BESCHLUSS ZB 3 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Berufungskläger ist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Zeitraums Arbeitstagen versäumt wird versehentlich Landgericht eingereichten Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten . Beschluss 3 Juli ZB II . Zivilsenat hat 3 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . September aufgehoben Beklagten Versäumung Frist Berufungsbegründung Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligt . : € Gründe : Beklagte hat 17 . Mai zugestellte Urteil Landgerichts 15 . Juni Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt . Landgericht adressierten dort 12 Juli eingegangenen Schriftsatz hat Beklagte gebeten Berufungsbegründungsfrist Arbeitsüberlastung Monat verlängern . Verfügung Kammervorsitzenden 25 Juli ist Schriftsatz 27 Juli Oberlandesgericht eingegangen . Senatsvorsitzenden 22 Juli Ablauf Berufungsbegründungsfrist unterrichtete Beklagte hat 1 . August Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragt . Begründung hat ausgeführt Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich Landgericht gerichtet worden Kanzleiangestellte offenbar Zuge gleicher Sache gefertigten Tatbestandsberichtigungsverfahren betreffenden Schriftsatzes auch Verlängerungsgesuch Landgericht adressiert habe . Schriftsatz Woche Ablauf Berufungsbegründungsfrist Landgericht eingegangen sei wäre möglich gewesen Schriftsatz normalen Geschäftsgang Oberlandesgericht weiterzuleiten . Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzungsantrag Beklagten zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten Aufhebung angefochtenen Beschlusses begehrt Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet Weiterleitung Schriftsatzes 12 Juli Fristablauf 18 Juli ordentlichen Geschäftsgang möglich war . 1 . Gericht vorangegangenen Rechtszug Sache befasst war ist regelmäßig verpflichtet fristgebundene Schriftsätze Rechtsmittelverfahren eingereicht werden Rahmen ordentlichen Geschäftsgangs Rechtsmittelgericht weiterzuleiten . Geht Schriftsatz so rechtzeitig fristgerechte Weiterleitung ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann wirkt Verschulden Partei Prozessbevollmächtigten mehr Schriftsatz rechtzeitig Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird Sen . . 6 . Juni ZB f. . . ; Sen . . 1 . Dezember . 2 . Auffassung Oberlandesgerichts fristgemäße Weiterleitung Schriftsatzes ordentlichen Geschäftsgang erwarten war ist rechtsfehlerhaft . Unrecht meint Berufungsgericht Landgericht habe beobachtende Fürsorgepflicht verletzt . kann auch bekanntermaßen stark belasteten personell immer hinreichend ausgestatteten Justiz hingenommen werden auch Arbeitstagen bewirkte Weiterleitung Schriftsatzes Landgericht Oberlandesgericht Verfahrensweise qualifiziert wird " ordentlichen Geschäftsgang " entspricht . Landgericht Oberlandesgericht zugebilligten langen Zeitraum Maßnahme benötigt wird späteren Ablauf deutlich . Prozessbevollmächtigte Beklagten Kammer Fehler aufmerksam gemacht Vorsitzende Weiterleitung 25 Juli verfügt hatte hat Schriftsatz bereits übernächsten Tag 27 Juli Berufungsgericht vorgelegen . Rechtsfehlerhaft glaubt Berufungsgericht geringere Anforderungen Erfüllung Fürsorgepflicht Landgerichts stellen können erstinstanzliche Zivilkammer Anträge Verlängerung Berufungsbegründungsfrist " alltäglichen Geschäftsanfall " gehören ; gerade Umstand musste Kammer Anhängigkeit Berufung hatte besonderer Sorgfalt veranlassen . Fehler Prozessbevollmächtigten Beklagten ursächlich geworden ist ist Wiedereinsetzungsgesuch begründet . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung