BESCHLUSS ZB 30 . Januar Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 30 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. beschlossen : Erinnerung Beklagten Kostenansatz Kostenrechnung 3 . Dezember wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Beschluss 19 November hat Senat Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 9 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 7 . August Kosten unzulässig verworfen Rechtsbeschwerde Beschluss zugelassen worden war . Kostenrechnung 3 . Dezember hat Beklagte " Einspruch " eingelegt . 2 . zulässige Erinnerung Beklagten § Abs. Satz § Abs. Senat entscheiden hat vgl. . 13 . Januar ist begründet . kann nur Verletzung Kostenrechts gestützt werden vgl. Sen . . 8 . Dezember ZR 503 ; . 13 November . ist hier Fall . Beklagte wendet allein Beschluss 19 November ausgesprochene Kostentragungspflicht Kostenbeamte auch Senat selbst gebunden sind vgl. Sen . aaO . führt Begründung Erinnerung Anwälte " willkürlich falsch " gehandelt hätten Interesse sein könne ganzen " Falschhandlungen " Kosten tragen solle . Kostenrechnung 3 . Dezember wurde zutreffend Festgebühr € angesetzt . Verwerfung Rechtsbeschwerde fällt Nr. Kostenverzeichnisses Gerichtskostengesetz Streitwert unabhängige Festgebühr € . 3 . Kostenentscheidung ist treffen § Abs. . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung