BESCHLUSS ZB 21 . Februar Handelsregistersache ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Februar Richter Prof. Dr. Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers Beschluss 20 . Zivilsenats 12 November wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Antragsteller ist Insolvenzverwalter 3 . Dezember eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen B. GmbH. Geschäftsjahr Gesellschaft ist ausweislich § Nr. Gesellschaftsvertrages Kalenderjahr . Antragsteller hat vorgetragen habe unmittelbar Eröffnung Insolvenzverfahrens Steuerberatungsgesellschaft Erstellung Jahresabschlüsse satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt Finanzamt Sicherheitentreuhänder größtem Gläubiger mitgeteilt . Schriftsatz Registergericht 27 . Januar dort eingegangen folgenden Tag hat Antragsteller erklärt melde Eigenschaft Insolvenzverwalter teile folgendes : 1 . wird Rumpfgeschäftsjahr beginnend Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen GmbH 03 . Dezember endend 31 . Dezember festgesetzt . 2 . nachfolgenden Geschäftsjahre werden 1 . Januar satzungsmäßige Geschäftsjahr beginnend jeweils 1 . Januar Jahres endend jeweils 31 . Dezember Jahres festgesetzt . Registergericht hat weiterer Korrespondenz Anmeldung 27.01.2015 Änderung Geschäftsjahres Eröffnung Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll zurückgewiesen . Beschwerde Antragstellers ist erfolglos geblieben . wendet Antragsteller Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Bundesgerichtshof habe Beschluss 14 . Oktober ZB klargestellt Entscheidung Insolvenzverwalters bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren außen erkennbar werden müsse Anmeldung Eintragung gister auch sonstige Mitteilung Registergericht geschehen könne . Schreiben Antragstellers 27 . Januar wahre maßgebliche Frist Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Gesellschaft § Abs. Satz InsO 3 . Dezember begonnene neue Geschäftsjahr grundsätzlich auch Monate dauerndes Geschäftsjahr handele abgelaufen gewesen sei . Rechtspfleger habe Recht Antragsteller Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung Geschäftsjahresveränderung Steuerberatungsgesellschaft Finanzamt Sicherheitentreuhänder größtem Gläubiger genügen lassen . Zwar sei Ansicht Bundesgerichtshofs Wirksamkeit Rückkehr bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr Eintragung Handelsregister erforderlich . Erforderlich sei aber außen erkennbare rechtsbegründende Entscheidung Insolvenzverwalters Registergericht hier fehle . . Zulassung Beschwerdegericht statthafte auch Übrigen § Abs. § FamFG zulässige Rechtsbeschwerde Antragstellers hat Erfolg . Beschluss Beschwerdegerichts hält rechtlichen Nachprüfung stand . Beschwerdegericht hat Recht angenommen Verlautbarung Insolvenzverwalters Steuerberatungsgesellschaft Finanzamt Sicherheitentreuhänder größtem Gläubiger ersten Jahres Willen wieder Zeit Eröffnung Insolvenzverfahrens geltenden hier Satzung bestimmten Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren ausreichend außen erkennbar werden ließ Mitteilung Antragstellers 27 . Januar Registergericht mehr Rückkehr satzungsmäßigen Geschäftsjahr führte . 1 . ersten Geschäftsjahrs Eröffnung erfolgte Verlautbarung Antragstellers Rückkehr satzungsmäßigen Geschäftsjahr Gesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Finanzamt Sicherheitentreuhänder ist ausreichend . Entscheidung Insolvenzverwalters Geschäftsjahr umzustellen muss außen erkennbar werden . kann allein Anmeldung Eintragung Handelsregister sonstige Mitteilung Registergericht geschehen vgl. Beschluss 14 . Oktober ZB . . Handelsregister nur Insolvenzvermerk verlautbart ist ist auszugehen Eröffnung Insolvenzverfahrens gemäß § Abs. Satz InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt . Rückkehr Eröffnung Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus muss Insolvenzverwalter Registergericht erkennbar machen auch erst später Eintragungsantrag stellt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Eintragung nachgeholt werden konstitutiv Umstellung Geschäftsjahrs ist Beschluss 14 . Oktober ZB . . . Kundgabe Willens Rückkehr satzungsmäßigen Kalenderjahr nur Steuerberater Wirtschaftsprüfer nanzamt Gläubiger anderen Personen genügt Anforderungen . 2 . Mitteilung Antragstellers Rückkehr satzungsmäßigen Geschäftsjahr Gesellschaft Registergericht 27 . Januar erst Ablauf ersten Eröffnung Insolvenzverfahrens 3 . Dezember begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet . Entscheidung Insolvenzverwalters Eröffnung Insolvenzverfahrens gemäß Abs. Satz InsO begonnene neue Geschäftsjahr ändern muss noch ersten laufenden Geschäftsjahrs Eröffnung Insolvenzverfahrens getroffen außen erkennbar werden vgl. Beschluss 14 . Oktober ZB . . Rechtsbeschwerde kann auch Erfolg verhelfen Antragsteller unmittelbar Veröffentlichung Senatsbeschlusses Fachpresse Schriftsatz 27 . Januar Registergericht gewandt hat . rückwirkende Änderung bereits abgeschlossenen Geschäftsjahrs Insolvenzeröffnung ist möglich . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 12.11.2015