BESCHLUSS ZB 17 November Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 21 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Kläger war Jahr Mitglied Beklagten S. wiederum Mitglied Deutschen -Liga Bundesverband e.V. Folgenden : Bundesverband ist . Januar wandte Kläger schriftlich Vorsitzenden Landesverbandes S. Sozialdemokratischen Partei lands rügte undemokratische skandalöse Verhältnisse Beklagten Zweckentfremdung Fördergeldern . ähnlichen Schreiben wandte Redaktion Mitgliederzeitschrift mobil Bundesverbands . Anhörungsschreiben 27 . Februar kündigte Beklagte Kläger Darlegung Gründe Ausschluss . 28 . März beschloss Vorstand Beklagten Kläger Mitglied auszuschließen . Beschluss enthält Begründung . Kläger hält formell materiell unwirksam . Amtsgericht hat Feststellung Unwirksamkeit Beschlusses 28 . März gerichtete Klage abgewiesen . Streitwert hat Amtsgericht € festgesetzt . Urteil Amtsgerichts hat Kläger Berufung eingelegt . Vorsitzende Berufungskammer hat Kläger Schreiben 3 . Februar hingewiesen Kammer beabsichtige Berufung Klägers gemäß § Abs. unzulässig verwerfen . Beschluss 21 . Februar hat Berufungsgericht Berufung gemäß Abs. Satz unzulässig verworfen Streitwert € festgesetzt . Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Streit Mitgliedschaft Verein sei § Interesse Klägers zugrunde legen Streitwert schätzen . sei € beziffern . Beklagten handele nichtwirtschaftlichen Verein § . Begehren Klägers sei erster Linie Geld gerichtet . Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Vorteile hielten überschaubaren Rahmen . Handele aber Rechtsstreit vorliegend Idealverein betreffe dann sei Streitwertfestsetzung Berufungssumme § Abs. Nr. beanstanden zumal auch Kläger Verfahrenseinleitung Streitwert € befürwortet erkennen gegeben habe Angelegenheit eher geringere Bedeutung beimesse . Streitwertbemessung relevanten Faktoren hätten bereits Beginn Rechtsstreits vorgelegen verändert . Auch Kläger genannten wirtschaftlichen Vorteile seien bereits Klageerhebung bekannt gewesen . Beschluss Berufungsgerichts richtet Rechtsbeschwerde Klägers . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz . ist auch Übrigen zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. 2 . Alt . . Entscheidung Berufungsgerichts verletzt Kläger Verfahrensgrundrecht Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Gerichten verbietet Beteiligten Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen rechtfertigender Weise erschweren vgl. Beschluss 4 November ZB . 5 ; Beschluss 25 . September . 4 ; Beschluss 23 . Januar . . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Zwar kann Bemessung Beschwer Berufungsgericht Rechtsbeschwerdeverfahren nur überprüft werden Berufungsgericht § eingeräumten Ermessen frei Gebrauch gemacht hat ; ist insbesondere dann Fall Bewertung Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft berücksichtigt erhebliche Tatsachen Verstoß Aufklärungspflicht festgestellt hat Beschluss 15 . Juni ZB . . Gemessen hat Berufungsgericht hier aber rechtsfehlerhaft angenommen Wert Interesses Klägers Feststellung Unwirksamkeit Ausschließungsbeschlusses Betrag € übersteigt . Berufungsgericht hat noch zutreffend gesehen Streit Parteien nichtvermögensrechtlicher Natur ist . Klage Feststellung Unwirksamkeit Ausschlusses Idealverein Beklagten liegt Regel nichtvermögensrechtliche Streitigkeit Mitgliedschaft Verein regelmäßig zumindest erster Linie wirtschaftlichen Belangen dient . Anders verhält Mitglied Feststellung Unwirksamkeit Ausschlusses ganz jedenfalls Wesentlichen wirtschaftliche Zwecke verfolgt Urteil 27 . Februar 5 f. ; vgl. auch Verbandsrecht 12 . Aufl . . . ist hier jedoch Rechtsbeschwerde insoweit beanstandeten Feststellungen Berufungsgerichts Fall . berührt Ausschluss erster Linie immaterielles Interesse Klägers Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Vorteilen jährlich deutlich unter € liegenden Betrag belaufen nur untergeordnete Bedeutung zukommt . Berufungsgericht Grundsatz ebenfalls richtig erkannt hat richtet Streit Ausschließung Verein Wert Beschwer Interesse Rechtsmittelführers rung belastenden Urteils Beschluss 25 . Mai f. ; vgl. auch Beschluss 14 . Juni ZB . . Auffassung Berufungsgerichts Festsetzung Streitwerts