückgewähr Auszahlungen ausscheidenden Gesellschafters . vorliegend beschlossene Liquidation atypisch stillen Gesellschaft sei Ausscheiden Sinne . Anspruch könne auch § Nr. gestützt werden Einlagepflicht betreffe . Beklagte habe gezeichnete Einmaleinlage unstreitig geleistet . gewinnunabhängigen Auszahlungen erbrachte Einlage wieder verringerten sei Gesellschaftsvertrag entnehmen . Mangels Einlageleistung ergebe Anspruch auch § Abs. Vorschrift Liquidation stillen Gesellschaft entsprechend anwendbar sei . Auch § Nr. berechtige Klägerin Rückforderung Ausschüttungen . Bestimmung gehe Fall " vertragsgemäßen Austritts " Gesellschafter hier eingetreten sei . entsprechende Anwendung Regelung Fall Liquidation komme Betracht . bestehe nämlich wesentlicher Unterschied vertragsgemäßen Austritt stillen Gesellschafters fortbestehenden Unternehmen Bewertung Fortführungswerten erfolge Liquidation stillen Gesellschaft Abwendung Insolvenz Unternehmens . Offenbleiben könne Klageerweiterung Form Hilfsantrags Berufungsinstanz unzulässig sei . jedenfalls sei Hilfsfeststellungsklage unzulässig . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Beklagte ist gemäß § Nr. . V.m . § Nr. Rückzahlung gemäß Nr. erhaltenen Ausschüttungen Höhe € verpflichtet . 1 . erkennende Senat hat Erlass angefochtenen Entscheidung Urteil 8 . Dezember . Rahmen Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung . . s. nur Beschluss 22 . September ZR . 8 ; Beschluss 23 . September . jeweils mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags auch hier auszulegenden Bestimmungen auch schon wortgleichen Regelungen anderen stillen Gesellschaftsverträgen Gegenstand Prospekthaftungsklagen vergleichbare Gesellschaften waren Beschlüsse 3 . Februar ZR ZR jeweils juris entschieden nung Abfindungsbetrags stillen Gesellschafter Beschluss 11 . Dezember Wirkung 15 . Dezember eingetretenen Vollbeendigung mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft § richtet . Urteil 8 . Dezember . hat Senat insoweit ausgeführt : " stille Gesellschaft ist Beschluss Gesellschafter 11 . Dezember Wirkung 15 . Dezember Sinne § Nr. beendet worden . Beendigung stillen Gesellschaft steht Gesellschaftern § Nr. Satz Abfindungsguthaben Berechnung § § näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt . stillen Gesellschaftern Innenverhältnis Kommanditisten eingeräumten Rechte sind Auflösung stillen Gesellschaft überhaupt entfallen sind jedenfalls Durchsetzung Auflösung Gesellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt . vermögensmäßigen Beteiligung Unternehmen sind stillen Gesellschafter Maßgabe § . V.m . abzufinden . " Beschlüssen 3 . Februar ZR ZR jeweils . heißt insoweit : " Rückzahlungspflicht Rahmen Auseinandersetzung atypischen stillen Gesellschaft Ausscheidens atypischen stillen Gesellschafters ergibt § Abs. Buchst . wortgleich : Nr. Buchst . siehe Urteil 24 . Januar juris . Vorinstanz ZR Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags Rückzahlungspflicht Gesellschaft dann besteht Entnahmen Verlustanteile Einlagesumme Gewinnanteile ermittelte -9- ben übersteigen Verrechnung Deckung negativen Kapitalkontos ausreicht . " 2 . Senat sieht Veranlassung Auslegung Regelungen § abzuweichen . § verweist Überschrift Formulierung Nr. Satz Form Beendigung mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft § nachstehenden Buchstaben " Maßstab Berechnung Abfindungsguthabens stillen Gesellschafter . Beendet wird atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft jedenfalls Beschluss Gesellschafter aufzulösen Urteil 8 . Dezember . . . Hingegen wird stille Gesellschaft vertragsgemäßen Austritt Gesellschafters § Nr. Abs. folgt aufgelöst wird Fall fortgesetzt . rechtfertigt § GV Verbindung § Nr. ausdrücklich klarzustellen Pflicht Rückzahlung gewinnunabhängigen Ausschüttungen auch Austritt besteht . Regelung § Nr. betreffend Pflicht Rückzahlung gewinnunabhängigen Auszahlungen trägt Umstand Rechnung stillen Gesellschafter hier vorliegenden vertraglichen Konstruktion wirtschaftliche Risiko Unternehmens Geschäftsinhabers tragen . Verhältnisses Geschäftsherrn eingelegten Kapitals € Höhe stillen Einlagen Höhe Mio. € Umstands stillen Gesellschafter Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte haben weitreichende Befugnisse Einflussnahme Geschäftsführung Gestaltung Kommanditgesellschaft einräumen § Nr. § Nr. haben Einlagen stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter vgl. nur Urteil 17 . Dezember . stillen Gesellschafter treten gemäß § Nr. u.a. Abfindungsansprüchen Rang Erfüllung Forderungen Gläubigern Geschäftsinhabers . Insolvenz Geschäftsinhabers stehen Forderungen § Abs. Nr. InsO Gesellschafterdarlehen Nachrang gleich Urteil 28 . Juni IX ZR . . Auszahlungen können Falle Insolvenz Geschäftsherrn anfechtbar sein vgl. Urteil 28 . Juni IX ZR . ; Haas/Vogel ; Mylich . Fall Beendigung stillen Gesellschaft regelt § Nr. umfassend bestehende Pflicht stillen Gesellschafter Schulden Geschäftsinhabers Unternehmen entfallen beteiligt sind möglichst auszugleichen . stillen Gesellschafter sollen Geschäftsherrn Schuldentilgung Rückzahlung Gelder ermöglichen Gewinn Lasten Vermögens Unternehmens erhalten haben . Nr. stellt Pflicht schon Gründen Gleichbehandlung stillen Gesellschafter trifft derartige Zahlungen Vermögen Unternehmens Geschäftsinhabers erhalten hat unabhängig Beendigung Gesellschafterstellung Kündigung Gesellschafters Ausschließung Auflösung stillen Gesellschaft beruht . Ebenso verweist Form Ausscheidens stillen Gesellschafters Einzelheiten Berechnung § Bezeichnung " Abfindungsguthaben Beendigung atypisch stillen Gesellschaft " regelt . Nur ergänzend weist Senat Auslegung Nr. Verständnis Vielzahl stillen Gesellschaftern entspricht Klägerin vergleichbaren Gesellschaften beteiligt haben . haben Senat anhängigen Verfahren bekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. gestützt Verständnis § . V.m . § Nr. wortgleichen Regelungen ergebende Pflicht Rückzahlung gewinnunabhängigen Auszahlungen Falle Beendigung stillen Gesellschaft ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien . . Senat kann Sache abschließend selbst entscheiden § Abs. . Berufungsgericht hat Bezugnahme Feststellungen Amtsgerichts festgestellt Voraussetzungen Rückzahlungspflicht Beklagten § Nr. Nr. Ausnahme rechtsfehlerhaft verneinten Anwendbarkeit hier vorliegenden Fall Ausscheidens Beendigung Gesellschaft erfüllt sind . Klägerin gestellte Hilfsantrag ist gegenstandslos geworden . IV . Rechtsbehelfsbelehrung : Versäumnisurteil kann säumige Partei Notfrist Wochen Zustellung Versäumnisurteils beginnt schriftlich Einspruch Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift Bundesgerichtshof Postanschrift : einlegen . Sunder Vorinstanzen : AG Entscheidung 22.05.2013 LG Entscheidung BESCHLUSS 20 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Richter Prof. Dr. Richterin Richter Sunder beschlossen : Versäumnisurteil 20 . September wird offenbarer Unrichtigkeit gemäß § Abs. Tatbestand Seite Randnummer folgt berichtigt : Beklagte beteiligte 9 . Dezember Beitrittserklärung AG folgerin Klägerin GmbH Co. ist . ECLI : : Sunder