BESCHLUSS ZB 5 . März Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 5 . März Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer beschlossen : sofortige 10 . Zivilsenats Beschwerde Beschluß 18 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gegenstandswert : DM Gründe : Kläger hatte Klage Feststellung begehrt " Arbeitsverhältnis " Parteien außerordentliche Kündigung Beklagten 7 Juli aufgelöst worden sei unveränderten Konditionen fortbestehe ; Beklagte hatte widerklagend Herausgabe Dienstwagens Wechselfestplatte Daten Beklagten zugehörigen Handbüchern verlangt . Landgericht hat Teilurteil festgestellt " Arbeitsverhältnis " außerordentliche hilfsweise Schreiben erklärte ordentliche Kündigung 31 . Dezember aufgelöst wurde Widerklage Dienstwagens stattgegeben . erfolgloser Berufung Teilurteil eingelegte Revision ist angenommen worden . Folgezeit hat Beklagte Widerklage Herausgabe Festplatte zurückgenommen . Landgericht hat demgemäß Schlußurteil nur noch Kosten ersten Rechtszuges entschieden Kläger Beklagten auferlegt . hiergegen gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht unzulässig verworfen . Verwerfungsbeschluß wendet Kläger sofortigen Beschwerde . II . sofortige Beschwerde Klägers ist zulässig § unbegründet . 1 . Berufungsgericht hat Verwerfungsbeschluß Recht gestützt isolierte Anfechtung Kostenschlußurteils gemäß Abs. zulässig ist . § Abs. ist Anfechtung Entscheidung Kosten unzulässig Entscheidung Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird . Regelung soll verhindert werden Rechtsmittelinstanz ausschließlich Streits Kostenentscheidung angefochtene Sachentscheidung überprüfen muß ; anderen sollen Urteile vermieden werden Vorentscheidungen mehr angefochten werden können sachlich unrichtig erklärt werden Hahn gesamten Materialien Zivilprozeßordnung 2 . Aufl . S. § Entwurfs . Normzweck § Abs. besteht unabhängig Frage Vorinstanz einheitlich Hauptsache Kosten entschieden Möglichkeit § Gebrauch gemacht Teilurteil Hauptsache Schlußurteil Kosten entschieden hat ; Kostenschlußurteile vorangegangenem Teilurteil Hauptsache entspricht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs isoliert nur angefochten werden können Rechtsmittel vorangegangene Teilurteil Hauptsache anhängig ist ; Fall gilt Rechtsmittel Kostenschlußentscheidung Ergänzung Rechtsmittels Hauptsacheentscheidung . 9 November ZB f. ; 13 . Oktober ZB . . . 2 . Berufungsgericht ist auch Recht ausgegangen Umdeutung Berufung Klägers sofortige Beschwerde Kostenentscheidung angefochtenen Schlußurteil § Abs. Betracht kommt . Umdeutung scheitert bereits Kläger Entscheidung eigenen insoweit zutreffenden Ausführungen Berufungsbegründung schwert ist Berufungsgericht Kostenentscheidung Rücknahme noch anhängigen Teils Widerklage bezüglich Festplatte ausschließlich Lasten Beklagten berücksichtigt hat . Röhricht Hesselberger Kraemer