Interesse Klägers Änderung Ausschluss billigenden Urteils Amtsgerichts Wertgrenze Abs. Nr. sei beanstanden Streit Mitgliedschaft Klägers Idealverein betreffe kann Rechtsgründen Bestand haben . Berufungsgericht hat Beurteilung Acht gelassen Gesetzgeber § Abs. Satz durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit deutlich € liegender Wert vorgegeben ist Bemessung Beschwer orientieren hat hier Klage Feststellung Unwirksamkeit Ausschließungsbeschlusses nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt . Berufungsgericht hat Angaben Klägers insbesondere sein Berufungsinstanz ergänztes Vorbringen Beeinträchtigung immateriellen Interesses auch Gesichtspunkt gewürdigt rechtsfehlerhaft maßgeblich lediglich Kläger auch genannten überschaubaren Berufungsgrenze liegenden wirtschaftlichen Vorteile Mitgliedschaft Streitwertangabe Klageerhebung abgestellt . nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt Wert Beschwer Rechtsmittelklägers § Umstände Einzelfalles insbesondere Umfang Sache Bedeutung Rechtsmittelkläger berücksichtigen sind vgl. Reichert Verbandsrecht 12 . Aufl . . . immateriellen Interesse sind Mitgliedschaft verbundene auch immateriellen Interesse untergeordnete finanzielle Vorteile Fortbestand Mitgliedschaft Bemessung Beschwer berücksichtigen vgl. Zöller/Herget 30 . Aufl . . Vereine ; Verbandsrecht 12 . Aufl . . Mitgliedschaft nichtwirtschaftlichen Verein ; ; vgl. auch Beschluss 14 . Juni ZB . . Mangels genügender Anhaltspunkte höheres geringeres Interesse ist Anlehnung § Abs. Satz Vorschrift ergebenden Wert auszugehen Gesetzgeber durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit 31 Juli geltenden Gesetzesfassung € Zeitpunkt € vorgegeben hat vgl. Beschluss 14 . Juni ZB . 9 ; Beschluss 5 November juris . 1 ; wohl Baumbach/ 72 . Aufl . . § . . Gemessen liegt Annahme Berufungsgerichts Beschwer Klägers erreiche Zulässigkeit Berufung maßgebliche Wertgrenze § Abs. Nr. rechtsfehlerfreie Bewertung Beschwerdegegenstandes zugrunde . Erwägungen Berufungsgerichts lassen hinreichende Umstände Bemessung Beschwer Klägers Gesetzgeber § Abs. Satz bestimmten Wertes durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit rechtfertigen entnehmen . ergeben auch sonstigen Feststellungen Berufungsgerichts . geht Beklagten bestrittenen Vorbringen Klägers nur passives Mitglied Beklagten war aktiv vereinspolitisch betätigt hat Ersten Sprecher Ortsgruppe gewählt worden war Zusammenhang terschiedlicher Auffassungen Ausrichtung Vereins Verwendung Fördergelder Meinungsverschiedenheiten Landesvorstand gekommen war . Kläger hat ferner Berufungsbegründung Stellungnahme Hinweis Berufungsgerichts Bedeutung Interesses dargelegt Beklagte ca. Mitglieder habe Kläger erheblichem Zeitaufwand Verein engagiert habe gewählter Erster Vertreter Ortsgruppe Vertrauen betreffenden Vereinsmitglieder habe Ausschluss Ansehensverlust erlitten habe . Kläger vorgetragenen Beklagten bestrittenen Tatsachen Annahme Regelstreitwert § Abs. Satz abweichenden jedenfalls aber Wertgrenze § Abs. Nr. unterschreitende Beschwer sprechen hat Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Würdigung einbezogen . 3 . Annahme € übersteigenden Beschwer ist schließlich schon gerechtfertigt Kläger Klageerhebung Streitwert € vorgeschlagen hat . Kläger stand grundsätzlich Berufungsbegründung Darlegung € übersteigenden Beschwer weitere Tatsachen vorzutragen ersten Instanz gehaltenen Vortrag ergänzen Beschluss 26 . Oktober . 8 ; Beschluss 16 . April . 9 ; Ball 12 . Aufl . . . war auch einmal begründeten Streitwertvorschlag Klageschrift gehindert . Umstand Amtsgericht Begründung Auseinandersetzung abweichenden Meinung Beklagten Streitwert € € -9- sachgerecht erachtet hatte Streitwertvorschlag Klägers gefolgt ist ändert . Berufungsgericht ist Prüfung Wert Beschwerdegegenstandes Berufungssumme € erreicht Streitwertfestsetzung erstinstanzliche Gericht gebunden 4 . Aufl . . . Vielmehr hat Rahmen Amts obliegenden Prüfung Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. Satz Wert Beschwerdegegenstandes Berücksichtigung Aufklärungspflicht § eigenem freien Ermessen festzusetzen Beschluss 9 Juli 219 ; Beschluss 15 . Juni ZB . . Vorinstanzen : AG Entscheidung 27.11.2013 Entscheidung Sunder